VwGH 2002/01/0414

VwGH2002/01/041428.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der MS in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2002, Zl. 225.118/0-IX/26/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §23;
AsylG 1968 §7;
AsylG 1968 §8;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
AsylG 1968 §23;
AsylG 1968 §7;
AsylG 1968 §8;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus Bosanski Novi in der Republika Srpska stammende Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, und ihr damals 15-jähriger Sohn wurden am 21. November 2000 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und von der Fremdenpolizei vernommen. Dabei soll die Beschwerdeführerin - der Niederschrift zufolge - angegeben haben, sie hätten (zusammen mit dem Mann der Beschwerdeführerin) "aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland" gewollt und sie stelle "keinen Antrag nach § 75 FrG, da ich nicht im Sinne des § 57 FrG bedroht bin" (eine im verwendeten Formblatt vorformulierte Antwort, die angekreuzt wurde).

Am 4. Jänner 2001 wurde auch der Mann der Beschwerdeführerin aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und von der Fremdenpolizei vernommen. Der Niederschrift zufolge gab er an, das Reiseziel sei Schweden gewesen. Sie hätten dort um Asyl ansuchen wollen. Er sei "im Krieg in einem Gefangenenlager inhaftiert" gewesen. Nach dem Krieg hätten sie nicht zu ihren "eigenen Häusern" zurückkönnen. Sie seien in einem kroatischen Haus in Sanski Most (in der Bosnisch-Kroatischen Föderation nahe der Grenze zur Republika Srpska) einquartiert worden, hätten weder Arbeit noch Verpflegung bekommen und seien schließlich vom Hausbesitzer auf die Straße gesetzt worden. In die Heimatgemeinde könne er niemals zurück, dort wohnten Serben. Er beantrage Asyl für sich, die Beschwerdeführerin und das mitgereiste (jüngste) Kind. Er selbst sei "im Lager schwer am Kopf verletzt" worden und leide seither an epileptischen Anfällen.

Auch diese Niederschrift enthält den (vorformulierten und angekreuzten) Satz, der Mann der Beschwerdeführerin stelle "keinen Antrag nach § 75 FrG, da ich nicht im Sinne des § 57 FrG bedroht bin".

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Jänner 2001 sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Februar 2001 beantragte der Mann der Beschwerdeführerin (statt des zunächst gestellten eigenen Asylantrages) die Erstreckung des der Beschwerdeführerin zu gewährenden Asyls auf ihn (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/01/0504). Seine nähere Einvernahme unterblieb auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes.

Am 28. März 2001 erklärte die Beschwerdeführerin namens des mitgereisten gemeinsamen Sohnes, dass sie auch für diesen "lediglich einen Erstreckungsantrag" stelle (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/01/0503).

Bei der Einvernahme zu dem für sie gestellten Asylantrag gab die Beschwerdeführerin am 28. März 2001 vor dem Bundesasylamt an, die Familie habe sich von 1992 bis Juli 1997 in Deutschland aufgehalten, wo sie nicht Asyl beantragt, sondern eine Duldung gehabt hätten. Sie hätten dann aber einen Bescheid erhalten, wonach sie Deutschland verlassen müssten, widrigenfalls sie abgeschoben würden. Von 1997 bis 2000 hätten sie "als Defactoflüchtlinge in Sanski Most" gelebt. In ihrem Heimatort Bosanski Novi lebten "nun Serben". In Sanski Most hätten sie zunächst in einem Haus gelebt, das einem Kroaten gehöre. Dieser sei im März oder April 2000 selbst zurückgekehrt und habe sie hinausgeworfen. Danach hätten sie bei Verwandten in Sanski Most gelebt. Sie hätten versucht, Arbeit zu bekommen, aber das sei nicht gelungen. Sie seien "während des Krieges geflüchtet und daher Verräter". Vor dem Krieg seien sie auch gut mit Serben befreundet gewesen. Beides sei ihnen jetzt von den Moslems vorgeworfen worden. Es habe Streitereien gegeben. Ihr Mann, der krank sei, seit er im Lager "damals bei den Serben eingesperrt" gewesen sei, sei depressiv. Probleme hätten sie (in Sanski Most) nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt, sondern wegen der Vorwürfe in Bezug auf ihr Verhalten während des Krieges und ihre frühere Freundschaft mit Serben. Zweibis dreimal hätten sie versucht, in ihre Heimat zurückzukehren, seien aber von Serben daran gehindert worden. Sie seien "sogar gesteinigt" worden. Ihre Tochter sei "in Bosanska Novi von Serben mitgenommen und malträtiert" worden und wolle nicht zurück. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien geschehen würde.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 14. November 2001 gemäß § 7 AsylG ab und erklärte gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien für zulässig. Diese Entscheidung stützte sich - ausgehend u.a. von der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe von 1997 bis 2000 "als Defactoflüchtling in Sanski Most gelebt" - auf die Überlegung, der Asylantrag sei "nur deshalb gestellt" worden, "um sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, nicht aber aus dem Bedürfnis heraus, ehestmöglichen Schutz vor Verfolgung zu finden." In Bezug auf asylrelevante Sachverhalte seien die Aussagen der Beschwerdeführerin "nicht über allgemein gehaltene Aussagen, wonach Sie mit Serben Probleme gehabt hätten, hinausgekommen". Nach "sorgfältiger Prüfung aller Ihrer Aussagen" vertrete "das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Gründe der Asylantragstellung in der generellen Unzufriedenheit mit dem Leben in Ihrer Heimat zu suchen" seien.

In ihrer Berufung gegen diese Entscheidung führte die Beschwerdeführerin aus, in Sanski Most lebten viele Flüchtlinge aus Bosanski Novi. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten dort ein leer stehendes kroatisches Haus bezogen. Im Dorf habe es große Spannungen gegeben. Als "späte Rückkehrerin" habe es die Beschwerdeführerin sehr schwer gehabt. Die anderen Moslems seien sehr arm gewesen und hätten gefürchtet, der Mann der Beschwerdeführerin werde ihnen auch noch die wenige vorhandene Arbeit wegnehmen. Die Kroaten hätten sich offen gegen die Neuansiedlung von Moslems gewandt. Die Familie habe von Ersparnissen aus Deutschland und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Die Anfeindungen hätten angehalten. Die Kroaten hätten nicht gewollt, dass sie das Haus eines Kroaten bewohnten, und nachts regelmäßig Steine gegen das Haus geworfen. Die Polizei habe dagegen nichts unternommen. Dazu sei noch gekommen, dass sich in Nachbardörfern immer mehr Serben angesiedelt hätten und es "zu immer mehr Übergriffen" gekommen sei. Am 20. April 2000 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit einer zweiten Frau von drei unbekannten serbischen Männern bedroht worden. Die Männer seien zunächst freundlich gewesen, hätten dann aber gedroht, die beiden Frauen zu vergewaltigen. Als diese sich in ein nahe stehendes Haus geflüchtet hätten, hätten die Männer gelacht und gesagt, sie würden sich wieder treffen. Nach diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin "ihre Kraft verloren" und sowohl die Polizei als auch die anderen Familien zu beschimpfen begonnen, wenn sie ihre "Zustände" gehabt habe. Die Lebenssituation sei dadurch immer schlimmer und für die Beschwerdeführerin schließlich unerträglich geworden.

Mit dem angefochtenen, ohne weitere Ermittlungen und ohne Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG stellte sie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina fest (Spruchpunkt II).

In der Begründung dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, es könne "dahingestellt bleiben", ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin "glaubhaft gemacht" sei. Die behaupteten Anfeindungen in Sanski Most entsprächen "auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht dem Erfordernis einer asylrelevanten Intensität". Die geschilderten Eingriffe seien "nicht intensiv genug, um die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthaltes zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der erstmals in der Berufung vorgebrachten angekündigten Vergewaltigung gelangt der unabhängige Bundesasylsenat zu keinem anderen Ergebnis". Dies deshalb, weil "dem Vorbringen zum Einen nicht zu entnehmen ist, dass es sich dabei um eine Drohung aus einem GFK-relevanten Grund handelte", und weil "zum anderen aber unter Berücksichtigung des zeitlichen Faktors ... ersichtlich ist, dass es sich bei der Ankündigung einer Vergewaltigung nicht um eine ernst gemeinte Drohung gehandelt haben kann". Bis zur Ausreise seien noch sieben Monate vergangen, "in welchen weder ein neues Treffen herbeigeführt, noch die Drohung wiederholt, noch ein Versuch, die Drohung umzusetzen, unternommen wurde ... Daraus ist zu schließen, dass die 'Drohung', welche die Frauen in Angst versetzte, was von den Männern wiederum mit Lachen quittiert wurde, nicht ernst gemeint gewesen sein konnte. Die bloß subjektiv empfundene Furcht der Berufungswerberin vor der Umsetzung der nicht ernst gemeinten Drohung ihr unbekannter Männer genügt für die Asylgewährung nicht".

Zu der von der Beschwerdeführerin "vorgetragenen Unmöglichkeit" einer Rückkehr in den "ursprünglichen Heimatort" vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auch dies begründe "nicht die Anerkennung als Flüchtling, weil die Prüfung GFKrelevanter Verfolgungsgefahr nicht bloß punktuell für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Ort vorzunehmen ist, sondern das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates umfasst". Die Unmöglichkeit der Rückkehr an den "ursprünglichen Heimatort" führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Antragsteller "im späteren Wohnort seines Herkunftsstaates, an welchem die Prüfung anzuknüpfen hat, verfolgungsfrei leben kann". In Bezug auf Sanski Most, wo die Beschwerdeführerin von 1997 bis 2000 gelebt habe, seien "keine Sachverhalte hervorgetreten, welche eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen". Darüber hinaus sei - "hinsichtlich anderer Gebiete der Bosniakisch-kroatischen Föderation" - die Ansicht des Bundesasylamtes, "in den verschiedenen ethnisch geschlossen besiedelten Gebieten" des Landes sei "keine Verfolgung der dort lebenden Menschen zu erwarten" und die Beschwerdeführerin hätte sich daher "in anderen Landesteilen ihres Herkunftsstaates" niederlassen können, in der Berufung nicht bekämpft worden.

Was schließlich "wirtschaftliche Benachteiligungen" anlange, so könnten sie zwar asylrelevant sein, "wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen". Die Beschwerdeführerin habe aber "bereits in den Jahren 1997 bis 2000 gezeigt", dass sie "in Bosnien leben kann". Dass sie von den "diversen Unterstützungen" (gemeint: die in Deutschland erwirtschafteten Ersparnisse, Gelegenheitsarbeiten ihres Mannes sowie Unterstützungen einer in Schweden lebenden Schwägerin und eines Bruders in Kroatien) "plötzlich ... ausgeschlossen worden wäre", habe die Beschwerdeführerin "nicht dargetan". Ihr Vorbringen sei insgesamt "nicht asylrelevant".

In Bezug auf den zweiten Spruchpunkt hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zunächst ihre "Aussage" vor der Fremdenpolizei vor, wonach sie "nicht im Sinne des § 57 FrG bedroht" sei. Eine Gefährdung im Sinne von § 57 Abs. 1 FrG sei auf Grund der schon dargelegten "fehlenden Intensität, Aktualität und Objektivierbarkeit" der "befürchteten Übergriffe ... nicht stichhaltig". Für die belangte Behörde sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina jede Existenzgrundlage entzogen wäre.

Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, "weil der Sachverhalt geklärt erschien und eine Verhandlung mit den Parteien des Berufungsverfahrens schon deshalb nicht erforderlich war, weil davon auszugehen war, dass die Berufungswerberin mit ihren Angaben keine individuell gegen ihre Person gerichtete aktuelle und intensive Verfolgungshandlung geltend gemacht hat".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin eine intern Vertriebene und Sanski Most ihre "interne Fluchtalternative" gewesen sei, und die belangte Behörde habe es deshalb verabsäumt, die dortigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie unter dem Gesichtspunkt der etwa in einem Dokument des UNHCR vom Februar 1999 näher dargestellten Voraussetzungen für eine der Flüchtlingseigenschaft entgegen stehende Alternative der genannten Art zu prüfen.

Dieser Kritik ist beizupflichten. Die belangte Behörde hat sich zwar mit der "vorgetragenen Unmöglichkeit" einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatort befasst, ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber ein unzutreffendes Verständnis der Rechtslage zugrunde gelegt:

Einerseits scheint die belangte Behörde in Bezug auf die Voraussetzungen einer internen Flucht- oder Schutzalternative - ein im angefochtenen Bescheid allerdings nicht direkt angesprochenes Thema - schon das bloße Fehlen einer "landesweiten Verfolgung" als ausreichend angesehen zu haben, wenn sie ohne ergänzendes Abstellen auf Zumutbarkeitskriterien nur auf die Frage "asylrelevanter Verfolgung" bzw. eines "verfolgungsfreien" Lebens am letzten Aufenthaltsort Bezug nahm. Eine landesweite Verfolgungsgefahr gehört jedoch nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in Punkt 3. sowie 4.1. und 4.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0534, und auf die dort zitierten Quellen verwiesen werden.

Andererseits scheint die belangte Behörde u.a. mit der Aussage, es sei (nicht an den "ursprünglichen Heimatort", sondern) am "späteren Wohnort ... anzuknüpfen", der auf die ethnischen Spannungen gegründeten Unmöglichkeit einer Rückkehr in den "ursprünglichen Heimatort" nur mehr insofern Bedeutung beigemessen zu haben, als dieser Ort nicht seinerseits - im Falle asylrelevanter Bedrohung am "späteren Wohnort" - als Ausweichmöglichkeit in Betracht komme.

Dieser Umkehr der Beurteilungsperspektive ist nicht zu folgen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Sanski Most - zunächst im leer stehenden Haus eines Kroaten und zuletzt unter nicht näher festgestellten Umständen bei Verwandten, also offenbar gleichfalls Vertriebenen aus der Heimatregion der Beschwerdeführerin - ist angesichts des erstatteten Vorbringens insbesondere zu den Rückkehrversuchen nicht als Neuansiedlung in einem anderen Landesteil, sondern als Zustand interner Vertreibung zu bewerten. Kommt es in einem solchen Fall schließlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, weil die Lebensbedingungen am Zufluchtsort innerhalb desselben als unerträglich empfunden werden, so sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr im Heimatort - die Kriterien für die Zumutbarkeit des bisherigen oder eines anderen konkret in Betracht kommenden Zufluchtsortes innerhalb des Herkunftsstaates ausschlaggebend. Dass dort keine asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe, reicht für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.

Der belangten Behörde, die dies jedenfalls verkannt hat, ist darüber hinaus vorzuwerfen, dass sie einerseits in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin Deutungen und Würdigungen vorgenommen hat, die nur nach einer mündlichen Verhandlung mit entsprechenden Erörterungen allenfalls in Betracht kommen konnten, und andererseits - über eine Verweisung auf sehr oberflächliche Ausführungen des Bundesasylamtes hinaus - nicht auf die Berichtslage zu den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeugen von keinerlei Beschäftigung mit den Fragen der Rückkehr in eine Situation interner Vertreibung, die - jeweils mit Hinweisen auf das Phänomen der "hostile relocation" (u.a. in Sanski Most) und auf die weiterhin schutzbedürftigen Personengruppen - schon in den Jahren 1998 bis 2001 in mehreren Stellungnahmen des UNHCR zu Bosnien-Herzegowina behandelt worden waren (vgl. zuletzt die Zusammenfassung von Quellenmaterial im "Profile of Internal Displacement: Bosnia and Herzegovina" des Norwegian Refugee Council vom 24. März 2005; zu vergleichbaren Problemen im Kosovo das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/01/0088, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid war aus den zuvor dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2005

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