VwGH 2002/05/0074

VwGH2002/05/007418.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden der EVN AG in Maria Enzersdorf, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 16, gegen die Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission 1. vom 21. Dezember 2001, Zl. K AGB 19/01 (Beschwerde Zl. 2002/05/0074), und 2. vom 21. Juni 2002, Zl. K AGB 01/02 (Beschwerde Zl. 2002/05/1005), betreffend jeweils die Nichtgenehmigung von Teilen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Recht erkannt:

Normen

ElektrizitätswesenG NÖ 2001;
ElektrizitätswesenG NÖ 2001;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 21. Dezember 2001) hat die belangte Behörde Allgemeine Bedingungen der Beschwerdeführerin für den Zugang zum Verteilernetz - ausgenommen den Punkt XV.4. - genehmigt (Spruchteil 1), die Genehmigung bis 31. Dezember 2002 befristet (Spruchteil 2.) und hinsichtlich des Punktes XV.4. den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchteil 3.).

Der Abschnitt XV. enthält Regelungen betreffend den Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe. Der nicht genehmigte Punkt XV.4. lautet wie folgt:

"4. Im Fall des Vorliegens von einander widersprechenden Erklärungen über den Lieferantenwechsel bzw. Bilanzgruppenwechsel, verständigt EVN den bisherigen und den neuen Lieferanten bzw. den bisherigen und den neuen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Netzkunden oder dessen namhaft gemachten Vertreter. Gibt der Netzkunde oder sein Vertreter innerhalb von fünf Werktagen eine endgültige Erklärung über den Lieferantenwechsel bzw. Bilanzgruppenwechsel ab, so hat EVN dieser Erklärung zu entsprechen; gibt der Netzkunde oder sein Vertreter innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so wird der Wechsel durch EVN nicht vollzogen."

Die Versagung der Genehmigung hinsichtlich dieses Punktes wird insgesamt damit begründet, gemäß § 43 Abs. 1 ElWOG hätten alle Kunden das Recht, mit den Stromlieferanten ihrer Wahl Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. Dieses Recht gelte grundsätzlich und dürfte nur in den Fällen des Vorliegens eines Netzverweigerungsgrundes im Sinn von § 20 Abs. 1 ElWOG verwehrt werden. Die Allgemeinen Bedingungen hätten unter anderem die Funktion, einen wettbewerbsorientierten Markt zu ermöglichen. Dies ergebe sich unter anderem aus § 31 Abs. 1 ElWOG (Verfassungsbestimmung). Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegte Formulierung entspräche hinsichtlich des strittigen Punktes diesen Anforderungen nicht. Ein wesentlicher Faktor für das Funktionieren des Wettbewerbs am Strommarkt sei zweifellos der problemlose Lieferantenwechsel. Werde dem Netzbetreiber aber die Möglichkeit gegeben, den Wechsel nicht vornehmen zu müssen, sofern der bisherige Lieferant dagegen Einspruch erhebe, und sich der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen äußere, so führe dies im Ergebnis zu einer klaren Behinderung des Wettbewerbs und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des bisherigen Lieferanten. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der Verhältnisse am österreichischen Elektrizitätsmarkt im Regelfall der bisherige Lieferant ident mit dem bisherigen Gebietsversorger sei, wäre durch diese Maßnahme der Vertriebsbereich des Unternehmens des Netzbetreibers bevorzugt. Einzig ausschlaggebend für den Wechsel des Lieferanten sei jedoch der Wille des Kunden. Nur im Ausnahmefall werde der Kunde beim Lieferantenwechsel gegenüber dem Netzbetreiber selbständig tätig. Damit kommt der Kundenwille gegenüber dem Netzbetreiber unmittelbar zum Ausdruck. Im Regelfall werde der Kundenwille dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der neue Lieferant im Vollmachtsnamen des Kunden gegenüber dem Netzbetreiber auftrete und die technische Durchführung des Lieferantenwechsels begehre. In Übereinstimmung mit Kapitel 5 Punkt 2 der Sonstigen Marktregeln habe der neue Lieferant dabei die Vollmacht des Kunden dem Netzbetreiber in Kopie zu übermitteln. Für den Netzbetreiber stehe es daher zweifelsfrei fest, dass der Kunde den Lieferantenwechsel begehre. Lägen auch die technischen Voraussetzungen vor, so sei durch den Netzbetreiber der Wechsel zu vollziehen und damit der Netzzugang für Lieferungen aus dem Vertrag mit dem neuen Lieferanten zu gewähren.

Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass gemäß der Grundsatzbestimmung des § 18 Abs. 2 ElWOG die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Bedingungen aufeinander abzustimmen hätten. Diese Vorgabe sei auch in dem vorliegendenfalls relevanten Ausführungsgesetz umgesetzt worden (Hinweis auf § 33 Abs. 5 NÖ ElWG 2001). Die bisher von der belangten Behörde in der Regelzone der Beschwerdeführerin genehmigten Allgemeinen Bedingungen anderer Netzbetreiber enthielten keine entsprechende Regelung, weshalb auch aus dem Blickwinkel der Harmonisierung die Genehmigung hinsichtlich dieses Punktes zu versagen gewesen sei.

Gegen den Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides, also (nur) gegen die Versagung der Genehmigung des Punktes XV.4. der Allgemeinen Bedingungen, richtet sich die zur Zl. 2002/05/0074 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat einen weiteren Schriftsatz erstattet und darin unter anderem darauf verwiesen, die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Befristung mit ursprünglich 31. Dezember 2002 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2002 bis zum 31. März 2003 verlängert worden. II. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 21. Juni 2002) hat die belangte Behörde die Allgemeinen Bedingungen (der Beschwerdeführerin) für den Zugang zum Übertragungsnetz - ausgenommen den Punkt 13. - genehmigt (Spruchteil 1.), die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2002 befristet (Spruchteil 2.) und hinsichtlich des Punktes XIII.4. die begehrte Genehmigung versagt (Spruchteil 3.).

Der Abschnitt XIII. dieser Allgemeinen Bedingungen enthält Regelungen betreffend den Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe; der strittige Punkt XIII.4. entspricht seinem Wortlaut nach dem oben wiedergegebenen Punkt XV.4. der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz; die Begründung im zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Versagung entspricht jener im erstangefochtenen Bescheid.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2002/05/1005 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin haben weitere Schriftsätze erstattet; zuletzt hat die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 die ursprünglich mit 31. Dezember 2002 befristete Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen bis zum 31. März 2003 verlängert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, betreffend (unter anderem) die auf Grundlage des Oberösterreichischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (Oö. ElWOG 2001) erfolgte Versagung der Genehmigung eines Punktes von Allgemeinen Netzbedingungen mit einem (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles) vergleichbaren Inhalt, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Auffassung der belangten Behörde, dieser Teil der Allgemeinen Bedingungen sei diskriminierend und enthalte ungerechtfertigte Beschränkungen, zutreffend sei.

In den nunmehrigen Beschwerdefällen ist das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ ElWG 2001), LGBl. 7800-0, anzuwenden. Dessen in den Beschwerdefällen (hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Geschäftsbedingungen des hier strittigen Inhaltes) maßgebliche Bestimmungen entsprechen inhaltlich jenen des Oö. ElWOG.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher aus den im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003 ersichtlichen Erwägungen (auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann) der Auffassung, dass auch die hier strittigen Teile der Allgemeinen Bedingungen rechtswidrig sind, sodass die belangte Behörde zutreffend deren Genehmigung versagt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Zuspruch der Kosten hatte an das Land Niederösterreich zu erfolgen, weil die belangte Behörde funktionell in einer Angelegenheit tätig wurde, die in den Vollzugsbereich der Länder (hier des Landes Niederösterreich) fällt (siehe dazu die näheren Ausführungen im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003).

Wien, am 18. Februar 2003

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