VwGH 2002/05/0756

VwGH2002/05/075612.11.2002

Rechtssatz

Es war rechtswidrig, als Beleg im Sinne des § 63 Abs. 1 Wr BauO auch Zustimmungserklärungen jener Personen zu verlangen, die erst nach Einbringung des Baugesuches Eigentum (Miteigentum) an dieser Liegenschaft erworben haben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft Parteistellung genießen und daher eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nach Einbringung des Baugesuches zur Beurteilung der Frage, wer jeweils Partei ist, bedeutsam ist. Dadurch, dass die jeweiligen Miteigentümer Parteistellung genießen, werden auch diejenigen Personen, die erst im Zuge des Bauverfahrens Eigentum (Miteigentum) an der Liegenschaft erworben haben (und deren Zustimmung daher nach dem zuvor Gesagten nicht als Beleg dem Baugesuch anzuschließen war) in die Lage versetzt, ihre Interessen als Eigentümer (Miteigentümer) entsprechend wahrzunehmen. Insbesondere können sie das von ihrem jeweiligen Rechtsvorgänger eingebrachte Baugesuch widerrufen und die Zustimmung zur Bauführung verweigern.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82000 Bauordnung — L82009 Bauordnung Wien — Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

 

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_2002050756_20021112X02

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