Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3, § 34 Abs. 1 Z. 2 und § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe am 25. Mai 1999 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführerin sei am 29. September 2000 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, weil sie zwei total gefälschte griechische Reisepässe, lautend auf ihre beiden Söhne, zur polizeilichen Anmeldung in Wien vorgelegt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass ihre Söhne nicht die griechische Staatsbürgerschaft besitzen und deshalb die Reisepässe gefälscht sein müssen. Sie habe vorerst angegeben, dass es sich bei den in den Reisepässen Genannten um Söhne eines bulgarischen Bekannten handle, habe diese Aussage jedoch in der Hauptverhandlung berichtigt und zugegeben, dass es sich um ihre Söhne handle. Auf Grund dieser wechselnden Verantwortung sowie des Leugnens des Wissens von der Fälschung der Dokumente - obwohl das erkennende Gericht die Absurdität dieser Aussage festgehalten habe - gelange die belangte Behörde zu der Annahme, dass durch den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre, weil nicht auszuschließen sei, dass sie auch zukünftig anderen Fremden derartige Hilfestellungen bieten würde.
Die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2000 die Ehe geschlossen, wodurch ihr Unterhalt gesichert sei. (Die Behörde erster Instanz hatte die Ausweisung auf das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt.)
Die Ausweisung stelle unzweifelhaft einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Diese befinde sich seit Dezember 1996 legal im Bundesgebiet. Der Entzug der Aufenthaltsberechtigung sei dringend geboten, weil die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin weitere derartige Delikte begehen würde. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele der nationalen Sicherheit sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Die Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung wöge schwerer als die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Auswirkung auf ihre Lebenssituation.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde stützte die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die sich während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet - somit rechtmäßig - aufhält, auf § 34 Abs. 1 FrG.
Gemäß § 48 Abs. 2 FrG in der hier anzuwendenden Stammfassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 war die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1 FrG). Eine auf § 34 FrG gestützte Ausweisung war gegen diese Personen (nach der damaligen Rechtslage noch ausnahmslos) unzulässig. Dies galt infolge des Verweises in § 49 Abs. 1 FrG auch für Angehörige von Österreichern, zu denen gemäß § 47 Abs. 3 FrG der Ehepartner zählt.
Vorliegend ist - worauf auch die Beschwerde hinweist - der aktenkundig seit 9. Februar 2000 mit ihr verheiratete Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich bei der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 6. September 2000 mit einem österreichischen Reisepass ausgewiesen hat, ein österreichischer Staatsbürger.
Demnach erweist sich die auf § 34 Abs. 1 FrG gestützte Ausweisung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das diese Pauschbeträge übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen; ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer kam nicht in Betracht.
Wien, am 27. April 2004
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