Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. November 2001 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag in Höhe von S 24.700,-- vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe als Dienstgeberin einen Dienstnehmer statt am 1. April 2000 erst am 18. Juni 2001 angemeldet. Der mitbeteiligten Partei sei durch die Meldeversäumnisse und die nachträgliche Verrechnung von Beiträgen ein zusätzlicher Aufwand entstanden, der im Interesse einer sparsamen Verwaltung und raschen Abwicklung der Versicherung unbedingt zu vermeiden sei. In diesem Sinne stelle der Beitragszuschlag keine Strafe, sondern einen adäquaten Ersatz für den entstandenen Verwaltungsmehraufwand dar. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auch auf die wirtschaftliche Situation und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen eines Meldeverstoßes gemahnt worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen, die besage, dass bei Vorliegen eines Meldeverstoßes und eines Zahlungsverzuges der Beitragszuschlag einerseits den durch die Säumigkeit verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich des Zinsenentganges nicht unterschreiten, andererseits aber auch das Zweifache der nachzuzahlenden Beiträge nicht überschreiten dürfe.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Durch einen Fehler der mit der Anmeldung ihrer Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse betrauten Kanzlei I. sei mit dem von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten "ELDA-Übertragungsprogramm" versehentlich nur eine "Testmeldung" erstattet worden. Auf Grund des Sendeprotokolls sei die Kanzlei I. irrtümlich von einer korrekten Anmeldung ausgegangen. Grundsätzlich sei der Anmeldevorgang aber rechtzeitig erfolgt. Der lange Zeitraum der Verspätung (bis zur korrekten Anmeldung) sei darauf zurückzuführen, dass der Fehler nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Da die Beschwerdeführerin Selbstabrechnerin sei, seien die Beitragsgrundlagen rechtzeitig gemeldet und die entsprechenden Beiträge für diesen Dienstnehmer zeitgerecht bezahlt worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe "keinen Beitragsentgang oder Zinsenverzug" gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. "Testmeldungen" seien nicht zu berücksichtigen. Auch eine rechtzeitige "Beitragserstattung" entbinde den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung der fristgerechten Meldung. Allein das Vorliegen eines Meldeverstoßes berechtige, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Der Frage des Verschuldens komme lediglich bei der Bemessung der Höhe des Zuschlages Bedeutung zu. Eine Herabsetzung der Höhe des Beitragszuschlages könne "im Hinblick auf die Höhe der Verzugszinsen (1.794,93 EUR (entspricht 24.696,02 ATS)) nicht erfolgen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der Wiener Gebietskrankenkasse eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf - entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Bescheid - die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er - wiederum entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Bescheid - weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0021, mwN).
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen über nachzuzahlende Beiträge getroffen, ja in der Begründung des angefochtenen Bescheides sogar eine "rechtzeitige Beitragserstattung" unterstellt (womit die Entstehung von Verzugszinsen an sich in Zweifel gezogen wird). Ihre Feststellung über "Verzugszinsen" in Höhe von EUR 1.794,73 (die sich im Bescheid erster Instanz nicht findet und zu der von der belangten Behörde auch keine eigenen Ermittlungen vorgenommen wurden) entbehrt jeder Begründung. Sollte die belangte Behörde - was die Beschwerde vermutet - mit dieser Feststellung Verzugszinsen meinen, die angefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin die Beiträge während des Zeitraumes des Meldeverzuges gar nicht bezahlt hätte, so ist auf die oben dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die einer Ermittlung der objektiven Grenzen des Beitragszuschlages, wie sie der belangten Behörde vorgeschwebt sein könnte, entgegensteht.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Stempelgebührenersatz war wegen der nach § 110 ASVG bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit nicht zuzusprechen.
Wien, am 20. Oktober 2004
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