VwGH 2002/03/0029

VwGH2002/03/002923.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HB in G/Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Dezember 2001, Zl. KUVS-K1-1114/5/2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung der Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs6;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 gemäß § 63 Abs. 5 AVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass das genannte Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2001 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher mit Ablauf des 2. Juli 2001 geendet, sodass die erst am 9. Juli 2001 mittels Telefax eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen sei. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28. November 2001 bleibe zu bemerken, dass für die Zurückweisung einer Berufung als verspätet allein die Versäumung der Berufungsfrist maßgeblich sei. Eine Auseinandersetzung mit den die Verspätung darlegenden Gründen sei daher entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass er mit Schriftsatz vom 28. November 2001 der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten sei, dass das Rechtsmittel von ihm verspätet eingebracht worden sei, sei unrichtig und resultiere daraus, dass die Behörde zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt habe. Aus den im genannten Schriftsatz gemachten Ausführungen unter Beilage einer eidesstattlichen Erklärung einer näher bezeichneten Auskunftsperson gehe eindeutig hervor, dass Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorlägen.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen deshalb an der Sache vorbei geht, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden wurde und über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - von Fällen abgesehen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/03/0039, uvm).

Auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, verletzt erachtet, war im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung gewesen ist, nicht näher einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

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