VwGH 2002/07/0118

VwGH2002/07/011820.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante,

1.) über die Beschwerde der V.-GesmbH, vertreten durch Dr. Walter Korschelt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. August 2002, Zl. 21601-228/253-2002, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (hg. Zl. 2002/07/0118), sowie

2.) über die Beschwerde der V.-GesmbH, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. August 2002, Zl. 21601-228/254-2002, betreffend Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (hg. Zl. 2002/07/0119),

zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §76 Abs2 impl;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §3;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
AVG §63 Abs3;
AVG §76 Abs2 impl;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §3;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 30. März 2001 wurde der V.- GesmbH und der L.-GesmbH zur ungeteilten Hand aufgetragen, die auf Gp 91/6 KG B im Lokalisierungsbereich H lagernden gefährlichen Abfälle im Hochtanklager einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Für die Entsorgung dieser Abfälle wurde eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides eingeräumt.

Der V.-GesmbH wurde mit gleichem Bescheid aufgetragen, die auf GP 91/6 und 91/7 KG B abgelagerten gefährlichen Abfälle, aufgegliedert in die Lokalisierungsbereiche A, B, D bis G einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen, wobei für die Entsorgung dieser Abfälle eine Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingeräumt wurde.

Da dem Entsorgungsauftrag seitens der Verpflichteten nicht nachgekommen wurde, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) das Vollstreckungsverfahren ein und drohte am 10. Mai 2001 der V.- GesmbH unter Einräumung einer Paritionsfrist von 3 Wochen die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG an; hinsichtlich der gefährlichen Abfälle im Hochtanklager erfolgte diese Androhung auch gegenüber der L.-GesmbH.

Zur Vorbereitung der Ersatzvornahme der Entsorgung der Abfälle bzw. zur Klärung des Entsorgungsweges (thermische Verwertung oder Beseitigung) musste der Inhalt des Hochtanklagers beprobt und auf bestimmte Parameter, wie Blei, Kadmium, Quecksilber etc. untersucht werden. Mit der Probenahme und Analyse wurde die U.-GesmbH von der BH beauftragt, welche mit Schreiben vom 4. September 2001 eine Honorarnote in der Höhe von EUR 950,56 legte.

Mit zwei Kostenbescheiden der BH, jeweils vom 29. Jänner 2002, wurden der V.-GesmbH und der L.-GesmbH die Kosten für die Probenahme und Untersuchung durch die U.-GesmbH als Barauslagen zu gleichen Teilen, jeweils in der Höhe von EUR 475,28, vorgeschrieben.

Mit einem weiterem Bescheid der BH vom 29. Jänner 2002 wurde gegenüber der V.-GesmbH die Ersatzvornahme in Bezug auf die auf Gp 91/6 und 91/7 KG B gelagerten gefährlichen Abfälle einschließlich der im Hochtanklager befindlichen gefährlichen Abfälle angeordnet. Betreffend die gefährlichen Abfälle im Hochtanklager wurde die Ersatzvornahme auch gegenüber der L.- GesmbH angeordnet.

Mit einem weiterem Bescheid der BH vom 6. Februar 2002 wurde der V.-GesmbH gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten für die angeordnete Ersatzvornahme in Höhe von EUR 25.646,2431 bis zum 1. März 2002 aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 berief die V.-GesmbH gegen den Kostenbescheid vom 29. Jänner 2002 und begründete dies damit, dass sie zu einer Zahlung nicht bereit sei, weil sie keinen Auftrag für diese Untersuchungen erteilt habe.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 berief die V.-GesmbH auch gegen den Bescheid betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 6. Februar 2002 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass für die Bereiche A, B und G die Entsorgung dem Grundeigentümer P. aufzutragen sei und es sich zudem bei den Ablagerungen in den Bereichen D und F keinesfalls um gefährliche Abfälle handle.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 6. Februar 2002 gemäß § 10 VVG und § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der im Spruch genannte Betrag für die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme auf EUR 19.948,69 und die Frist für die Hinterlegung dieses Betrages bei der BH von 1. März 2002 auf 2. September 2002 abgeändert wurde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 4 und 10 Abs. 1 VVG sowie § 66 Abs. 4 AVG hielt die belangte Behörde fest, dass mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 30. März 2001 der den Schaden (mit)verursachenden V.- GesmbH dessen Beseitigung - hinsichtlich der gefährlichen Abfälle im Lokalisierungsbereich H zur ungeteilten Hand mit der L.-GesmbH -

aufgetragen worden sei. Angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des LH vom 30. März 2001 seien die von der Beschwerdeführerin nunmehr angeführten Gründe gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten im Vollstreckungsverfahren nicht von Bedeutung. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle an die V.-GesmbH und betreffend der gefährlichen Abfälle im Hochtanklager zur Hälfte an die V.-GesmbH und die L.-GesmbH sei daher zu Recht erfolgt.

Da jedoch mit der Berufung der Auftrag zur Kostenvorauszahlung in seiner Gesamtheit angefochten worden sei, sei seitens der belangten Behörde auch die Höhe der vorgeschriebenen Kosten zu prüfen. Die Behörde erster Instanz habe sich dabei auf Erhebungen hinsichtlich der zu erwartenden Entsorgungskosten durch den Sachverständigendienst des Amtes der Salzburger Landesregierung gestützt. Weil die erstinstanzliche Behörde aber betreffend die im Lokalisierungsbereich H lagernden gefährlichen Abfälle irrtümlicherweise alternative Anbote zweier verschiedener Ausschreibungen summiert habe, sei durch die belangte Behörde die Höhe des aufgetragenen Kostenvorauszahlungsbetrages dahingehend abzuändern gewesen, dass lediglich der zur Ausschreibung B in Erfahrung gebrachte Preis, welcher die gesamte Entsorgung dieses Teiles der Abfälle umfasst habe, der Beschwerdeführerin zur Hälfte, sohin in einer Höhe von EUR 4.360,37 vorzuschreiben gewesen sei. Dies bewirke eine Verringerung des gesamten Kostenvorauszahlungsbetrages auf die im Spruch genannte Summe. Auf Grund der Abänderung hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Betrages sei auch die Hinterlegungsfrist dieses Betrages neu festzulegen gewesen und auch die Befristung mit 2. September 2002 stelle einen angemessenen Zeitraum dar.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die von der V.- GesmbH eingebrachte Berufung vom 7. Februar 2002 gegen den Kostenbescheid der BH vom 29. Jänner 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Gesetzesbestimmungen des § 76 Abs. 1 und 2 AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, unter Barauslagen seien alle Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht würden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgingen. Daher seien die auf Grund der notwendigen Probenahme und Untersuchung des Hochtankinhaltes durch die U.- GesmbH verrechneten Kosten als Barauslagen zu werten, die im Zuge der Vorbereitung der Ersatzvornahme angefallen seien.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu einer Zahlung nicht bereit, weil sie den Auftrag nicht erteilt habe, gehe aus Sicht der belangten Behörde ins Leere, da - um die Ersatzvornahme durchführen zu können - eine Probenahme samt Analyse von Amts wegen in Auftrag zu geben gewesen sei, nachdem weder die V.-GesmbH noch die L.-GesmbH der mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 30. März 2001 aufgetragenen ordnungsgemäßen Beseitigung entsprochen habe. Die Amtshandlung sei sohin durch Untätigbleiben trotz behördlichen Auftrags verschuldet worden.

Die auf § 76 Abs. 2 AVG gestützte Kostenvorschreibung an die V.-GesmbH sei daher zu Recht erfolgt und die Aufteilung der angefallenen Probenahme- und Untersuchungskosten je zur Hälfte an die V.-GesmbH und L.-GesmbH auf Grund des an beide Gesellschaften ergangenen Beseitigungsauftrages zur ungeteilten Hand im Sinne des § 76 Abs. 3 AVG als angemessen zu werten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die von der Erstbehörde verfügten zwei Kostenbescheide vom 29. Jänner 2002 seien zu Unrecht erlassen worden, weil sie sich auf unrichtige inhaltliche Feststellungen der Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dr. B. gestützt hätten, was der Erstbehörde mehrmals zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Bewertung durch die Sachverständige sei unrichtig erfolgt, weil das im Hochtank 2 lagernde alte Heizöl leicht keinesfalls als Altöl mit der Schlüsselnummer 54102 und somit nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei.

Nach dieser Darstellung im mit "II. Sachverhalt" umschriebenen Beschwerdeteil führt die Beschwerdeführerin unter "III. Beschwerdepunkt" aus, die belangte Behörde hätte die widersprüchliche Beweisaufnahme feststellen und den Bescheid der Erstinstanz aufheben müssen. Bereits in der Berufungsschrift sei auf die unrichtige Beweisaufnahme durch die Erstinstanz hingewiesen worden, insbesondere auf die unrichtigen Beurkundungen der Amtssachverständigen und des Sachverständigen Dipl. Ing. B. betreffend den Hochtankinhalt, und auf die alleinige Eigentümerschaft der V.-GesmbH. Eine damit in engstem Zusammenhang stehende "Suggestion unrichtiger Tatsachenbehauptungen, welche zu falschen Sachverhaltsannahmen geführt hätten, sei der belangten Behörde vielfach aufgezeigt worden, ebenso wie die erwiesenen Vorteilsnahmen aus der Dekontamination. Insbesondere durch Entsorgung mit Belastung von Kosten, wo eine Verwertung mit Erlös handelsüblich sei" (wörtliches Zitat).

Unter Punkt "IV. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte aus Gründen der Verpflichtung zur Wahrung von Rechtsansprüchen Dritter den bekämpften Bescheid der Erstinstanz aufheben können und auf einer exakten Feststellung des Tankinhaltes bestehen und diesen einer entsprechenden Verwertung zuführen müssen, sodass die Eigentümerin in den Genuss des Erlöses aus einer thermischen Verwertung komme und eine ungerechtfertigte Vorteilsnahme durch eine "Entsorgung" verhindert werde.

In weiterer Folge gibt die Beschwerdeführerin den Wortlaut ihres "Einspruches" gegen den Bescheid der BH vom 6. Februar 2002 wieder, aus dem hervorgeht, dass sie die Beauftragung zur Entsorgung der auf Gp 91/7 KG B abgelagerten gefährlichen Abfälle (Bereiche A, B und G) an den Grundeigentümer P. begehrt habe und die Ansicht vertritt, betreffend die Ablagerungen in den Bereichen D und F lägen keinesfalls gefährliche Abfälle vor. Im Bereich H liege ein Untersuchungsergebnis vor, aus welchem Behandlungsmöglichkeiten abzuleiten seien.

In weiterer Folge zitiert die Beschwerdeführerin aus ihrer gegen die Betriebsschließung vom 10. Juli 2002 gerichteten Berufung vom 12. Juli 2002 und gibt in weiterer Folge den Inhalt diverser Schriftstücke an, in denen es im Wesentlichen um die Frage der Beauftragung des Grundeigentümers zur Entsorgung geht.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtswidrigkeit durch einen Verfahrensmangel deshalb geltend, weil "alle geführten Sachverhalte bereits bei den Oberbehörden anhängig" seien und nennt als weiteren Punkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide das Vorliegen eines Ermessensfehlers, weil eine Sperre des gesamten Betriebsgeländes unbegründet sei und ihr durch Verhinderung von Mieteinnahmen Vermögensnachteile entstünden. Weiters sei der angefochtene Bescheid wegen Unterlassung rechtswidrig, weil dem Masseverwalter Dr. H. per Verfahrensanordnung die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen wäre. Der Konkurs der V.-GesmbH sei am 21. Februar 2001 aufgehoben worden, wovon die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei. Schließlich sei der Bescheid auch wegen Verletzung der Eigentumsrechte von Nutzungsberechtigten rechtswidrig, weil die G GesmbH am Betriebsgelände "Hochtanklager" bestandsberechtigt sei und in ihren verfassungs- und einfachgesetzlich garantierten Eigentumsrechten verletzt werde.

Unter der Überschrift "V. Aufhebungsgründe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes" wiederholt die Beschwerdeführerin teilweise ihr schon zuvor erstattetes Vorbringen und macht geltend, die belangte Behörde hätte bei gewissenhafter Prüfung feststellen können, dass die Verwaltungshandlungen der Erstbehörde ohne Rechtsgrund erfolgt seien und auf mit Strafe bedrohter Handlung von Behördenorganen beruhten, gegen die die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mehrfach vorstellig geworden sei. In weiterer Folge gibt die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom 6. Juli 2002 wieder, wo sie die "Delikte" aufzählt, die ihrer Ansicht nach von einem (namentlich genannten) Organ der BH in dieser Sache begangen worden seien.

Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde stelle die "Unzulässigkeit der Beschwerde" fest, ohne deren Zusammenhang mit den Anordnungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und gehe auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründungen ihrer Berufung nicht im Geringsten ein, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid

(hg. Zl. 2002/07/0118):

Die §§ 4 und 10 VVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

    Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gemäß § 4 Abs. 2 VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen. Die Höhe der Kosten und der Termin der Vorlage dieser Kosten wurde im Berufungsverfahren (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) geändert.

    Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs. 2 VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des 1. und 4. Teiles des AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/05/0164, mit weiteren Nachweisen).

    Der Beschwerde ist nun nicht zu entnehmen, welche konkreten Einwände gegen die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme erhoben werden. So wird weder vorgebracht, dass die Behörde nicht in geeigneter Weise durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes festgestellt habe, noch wird das Fehlen einer näheren Aufschlüsselung der Kosten moniert oder gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kosten argumentiert. Es wird auch nicht vorgebracht, dass der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar wäre.

    Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entnehmen, dass Einwände gegen den Titelbescheid selbst (den Bescheid des LH vom 30. März 2001) erhoben werden und dass die Beschwerdeführerin bestreitet, mit diesem zu Recht in die Pflicht genommen worden zu sein. Im vorliegenden Verfahrensstadium, wo es um die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme geht, können solche - inhaltlich gegen den Titelbescheid gerichtete Einwendungen - aber nicht mehr berücksichtigt werden.

    Es liegt ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid (des LH vom 30. März 2001) und eine rechtskräftige Anordnung der zuvor angedrohten Ersatzvornahme (Bescheid der BH vom 29. Jänner 2002) in Bezug auf die Entfernung der gefährlichen Abfälle einschließlich der im Hochtanklager befindlichen gefährlichen Abfälle vor. Dass die Anordnung der darauf bezogenen Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen wäre, zeigte die Beschwerde nicht auf.

    Soweit sich die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    2. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 2002/07/0119):

    § 76 Abs. 1 und 2 AVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

..."

§ 11 Abs. 1 VVG lautet:

"§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben."

§ 3 VVG beschreibt die Modalitäten der Exekution von Geldleistungen.

Mit dem Bescheid der BH vom 29. Jänner 2002 wurden der Beschwerdeführerin die der Behörde im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten für die Probenahme und Untersuchung des Hochtanklagers durch die U.-GesmbH als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG vorgeschrieben.

Die Durchführung wurde von Amts wegen in Auftrag gegeben, weil keine der beiden verpflichteten Gesellschaften der aufgetragenen ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle entsprochen hatte und für die von der Behörde durchzuführende Ersatzvornahme Klarheit über den Entsorgungsweg (Verbrennung oder Beseitigung der gefährlichen Abfälle) geschaffen werden musste.

Nach § 11 Abs. 1 VVG fallen Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last. Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die vorbereitenden Maßnahmen, wie im gegenständlichen Fall die Beauftragung eines Ziviltechnikerbüros (der U.-GesmbH) mit Probenahmen und Analysen, zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenfalls Kosten der Vollstreckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1952, VwSlg. 2659 A/1952).

Die belangte Behörde hat die Kostenvorschreibung auf § 76 Abs. 2 AVG gestützt. § 76 Abs. 2 AVG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in den §§ 11 und 3 VVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1954, VwSlg. 3303 A/1954, mwN).

Die Bezugnahme auf § 76 AVG als maßgebliche Rechtsgrundlage im Kostenersatzbescheid erweist sich daher rechtsirrig. Die belangte Behörde hätte richtigerweise § 11 VVG als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung dieser im Vollstreckungsverfahren erwachsenen Kosten heranziehen müssen.

Dadurch, dass die belangte Behörde den Kostenbescheid statt dessen auf § 76 AVG als maßgebliche Rechtsgrundlage gestützt hat, verkannte sie zwar die Rechtslage. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dadurch in Rechten verletzt worden wäre, handelt es sich bei ihr doch zweifelsfrei um die Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 VVG.

Soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, erweist sich die Beschwerde daher ebenfalls als nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Sie war somit auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

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