Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §310 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §310 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der inkriminierten Taten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah bis zum Ausspruch der Suspendierung Dienst bei der Bundespolizeidirektion Wien.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2000 wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 2001 wurde das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 9. Juli 2001, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, hinsichtlich der Strafhöhe zur Gänze, hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:
"Bezirksinspektor H 2. ist schuldig,
- am 11.9.1998 gegen 1.55 Uhr im Dienst das C, ein Lokal im Rotlichtmilieu, ohne Grund aufgesucht zu haben; er hat dadurch gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstanweisung der BPD Wien vom 24.12.1991, P 731/2-a/91, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen;
- in der Zeit von 1997 bis 1999 in zumindest zwei Fällen von Ausländern Geldzuwendungen in der Höhe von zumindest S 35.000,-- für (behauptete) Interventionen bei Behörden zwecks Erlangung von Aufenthaltsbewilligung und Ausstellung eines Führerscheines erhalten zu haben; er hat dadurch gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen;
- in der Zeit von Ende 1998 bis März 1999 - gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Revierinspektor H - Polizieiaktionen (Planquadrate) den Besitzern der übel beleumundeten Lokale L und M, D bzw. V verraten zu haben; er hat dadurch gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen;
- vor der Intervention über P beim Magistrat unbefugt EKIS-Anfragen durchgeführt zu haben; er hat dadurch gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen;
- nach Übergabe eines türkischen Reisepasses vor zwei bis drei Jahren auf die Fundmeldung vergessen zu haben; er hat dadurch gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen.
Über ihn wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Hingegen wird Bezirksinspektor H 2. von den Vorwürfen,
- er habe am 11.9.1998 im Dienst gegen 1.20 Uhr im Lokal M alkoholische Getränke konsumiert,
- am 11.9.1998 im Koat-Wachzimmer Leopoldsgasse trotz Weisung seines Dienstvorgesetzten Hauptmann G sich geweigert zu haben, einen Alkomattest zwecks Feststellung der Alkoholisierung bzw. Dienstfähigkeit durchzuführen,
- am 5.9.1998 im Lokal L sowie am 11.9.1998 im Lokal M und C Getränke ohne Bezahlung konsumiert zu haben,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezog sich die belangte Behörde hinsichtlich des Vorwurfes, Polizeiaktionen verraten zu haben, ausdrücklich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wien vom 26. September 2000 betreffend § 310 Abs. 1 StGB. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus:
"Im Vordergrund bei der Strafbemessung stand für den erkennenden Senat der Disziplinaroberkommission jener Vorwurf, dass der Beschuldigte mehrmals Planquadrate an übel beleumundete Lokale verraten hat und deshalb auch strafgerichtlich wegen Amtsmissbrauches verurteilt wurde. Das Funktionieren der Überwachung der Einhaltung der Rechtsordnung hängt entscheidend davon ab, wie korrekt sich ein Sicherheitswachebeamter im Umgang mit Informationen verhält. Wird so wie im gegenständlichen Fall das Wissen um Planquadrate an Betreiber übel beleumundeter Lokale weitergegeben, so stellt dies ein Verhalten dar, das den Beschuldigten für einen weiteren Verbleib im Exekutivdienst untragbar macht. Dies deshalb, weil nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben erschüttert wird, sondern es vor allem auch zu einer Gefährdung der einschreitenden Kollegen führen kann. Diese besondere Gefahrensituation ist im Rotlichtmilieu jedem Beamten bewusst. Umso gravierender ist zu werten, wenn durch Weitergabe von Informationen eine Gefahrensituation geschaffen wird, die nicht absehbare Folgen haben kann. Schon aus diesem Grund war der erkennende Senat ebenso wie die Erstinstanz der Auffassung, dass schon allein dieser Punkt zum Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung führen musste. Des Weiteren war zu beachten, dass der Beschuldigte nach behaupteten Interventionen von Dritten Geld annahm, und somit gerade ein Bild eines Exekutivbeamten entstehen ließ, das absolut abzulehnen ist. Die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten, nämlich ein Lokal im Rotlichtmilieu ohne Grund aufgesucht und unbefugt eine EKIS-Anfrage getätigt zu haben, zeigen weiters, dass der Beschuldigte jegliche Wertung über die Grenzen zwischen privatem und dienstlichem Verhalten gänzlich verloren und keinerlei Unrechtsbewusstsein mehr entwickelt hat. Insgesamt war daher der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission der Ansicht, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten absolut und unwiederbringlich zerstört ist.
Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich der Ausfluss der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Schon auf Grund der vorliegenden Untragbarkeit, die der Beschuldigte durch den Verrat von Planquadraten verwirklicht hat, war auf weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe - wie dies die Erstinstanz in ihrem Disziplinarerkenntnis anführt - nicht mehr einzugehen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung im Wesentlichen auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Deliktes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gestützt.
Dieses Vorbringen ist verfehlt. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig zu entnehmen ist, stützte sich die belangte Behörde - richtigerweise - auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 Abs. 1 StGB. Dies ist aus folgenden Stellen der Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersehen:
- Auf Seite 9 gibt die belangte Behörde aus dem Bescheid der Behörde erster Instanz den Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes Wien vom 26. September 2000 betreffend die Verurteilung gemäß § 310 Abs. 1 StGB wieder.
- Auf Seite 21 beginnt die belangte Behörde ihre eigenen Erwägungen zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Polizeiaktionen (Planquadrate) verraten, mit dem Hinweis auf das genannte Urteil. Sie folgte ausdrücklich den Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Bindungswirkung und zum disziplinären Überhang und schloss sich der erstinstanzlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers "vollinhaltlich" an. Die belangte Behörde war dazu berechtigt, im Berufungsbescheid näher bezeichnete Teile aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045, uva.).
- Zwar verwendet die belangte Behörde auf Seite 24 im Einleitungssatz zur Strafbemessung die Formulierung, der Beschwerdeführer sei wegen "Amtsmissbrauches" verurteilt worden (siehe die obige wörtliche Wiedergabe dieser Begründungsstelle), doch ist diese - tatsächlich missverständliche - Wortwahl im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zur Strafbemessung keinesfalls in dem Sinne zu verstehen, dass damit die ausdrückliche, unmissverständliche und richtige Wiedergabe der gerichtlichen Verurteilung in den zuvor genannten Stellen von der belangten Behörde "umgedeutet" worden wäre. Denn in der Begründung zur Strafbemessung geht die belangte Behörde ungeachtet der unrichtigen Verwendung des Wortes "Amtsmissbrauch" auf den tatsächlich vom Gericht festgestellten Sachverhalt ein.
Damit ist den auf diesen Vorwurf des Beschwerdeführers gestützten Schlussfolgerungen der Boden entzogen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Informationsweitergabe nur "global an die beiden bekannten Lokalbesitzer" erfolgt sei, da er "den konkreten Einsatzplan und die konkreten Einsatzlokale" nicht gekannt habe.
Bei ihrer Beurteilung hat die belangte Behörde - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2000 - das vom Beschwerdeführer begangene Fehlverhalten zu Recht in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine äußerst gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/09/0040, ua.). Diese Einschätzung ist auch im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist insbesondere auch nicht - etwa im Sinne eines Milderungsgrundes - von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Planquadrate "nur global" an Besitzer übel beleumundeter Lokale verraten hat.
Auch der Hinweis darauf, dass der Mittäter Revierinspektor H "eine höhere strafrechtliche Verurteilung" erhalten habe, disziplinär jedoch milder behandelt worden sei, zeigt schon angesichts der Begründung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der "Vorgesetzte von Revierinspektor H war und diese Tatsache natürlich auch Rückwirkungen auf die Strafhöhe im Disziplinarverfahren" habe, angesichts der Vorbildfunktion des Vorgesetzten und des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer unbestritten noch eine beträchtliche Zahl weiterer Dienstpflichtverletzungen zur Last liegt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dass aber - allenfalls - auch gegen Revierinspektor H eine strengere Disziplinarstrafe hätte verhängt werden können, ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 14. November 2002
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