Normen
FSG 1997 §14 Abs8;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwRallg;
FSG 1997 §14 Abs8;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Mai 2002 um 20.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einen näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe von EUR 1.400,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage und 9 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt um 21.09 Uhr des Tattages einen Wert von 0,46 mg/l (niedrigerer Wert) ergeben habe. Er bringt allerdings vor, da er das letzte Bier unmittelbar vor der Anhaltung durch die Gendarmerie um 20.45 Uhr zu sich genommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung (und des ihm vorgeworfenen Lenkens des Fahrzeuges) eine geringfügigere Alkoholisierung vorgelegen sei, als dann zum Zeitpunkt des Testes festgestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) u.a. zu § 5 Abs. 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw. Blutalkohlgehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht darzutun.
Die Strafbemessung ist im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vorstrafen sogar als milde zu bezeichnen, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei dabei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten seine Fahrt bereits beendet gehabt habe, nicht ernst zu nehmen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2005
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