Normen
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23. Juli 2001 bis einschließlich 20. September 2001 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate August und September 2001 und der Heizkostenbeihilfe für den Monat August 2001 (Akontozahlung Juli/August 2001) gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 297,10 gewährt.
Nach der Begründung habe der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialreferat, der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23. Juli 2001 eine Geldaushilfe in Höhe von S 4.338,-- zuerkannt. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sozialhilfe zu niedrig bemessen worden sei. Die Bettwäschegarnitur sowie der restliche Bekleidungsbedarf und eine Richtsatzdifferenz, die den tatsächlichen Bedarf ihrer Person abdecken würde, sei nicht gewährt worden.
Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin beziehe seit 26. Februar 2001 Notstandshilfe in Höhe von täglich S 128,90. Sie bewohne gemeinsam mit ihrer Mutter eine 60 m2 große Gemeindewohnung, wobei die Miete ab Juli 2001 S 2.417,29 betrage. Die Betriebskostengutschrift für 2000 in Höhe von S 913,-- sei bei der Mietvorschreibung für August 2001 zur Anrechnung gekommen. Von der Magistratsabteilung 50 werde für die Zeit ab 1. April 2001 bis einschließlich 31. März 2002 eine Wohnbeihilfe in Höhe von S 864,--
pro Monat gewährt. Miete und Wohnbeihilfe seien bei der Berechnung der Sozialhilfe je zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Die gemeinsame Wohnung werde mit Fernwärme beheizt. Die Akontozahlungen für jeweils zwei Monate (März/April, fällig im April; Mai/Juni, fällig im Juni; Juli/August, fällig im August) würden S 1.019,68 betragen. Auf die Beschwerdeführerin entfalle daher ein Betrag in Höhe von S 509,84. Dieser Teilbetrag sei der Beschwerdeführerin entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizung zu gewähren, somit nur in jenen Monaten, in denen sie tatsächlich anfielen. Im verfahrensgegenständlichen Berechnungszeitraum sei somit im August 2001 die Heizkostenbeihilfe für die Akontozahlung Juli/August zuzuerkennen. Da der Sozialhilfebedarf der Beschwerdeführerin ihr Einkommen im genannten Zeitraum überstiegen habe, sei ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von S 4.088,12 zuzuerkennen gewesen.
Das Begehren auf Zuerkennung einer Bettwäschegarnitur sowie eines restlichen Bekleidungsbedarfes sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Es habe daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2002/10/0116 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. Mai 2001 bis einschließlich 22. Juli 2001 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Juni und Juli 2001 und der Heizkostenbeihilfe für den Monat Juni 2001 (Akontozahlung Mai/Juni 2001) gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 336,48 gewährt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine Heizkostenbeihilfe für März/April 2001 in Höhe von EUR 37,05 zuerkannt.
Die Begründung dieses Bescheides entspricht in den entscheidungswesentlichen Punkten der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0135 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 WSHG legt fest, dass die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. auf Verordnungsebene.
Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Zum Lebensbedarf gehört gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG der Lebensunterhalt.
Nach § 12 WSHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat nach § 13 Abs. 1 WSHG unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung (Richtsatzverordnung) festzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 3 WSHG ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt. Nach § 13 Abs. 4 WSHG kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, ist gemäß § 13 Abs. 6 WSHG durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. In der Richtsatzverordnung werden die Richtsätze zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit monatlichen Geldbeträgen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Richtsätze sollen somit den in § 13 Abs. 3 WSHG näher umschriebenen monatlichen (Durchschnitts-)Bedarf decken. Hievon kann unter den in Abs. 4 (Richtsatzüberschreitung) und Abs. 5 (Richtsatzunterschreitung) dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen abgegangen werden. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, also der in § 13 Abs. 3 WSHG nicht im Einzelnen aufgezählte Bedarf, kann gemäß § 13 Abs. 6 WSHG als Sonderbedarf geltend gemacht werden.
2. Beschwerdevorbringen:
In den im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden wird zunächst vorgebracht, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Kosten für Strom und Gas bereits automatisch bei der Bemessung des Richtsatzes berücksichtigt seien. Auch ein Aufwand, der vom Wesen her bereits im Richtsatz enthalten sein solle, könne ein "vom Richtsatz nicht gedeckter Bedarf" im Sinne des § 13 Abs. 6 WSHG sein. Diese Bestimmung zähle nämlich demonstrativ auf, welcher Bedarf nicht vom Richtsatz gedeckt sei; daneben seien aber auch für jeden anderen Aufwand, den der Richtsatz de facto nicht abdecke, zusätzlich Geld- oder Sachleistungen zu gewähren. Wenn daher der Richtsatz nicht ausreiche, weil Sonderausgaben anfielen, so seien diese Sonderausgaben - auch wenn es sich um Aufwendungen im Rahmen des § 13 Abs. 3 WSHG handle - gemäß § 13 Abs. 6 WSHG durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken.
Dass diese Auffassung nicht der Rechtslage des Wiener Sozialhilfegesetzes entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung in seinem Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur auch zu den Aufwendungen für Energiebedarf Stellung genommen: Die in § 13 Abs. 3 WSHG angeführten Bedürfnisse umfassen danach auch den zu ihrer Befriedigung erforderlichen Energiebedarf; der diesbezügliche Verbrauch von Strom und Gas ist daher bereits vom Richtsatz erfasst. Die Erbringung von Leistungen nach § 13 Abs. 6 WSHG zur Deckung dieses Bedarfes ist somit unzulässig.
Auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe unter Missachtung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht verabsäumt, die Höhe der monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin festzustellen, wobei die belangte Behörde dann zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin deren gewöhnlichen monatlichen Bedarf in keiner Weise abdecke, ist nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Zu entsprechenden Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 24. November 2003 die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, in welcher Höhe der Sozialhilfeempfänger Ausgaben tatsächlich tätigt, sondern darauf, ob auf Grund konkreter Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage eines Hilfe Suchenden deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Bedarf begründet. Ein dementsprechend konkretisiertes Vorbringen ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei behindert, weshalb ihr ein Mehraufwand für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Telefon entstünde, war auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht einzugehen.
Was die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Aufwendungen für Bettwäsche sowie Bekleidungsbedarf anlangt, so war es der belangten Behörde verwehrt, darüber zu entscheiden, da dieses Begehren nach Lage der Verwaltungsakten nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz gewesen ist.
Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen waren.
Von den beantragten mündlichen Verhandlungen wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Übrigen nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen, hinsichtlich des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, zumal die diesbezüglichen Anregungen jegliche Begründung vermissen lassen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Dezember 2003
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