VwGH 2002/06/0003

VwGH2002/06/000317.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des W B und 2. der H B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2001, Zl. 03-12.10 P 82 - 01/6, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 70a Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 99/06/0185, zu verweisen. Dazu kann Folgendes zusammengefasst werden:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 522/4, KG P.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juni 1989 war den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung eines Ferienhauses auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung u.a. folgender Nebenbestimmungen erteilt worden:

"1. Für eine einwandfreie, ausreichende und jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße vom Anwesen vlg. K... ist selbst Sorge zu tragen.

...

5. Die Bedingungen und Auflagen der Baubezirksleitung Judenburg ... laut Schreiben vom 28.4.1989 ... betreffend Abwasserentsorgung sind vollinhaltlich zu erfüllen und einzuhalten. ...

6. Für die Abwasserbeseitigungsanlage ist bei der Bezirkshauptmannschaft Murau um wasserrechtliche Bewilligung ansuchen. ...

...

9. Vor Erfüllung vorstehend angeführter Auflagen und Bedingungen darf mit den Baumaßnahmen nicht begonnen werden."

Im Schreiben vom 28. April 1989 des Vorstandes der Baubezirksleitung Judenburg an die mitbeteiligte Gemeinde heißt es auszugsweise:

"Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass es technisch erforderlich und möglich ist, für die 3 Wohnobjekte eine vollbiologische Kläranlage zu planen. Die Reinigungsleistung muss die in der ÖNORM B 2502 und den Richtlinien des BM f. Land- und Forstwirtschaft für die Begrenzungen der Immissionen im Fließgewässer festgelegten Grenzwerte erreichen."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1989 wurde u. a. gestützt auf § 32 Abs. 1 und 3 Stmk. RaumordnungsG 1974 und § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 die Baubewilligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juni 1989 behoben und als nichtig erklärt.

In der Folge wurde mit dem letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. März 1999 den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, "das in ihrem Eigentum stehende auf dem Grundstück Nr. 522/4 der KG P, errichtete eingeschoßige, teilweise unterkellerte Holzblockhaus im Ausmaß von 5,40 Meter mal 8 Meter innerhalb einer Frist von 5 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen".

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1999 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 99/06/0185, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hatte sich die belangte Behörde nicht mit dem entscheidungserheblichen Beschwerdevorbringen, wonach die erteilte Baubewilligung noch vor deren Nichtigerklärung durch Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1989 konsumiert worden wäre, auseinander gesetzt, und damit den in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer erneut als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass einem mit einem Nichtigkeitsmangel behafteten Bescheid uneingeschränkte Rechtskraftwirkung so lange zukomme, als er nicht mit Bescheid als nichtig erklärt worden sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführer das Gebäude zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Baubewilligung (vom 3. Juni 1989) durch Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1989 bereits vollendet und die Baubewilligung rechtmäßigerweise konsumiert hätten.

Im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juni 1989 sei den Beschwerdeführern u. a. vorgeschrieben worden, für eine einwandfreie, ausreichende und jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße Sorge zu tragen, die einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung mittels Attest der Baubehörde nachzuweisen, die Bedingungen und Auflagen der Baubezirksleitung Judenburg laut Schreiben vom 28. April 1989 betreffend die Abwasserversorgung vollinhaltlich zu erfüllen und für die Abwasserbeseitigung bei der Bezirkshauptmannschaft Murau um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Nach Pkt. 9 dieses Bescheides habe vor Erfüllung vorstehender Auflagen und Bedingungen nicht mit den Baumaßnahmen begonnen werden dürfen.

Bei einer örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 7. August 1989 habe festgestellt werden können, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Fundament sowie eine Sammelgrube errichtet worden seien, nicht jedoch eine für Fahrzeuge geeignete Zufahrt.

Aus der Aktenlage ergebe sich, dass vor Baubeginn keine einwandfreie, ausreichende und jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße bestanden habe. Weiterhin sei auch die Frage der Abwasserbeseitigung noch nicht geklärt gewesen. Es sei keine Abwasserentsorgungsanlage im Sinne des Schreibens der Baubezirksleitung Judenburg vom 28. April 1989 errichtet und auch nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden. Folglich hätten die Beschwerdeführer gemäß der Vorschreibung von Pkt. 9 des Baubewilligungsbescheides vom 3. Juni 1989 nicht mit den Baumaßnahmen beginnen dürfen.

Den Beschwerdeführern sei überdies hinlänglich bekannt gewesen, dass rechtmäßigerweise eine Baubewilligung für ein Projekt auf dem gegenständlichen Grundstück, das als Freiland ausgewiesen sei, nicht erteilt hätte werden dürfen. Dies sei auch im ersten Baubescheid vom 2. Mai 1988, womit das Bauansuchen vom 4. März 1985 abgewiesen worden sei, zum Ausdruck gebracht worden. Schließlich seien die Beschwerdeführer auch anlässlich der örtlichen Erhebung, die nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens durch die belangte Behörde am 7. August 1989 stattgefunden habe, über die Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 3. Juni 1989 belehrt worden. Der bei dieser Erhebung anwesende Vertreter des Natur- und Landschaftsschutzes habe erklärt, dass diese Bauführung nachhaltig und wesentlich auf das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter einwirke und deshalb eine Beeinträchtigung und Schädigung der Kulturlandschaft bedeute. Ungeachtet dieser Rechtsbelehrungen hätten die Beschwerdeführer ihre Bauführung fortgesetzt.

Insgesamt ergebe sich somit für die Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, im Vertrauen auf eine rechtskräftige und auch rechtmäßige Baubewilligung gebaut zu haben. Die Aufsichtsbehörde vertrete zwar grundsätzlich die Rechtsansicht, dass eine Nichtigerklärung gemäß § 32 Abs. 3 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 i.V.m. § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG ex nunc wirke, somit ab dem Zeitpunkt der Erlassung des die Nichtigkeit erklärenden Bescheides. Im Gegenstandsfalle hätten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass der Baubewilligungsbescheid Bestandteil der Rechtsordnung bleibe. Die Normativität (Verbindlichkeit) dieses Bescheides habe daher auf Grund der Verfahrenschronologie sehr in Zweifel gezogen werden müssen, sodass der mit der Rechtskraft eines Bescheides im Zusammenhang zu sehende Rechtssicherheitsgedanke in einem Fall wie diesem in den Hintergrund zu treten habe. Überdies hätten die Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - vor dem Vorliegen der im Baubewilligungsbescheid festgesetzten Bedingungen rechtswidrig mit der Bauführung begonnen. Diese Bauführung sei daher als vorschriftswidrig im Sinne des § 70a StBO zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, ist das verfahrensgegenständliche Bauauftragsverfahren (das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. September 1995 bereits anhängig war) "nach den bisher geltenden Bestimmungen" zu Ende zu führen.

Gemäß § 70a Abs. 1 zweiter Satz Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 i.d.F. LGBl. Nr. 42/1991, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen.

Nach der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung ist ein vorschriftswidriger Bau ein solcher, für den die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages bestanden hat und in den genannten Zeitpunkten jeweils keine Bewilligung vorgelegen ist (vgl. das bereits angeführte Vorerkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 99/06/0185).

Ausgehend von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 70a Stmk.BauO 1968 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten, bindenden Vorerkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 99/06/0185, die Auffassung vertreten, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen, dass die Baubewilligung vom 3. Juni 1989 noch vor ihrer Aufhebung von den Beschwerdeführern konsumiert worden sei.

Die belangte Behörde ist im Sinne dieses für sie bindenden Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von der Fragestellung ausgegangen, ob die Beschwerdeführer das in Frage stehende Gebäude zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung dieser Baubewilligung bereits vollendet und die Baubewilligung rechtmässigerweise konsumiert hätten. Sie hat dabei darauf Bedacht genommen, dass die in Frage stehende Baubewilligung gemäß ihrem Pkt. 9 den Beginn der Bauführung nur nach Erfüllung der vor Pkt. 9 angeführten Bedingungen und Auflagen für zulässig erklärte (in den Pkten. 1 bis 8: u.a. dass für eine einwandfreie, ausreichende und jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße Sorge zu tragen sei - Pkt. 1, die Bedingungen und Auflagen der Baubezirksleitung laut Schreiben vom 28. April 1989 betreffend die Abwasserentsorgung vollinhaltlich zu erfüllen und einzuhalten seien (danach sei es technisch erforderlich und möglich, für die 3 Wohnobjekte eine vollbiologische Kläranlage zu planen) - Pkt. 5 und für die Abwasserbeseitigungsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei - Pkt. 6). Aus der Aktenlage ergab sich für die Behörde, dass vor dem Baubeginn entgegen Pkt. 9 des Baubewilligungsbescheides weder für eine einwandfreie, ausreichende, jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße gesorgt noch die Frage der Abwasserbeseitigung geklärt gewesen sei. Es sei lediglich eine Sammelgrube errichtet worden, eine Abwasserentsorgungsanlage im Sinne des verwiesenen Schreibens gemäß Vorschreibung Pkt. 5 des Baubewilligungsbescheides sei nicht ausgeführt und es sei auch nicht um die wasserrechtliche Bewilligung für eine solche gemäß Pkt. 6 der Vorschreibungen angesucht worden. Demnach habe gemäß Pkt. 9 des Baubewilligungsbescheides vom 3. Juni 1989 nicht mit den Baumaßnahmen begonnen werden dürfen, diese seien daher als vorschriftswidrig zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführer machen das Bestehen einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung zum Zeitpunkt des Baubeginns geltend. Zwar seien im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 3. Juni 1989 diverse Auflagen erteilt worden. Allerdings seien diese nicht grundsätzlich als Bedingungen für den Beginn des Baues zu werten und diese nunmehr dazu vertretene Ansicht der belangten Behörde sei im Gesetz nicht gedeckt. Weiters habe aber auch eine Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück bestanden. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer auch für eine Abwasserentsorgung durch eine Senkgrube gesorgt hätten. Für diese sei auch keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

In der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung wurde in Pkt. 9 vorgeschrieben, dass vor Erfüllung der vorstehenden Bedingungen und Auflagen nicht mit dem Bau begonnen werden dürfe. Werden einem Bescheid - wie hier einem Baubewilligungsbescheid - Nebenbestimmungen, d.h. Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgeunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen - insofern kann dem Beschwerdevorbringen beigepflichtet werden - den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht. Der Rechtscharakter einer Vorschreibung ergibt sich aus ihrem Inhalt. In jedem einzelnen Fall ist daher zu prüfen, was - nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung - wirklich vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191, und die in diesem angeführte Vorjudikatur). Dabei kommt es vor allem darauf an, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem Hauptinhalt des Spruches ein untrennbarer Zusammenhang besteht oder nicht (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S. 511 ff). Wenn im vorliegenden Fall mit der Anordnung in Pkt. 9 der Baubewilligung die Zulässigkeit des Baubeginnes davon abhängig gemacht wird, dass weitere vorgeschriebene Nebenbestimmungen erfüllt werden, ist diese Anordnung untrennbar mit der Baubewilligung und ihrer Wirksamkeit verbunden und ist als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren. Die Baubewilligung ist danach erst wirksam und es durfte mit dem bewilligten Vorhaben erst begonnen werden, wenn die in den Pkten 1. bis 8 angeführten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Nach der Vorschreibung in Pkt. 5 der Baubewilligung war eine vollbiologische Kläranlage zu planen, für die gemäß der Vorschreibung Pkt. 6 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen war. Aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass diesen Anordnungen von den Beschwerdeführern jedenfalls in dem in Frage stehenden Zeitraum zwischen der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 3. Juni 1989 und der Erlassung des Bescheides betreffend seine Nichtigerklärung (vom 28. August 1989) nicht entsprochen worden war. In diesem Zeitraum lag daher keine wirksame Baubewilligung vor. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Vorschriftswidrigkeit des Baues gemäß § 70a Stmk. BauO 1968 angenommen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der angeführten Anordnungen im Baubewilligungsbescheid vom 3. Juni 1989, der in Rechtskraft erwachsen ist, war im vorliegenden Bauauftragsverfahren nicht mehr zu prüfen.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Fertigstellung des Bauvorhabens vor der Erlassung des Bescheides betreffend die Nichtigerklärung der Baubewilligung war daher nicht mehr entscheidungserheblich.

Weiterhin machen die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand des gegenständlichen Gebäudes geltend.

Auch damit ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Maßgeblich war im vorliegenden Fall allein, ob die Behörden zu Recht von einem vorschriftswidrigen Bau im Sinne des § 70a Stmk. BauO 1968 ausgegangen sind, für den keine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Mai 2004

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