VwGH 2002/05/0078

VwGH2002/05/007820.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG (BEWAG) in Eisenstadt, vertreten durch Mag. Martin Oder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Am Hof 13/2/39, gegen den Bescheid der Elektrizitäts-Control Kommission vom 21. Dezember 2001, Zl. K AGB 07/01-20, betreffend die Nichtgenehmigung von Teilen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Recht erkannt:

Normen

ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §18 Abs2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §32 Abs2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §32 Abs5;
ElWOG OÖ 2001 impl;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §18 Abs2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §32 Abs2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §32 Abs5;
ElWOG OÖ 2001 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Allgemeine Bedingungen der Beschwerdeführerin für den Zugang zum Verteilernetz - ausgenommen den Punkt XV.4. - genehmigt (Spruchteil 1), die Genehmigung bis 31. Dezember 2002 befristet (Spruchteil 2.) und hinsichtlich des Punktes XV.4. den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchteil 3.).

Der Abschnitt XV. enthält Regelungen betreffend den Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe. Der nicht genehmigte Punkt XV.4. lautet wie folgt:

"4. Im Fall des Vorliegens von einander widersprechenden Erklärungen über den Lieferantenwechsel bzw. Bilanzgruppenwechsel, verständigt der Netzbetreiber den bisherigen und den neuen Lieferanten bzw. den bisherigen und den neuen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Netzkunden oder dessen namhaft gemachten Vertreter. Gibt der Netzkunde oder sein Vertreter innerhalb von fünf Werktagen eine endgültige Erklärung über den Lieferantenwechsel bzw. Bilanzgruppenwechsel ab, so hat der Netzbetreiber dieser Erklärung zu entsprechen; gibt der Netzkunde oder sein Vertreter innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so wird der Wechsel durch den Netzbetreiber nicht vollzogen."

Die Versagung der Genehmigung hinsichtlich dieses Punktes wird insgesamt damit begründet, gemäß § 43 Abs. 1 ElWOG hätten alle Kunden das Recht, mit den Stromlieferanten ihrer Wahl Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. Dieses Recht gelte grundsätzlich und dürfte nur in den Fällen des Vorliegens eines Netzverweigerungsgrundes im Sinn von § 20 Abs. 1 ElWOG verwehrt werden. Die Allgemeinen Bedingungen hätten unter anderem die Funktion, einen wettbewerbsorientierten Markt zu ermöglichen. Dies ergebe sich unter anderem aus § 31 Abs. 1 ElWOG (Verfassungsbestimmung). Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegte Formulierung entspräche hinsichtlich des strittigen Punktes diesen Anforderungen nicht. Ein wesentlicher Faktor für das Funktionieren des Wettbewerbs am Strommarkt sei zweifellos der problemlose Lieferantenwechsel. Werde dem Netzbetreiber aber die Möglichkeit gegeben, den Wechsel nicht vornehmen zu müssen, sofern der bisherige Lieferant dagegen Einspruch erhebe, und sich der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen äußere, so führe dies im Ergebnis zu einer klaren Behinderung des Wettbewerbs und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des bisherigen Lieferanten. In Anbetracht der Tatsache, dass auf Grund der Verhältnisse am österreichischen Elektrizitätsmarkt im Regelfall der bisherige Lieferant ident mit dem bisherigen Gebietsversorger sei, wäre durch diese Maßnahme der Vertriebsbereich des Unternehmens des Netzbetreibers bevorzugt. Einzig ausschlaggebend für den Wechsel des Lieferanten sei jedoch der Wille des Kunden. Nur im Ausnahmefall werde der Kunde beim Lieferantenwechsel gegenüber dem Netzbetreiber selbständig tätig. Damit komme der Kundenwille gegenüber dem Netzbetreiber unmittelbar zum Ausdruck. Im Regelfall werde der Kundenwille dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der neue Lieferant im Vollmachtsnamen des Kunden gegenüber dem Netzbetreiber auftrete und die technische Durchführung des Lieferantenwechsels begehre. In Übereinstimmung mit Kapitel 5 Punkt 2 der Sonstigen Marktregeln habe der neue Lieferant dabei die Vollmacht des Kunden dem Netzbetreiber in Kopie zu übermitteln. Für den Netzbetreiber stehe es daher zweifelsfrei fest, dass der Kunde den Lieferantenwechsel begehre. Lägen auch die technischen Voraussetzungen vor, so sei durch den Netzbetreiber der Wechsel zu vollziehen und damit der Netzzugang für Lieferungen aus dem Vertrag mit dem neuen Lieferanten zu gewähren.

Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass gemäß der Grundsatzbestimmung des § 18 Abs. 2 ElWOG die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Bedingungen aufeinander abzustimmen hätten. Diese Vorgabe sei auch in dem vorliegendenfalls relevanten Ausführungsgesetz umgesetzt worden (Hinweis auf § 32 Abs. 5 Bgld ElWG 2001). Die bisher von der belangten Behörde in der Regelzone der Beschwerdeführerin genehmigten Allgemeinen Bedingungen anderer Netzbetreiber enthielten keine entsprechende Regelung, weshalb auch aus dem Blickwinkel der Harmonisierung die Genehmigung hinsichtlich dieses Punktes zu versagen gewesen sei.

Gegen den Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides, also (nur) gegen die Versagung der Genehmigung des Punktes XV.4. der Allgemeinen Bedingungen, richtet sich die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, betreffend (unter anderem) die auf Grundlage des Oberösterreichischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (Oö. ElWOG 2001) erfolgte Versagung der Genehmigung eines Punktes von Allgemeinen Netzbedingungen mit einem (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles) vergleichbaren Inhalt, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Auffassung der belangten Behörde, dieser Teil der Allgemeinen Bedingungen sei diskriminierend und enthalte ungerechtfertigte Beschränkungen, zutreffe.

Im nunmehrigen Beschwerdefall ist das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. Nr. 41/2001, anzuwenden. Dessen hier (hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Geschäftsbedingungen des hier strittigen Inhaltes) maßgebliche Bestimmungen entsprechen inhaltlich jenen des Oö. ElWOG; insbesondere enthält auch dessen § 32 Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher aus den im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003 ersichtlichen Erwägungen (auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann) der Auffassung, dass auch die hier strittigen Teile der Allgemeinen Bedingungen rechtswidrig sind, sodass die belangte Behörde zutreffend deren Genehmigung versagt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Zuspruch der Kosten hatte an das Land Burgenland zu erfolgen, weil die belangte Behörde funktionell in einer Angelegenheit tätig wurde, die in den Vollzugsbereich der Länder (hier des Landes Burgenland) fällt (siehe dazu die näheren Ausführungen im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003).

Wien, am 20. Mai 2003

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