VwGH 2002/05/1002

VwGH2002/05/100220.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum in Petronell, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 2002, Zl. 624962/5-W/02-hag, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Christa Vesely in 2404 Petronell, Petogasse 180), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung aus, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (MeldeG) geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehung in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG erbracht und nur in den in § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da im gegenständlichen Fall das Meldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001 anzuwenden sei, sei der beschwerdeführende Bürgermeister zur Beibringung der Wohnsitzerklärung unter Hinweis, dass bei Nichtbeibringung der Antrag zurückgewiesen werde, aufgefordert worden. Vom beschwerdeführenden Bürgermeister sei eine Wohnsitzerklärung nicht beigebracht worden und sei auch nicht ein Vorbringen gemäß § 17 Abs. 3a Satz 1 MeldeG erstattet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2002 wurde über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Diese Verfügung enthält unter anderem (auch) den Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt - unter Vorlage einer Gleichschrift seines Antrages gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG an den Bundesminister für Inneres vom 24. August 2002 und unter Anschluss einer Wohnsitzerklärung der zweitmitbeteiligten Partei vom 28. Mai 2001 - vor, dass die vom Bundesminister für Inneres getroffene Sachverhaltsdarstellung unrichtig sei, da einerseits dem Antrag auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens die Wohnsitzerklärung der Zweitmitbeteiligten angeschlossen gewesen sei, und andererseits eine Aufforderung zur neuerlichen Vorlage einer Wohnsitzerklärung nicht erfolgt sei. Die im angefochtenen Bescheid behauptete Aufforderung sei beim Beschwerdeführer nicht eingelangt.

Nach § 38 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Behörde die Akten nicht vorgelegt hat und auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Die belangte Behörde wurde auf diese Säumnisfolge (in der hg. Verfügung vom 7. August 2002) ausdrücklich hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kann den vorliegenden Beschwerdefall daher auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde entscheiden; dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048). Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers, so hat er deren Richtigkeit nicht zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0002).

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. das Ermittlungsverfahren betreffend Aufforderung an den beschwerdeführenden Bürgermeister nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Da dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund der fehlenden Verwaltungsakten eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht möglich war, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG von der Richtigkeit dieser Beschwerdebehauptung auszugehen.

Auf dieser Grundlage war es rechtlich verfehlt, wenn die belangte Behörde den Antrag mangels Vorliegens einer Wohnsitzerklärung zurückgewiesen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Dezember 2002

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