Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) als Eigentümerin aufgetragen, "binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides (...) die im Vorgartenbereich Laaer-Berg-Straße im Bereich vor der Trafik errichtete Werbeanlage mit Automatenkästen zu entfernen". Begründet wurde dies damit, dass im Zuge der Durchführung einer am 10. Oktober 2001 abgehaltenen Ortsaugenscheinsverhandlung festgestellt worden sei, dass im Vorgarten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an der Front zur Laaer-Berg-Straße im Bereich vor der Trafik eine Werbeanlage mit Automatenkästen ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Vorschriftswidrig sei jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen sei und auch weiterhin erforderlich sei. Für die verfahrensgegenständliche Werbeanlage bestehe eine Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO, weil eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden dadurch hergestellt worden sei, dass die Werbeanlage auf einem Betonfundament mit Schraubbolzen fest verankert worden sei. Die bauliche Anlage bestehe aus einer schrägen Stahlsäule mit einem rechteckigen Querschnitt von 0,50 m x 0,32 m und einer Höhe von ca. 4,50 m, die auf einer Stahlplatte von 1,10 m x 1,14 m befestigt sei, welche auf dem Fundament verankert sei. An der Stahlsäule seien beidseitig Metallplatten im Ausmaß von 1,10 m x 0,55 m montiert, auf denen je ein Zigarettenautomat im Ausmaß von 1,10 m x 0,90 m angebracht sei. Für das Dimensionieren und Montieren einer baulichen Anlage in diesem Ausmaße sei somit ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, weshalb die Kriterien für die Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO vorlägen. Das Erfordernis einer Bewilligung nach der Bauordnung für Wien sei von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden. Selbst während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens könne ein Bauauftrag erteilt werden; nur die Vollstreckung könne nicht vor der rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien (BO) ist - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - für die Errichtung aller sonstigen (im Unterschied zur Bewilligungspflicht nach lit. a für Gebäude) baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, eine baubehördliche Bewilligung einzuholen.
Zutreffend hat die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid näher beschriebene bauliche Anlage als baubewilligungspflichtig im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle qualifiziert. Bei der Frage der Bewilligungspflicht kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers (Bauwerbers) an, Anknüpfungspunkt hiefür ist vielmehr, ob die Errichtung des Bauwerks objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 38 zu § 60 BO, S. 409). Schon ein betoniertes Fundament bedarf eines gewissen Maßes an technischen Kenntnissen, weil es mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und weil es dann die Last der darauf errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlage zu tragen hat, es daher durch seine Errichtung auch die öffentlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 13 zu § 60, S. 405).
Die Beschwerdeführerin zieht selbst die Bewilligungspflicht der hier zu beurteilenden baulichen Anlage und die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine solche nicht vorlag, nicht in Zweifel, vertritt jedoch die Auffassung, dass ein Beseitigungsauftrag erst nach einer allfälligen rechtskräftigen Versagung einer Baubewilligung vollstreckt werden könne. Dieses Vorbringen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ist jede Abweichung von Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge betreffend bauliche Anlagen der hier zu beurteilenden Art sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu errichten.
Es trifft daher zwar zu, dass im Falle eines anhängigen Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden kann, jeder unbefugt errichtete Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, kann aber Gegenstand eines Bauauftrages sein und zwar auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung schon eingebracht wurde (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, E 100 ff zu § 129 Abs. 10 BO, S. 780 f).
Aus diesen Gründen erweist sich somit der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 15. Juli 2003
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