Normen
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt I. betreffend § 7 AsylG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 21. September 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. September 1998 einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Oktober 1998 erklärte der Beschwerdeführer, er gehöre der Hazara-Volksgruppe an und sei Schiite. Im Mai 1997 habe er Kabul, wo er zuvor gelebt habe, verlassen und sei nach Mazar i Sharif gezogen, weil eine Verständigung mit den Taliban aus religiösen Gründen nicht möglich gewesen sei. Nachdem die Taliban nunmehr auch Mazar i Sharif eingenommen hätten, sei sein Leben in Gefahr, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer selbst habe nie an den kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen. Die Taliban würden nunmehr aber sicher Rache an seiner Volksgruppe nehmen wollen, da deren Angehörige bei der Zurückschlagung der Taliban aus Mazar i Sharif im Jahr 1996 einige von diesen getötet hätten. In Afghanistan müsste der Beschwerdeführer entweder gegen die Taliban in den Krieg ziehen oder er würde von den Taliban sofort umgebracht. Es gebe rassische, religiöse und sprachliche Gründe, weshalb die Taliban die Hazaras als Feinde ansähen.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemein bekannte Situation der Hazaras alleine noch nicht zur Asylgewährung führen könne. Seine individuelle Situation habe der Beschwerdeführer im Übrigen aber nicht glaubwürdig schildern können.
Gegen die Entscheidung nach § 7 AsylG erhob der Beschwerdeführer Berufung. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 24. Mai 2000 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Protokoll, er spreche Dari und könne sich in Paschtu nicht unterhalten. Sein Leben sei in Gefahr, da er schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazaras angehöre. Persönlich sei ihm noch nichts geschehen, aber Verwandte seien von den Taliban getötet und verfolgt worden. Konkret seien sein Vater, sein Bruder und ein Onkel getötet worden sowie ein weiterer Bruder durch Folter der Taliban erblindet. Drei Söhne seiner Tante hätten für die Hezb-e Wahdat gekämpft. Enge Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Söhnen der Tante bestünden nicht. Der Beschwerdeführer habe keine genauen Informationen darüber, ob einer seiner Brüder oder einer seiner sonstigen Verwandten auffällig gegenüber den Taliban gewesen sei. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe eine Führungsposition im Kampf gegen die Taliban gehabt und eine Truppe von 30 Personen befehligt. Dieser sei während der Kämpfe um Kabul getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich niemals politisch betätigt und auch nicht am Hazara-Widerstand teilgenommen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer den Taliban persönlich nicht bekannt, aber auf Grund seines Aussehens könnten sie seine Hazara-Abstammung feststellen. Es bedürfe keiner besonderen Schuld, um in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Die Hazaras würden verfolgt, da die Taliban ein rein paschtunisches Land haben wollten. Der Beschwerdeführer würde daher im Falle seiner Rückkehr umgebracht. Die Aussage, dass es eine allgemeine Verfolgung der Hazaras nicht gebe, stimme nur insofern, als die Hazaras gezwungen seien, Widerstand zu leisten und sie daher auch verfolgt würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18. Dezember 2001 erteilt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Hazaras während der allgemeinen Offensive im Norden in Afghanistan im Herbst 1998 einer Massenverfolgung und physischen Vernichtung ausgesetzt gewesen seien. Im August und September 1998 hätten umfangreiche Massaker an den Bewohnern von Mazar-e Sharif und Bamyan seitens der Taliban stattgefunden. Dabei seien bis zu 8000 Personen ums Leben gekommen. Zeugen würden das Vorgehen der Taliban-Truppen als einen Blutrausch belegen, bei dem die Taliban auf alles geschossen hätten, was sich bewegt habe und keinen Unterschied zwischen Zivilisten und Kämpfern der gegnerischen Truppen gemacht hätten. Nach der Einnahme Mazar-e Sharifs hätten die Taliban mit der systematischen Ausforschung von männlichen Mitgliedern der in der Stadt lebenden Hazaras begonnen. Bei den Durchsuchungen von Haus zu Haus sollen hunderte Hazara-Männer und Knaben exekutiert worden sein. Es sei davon berichtet worden, dass systematisch nach Angehörigen der Hazaras gesucht und die Bewohner der Stadt zur Denunziation von Hazara-Nachbarn aufgefordert worden seien. In den Moscheen sei gegen die Hazaras Hass gepredigt und diese seien zu Ungläubigen und Feinden des Islams erklärt worden. Die sunnitische Bevölkerung sei zur Verfolgung der Hazaras aufgerufen worden. Die Taliban würden Hazaras an ihrem Aussehen erkennen. Es sei davon berichtet worden, dass Autos und Lastkraftwagen systematisch nach Hazaras durchsucht worden seien, um diese an der Flucht aus der Region zu hindern. Ähnliche Kontrollen seien im ganzen Land und an der Grenze zu Pakistan durchgeführt worden. Nicht-Paschtunen seien auch daran zu erkennen, dass sie der Sprache Paschtu nicht mächtig seien oder diese nur gebrochen sprächen. Sei jemand der Sprache Paschtu nicht mächtig, drohe die Gefahr, bei einer Razzia als verdächtige Person einvernommen zu werden und für den Fall, dass der Betreffende Angehöriger einer der gegnerischen Parteien sei, könne er für weitere Einvernahmen festgehalten werden. Im November 1998 habe eine Spaltung der Widerstandsbewegung der Hazaras stattgefunden. Mohammad Akbari, der stellvertretende Vorsitzende der Hezb-e Wahdat, habe sich mit den Taliban verbündet. In einer Pressekonferenz vom 23. November 1998 habe er betont, als Verbindungsmann zwischen den Taliban und den Schiiten wirken zu wollen. Seitens der Taliban sei ihm eine Rolle in der Regierung und ein "fairer Deal" für die 15 % Schiiten des Landes in Aussicht gestellt worden. Es sei Mohammad Akbari offensichtlich gelungen, mit den Taliban eine Vereinbarung zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Taliban und den Hazaras zu treffen. Trotz der kurzen Vertreibung der Taliban aus Bamyan im April 1999 hätten die Taliban diese Stadt und auch die umliegenden Distrikte, die bis dahin von der Hezb-e Wahdat gehalten worden seien, im Mai 1999 wieder erobert. Es sei zwar über Übergriffe der Taliban auf die Zivilbevölkerung, Tötungen und Verhaftungen berichtet worden, aber eine Wiederholung der Massenverfolgung und Massenvernichtung von Mazar-e Sharif im August 1998 sei den Berichten nicht zu entnehmen. Einen wesentlichen Faktor für die Unterdrückung der Hazaras stelle deren Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft dar. Die Taliban würden die Hazaras auffordern, nach sunnitischen Gebräuchen zu leben, und ihre Gebetsräume zerstören. In Krisenzeiten könnten die Hazaras nicht sicher sein, da sie schon stark zentralasiatische Gesichtszüge aufwiesen und sich somit auch optisch von der übrigen Bevölkerung Afghanistans unterschieden. Die Hazaras seien wegen ihrer Herkunft und religiösen Glaubensrichtung somit unterschiedlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Seit 1996 werde ihnen keine politische Existenz zugestanden, und sie seien bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Alle ihre Siedlungsgebiete seien von den Taliban eingenommen. Derzeit sei jedoch eine allgemeine Verfolgung der Hazaras nicht bekannt. Wenn aber ein Hazara der Mitgliedschaft des Hazara-Widerstands oder der kommunistischen Partei beschuldigt werde, sei mit ziemlicher Sicherheit von Verfolgung und Bestrafung auszugehen. Auch bei ihrem Erscheinen in der Öffentlichkeit und der Ausübung ihrer Religion müssten die Hazaras äußerst vorsichtig sein, wollten sie nicht verspottet oder den Schikanen der Taliban ausgesetzt werden. Als Quelle der diesbezüglichen Feststellungen wurde in der Bescheidbegründung das Gutachten eines Sachverständigen vom 25. Oktober 1999 genannt. Nach weiteren Sachverständigengutachten vom 30. November 1999 und 4. Februar 2000 bestünden die Verfolgungsmethoden der Taliban gegen ihre politischen Gegner in Haft, Folter, Körperstrafen (schweres Prügeln), in deren Verlauf es vorkomme, dass jemand sterbe, sowie im "Verschwindenlassen" von Personen. Die politische und militärische Lage Afghanistans sei weiterhin verworren. Soweit der Beschwerdeführer die Meinung vertreten habe, Angehörige der Volksgruppe der Hazaras seien nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt, könne dem nicht gefolgt werden, weil dem die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen entgegenstünden, wonach die Volksgruppe der Hazaras im August 1998 in Mazar-e Sharif zwar der Massenverfolgung und Massenvernichtung ausgesetzt gewesen wäre, gegenwärtig aber eine allgemeine Verfolgung der Hazaras nicht festgestellt werden könne. Eine Verfolgung von Hazaras ergebe sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen gegenwärtig vielmehr im Zusammenhang mit einer (unterstellten) Mitgliedschaft im Hazara-Widerstand oder einem Naheverhältnis zur ehemaligen kommunistischen Partei, also einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Auch der aktuellen internationalen Medienberichterstattung könne eine Massenverfolgung von Hazaras nicht entnommen werden. Es sei daher festzustellen, dass Hazaras in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht unterworfen seien. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazaras und die damit üblicherweise einhergehende schiitische Religionszugehörigkeit allein seien nicht geeignet, zur Asylgewährung zu führen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen gäbe es keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volks- und Religionsgruppe des Beschwerdeführers schon allein wegen dieser Zugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. Zwar müssten Hazaras bei ihrem Erscheinen in der Öffentlichkeit und bei der Religionsausübung vorsichtig sein, wollten sie nicht dem Spott und den "Schikanen" der Taliban ausgesetzt sein, doch sei mit einer Verfolgungsgefahr schon alleine wegen der Ethnie und unabhängig von individuellen Momenten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Gegenwärtig könne eine allgemeine Verfolgung der Hazaras nicht (mehr) festgestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Übergriffe hänge vielmehr von verschiedenen, im Einzelfall zu beurteilenden Faktoren ab, wie beispielsweise einem (unterstellten) Naheverhältnis zum Hazara-Widerstand oder zur kommunistischen Partei. Maßnahmen der Taliban gegen Hazaras seien somit individueller Natur und nicht gegen die gesamte Gruppe der Hazaras gerichtet. Das Bündnis Mohammad Akbaris mit den Taliban habe die internationalen Befürchtungen einer Fortsetzung der Massenverfolgung der Hazaras von 1998 relativiert. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe auch nicht wegen eines seiner Familienangehörigen ein Naheverhältnis zum Hazara-Widerstand. Zum einen handle es sich dabei nur um entfernte Verwandte, zum anderen habe die Beziehung dieser Verwandten zum Beschwerdeführer keine besondere Intensität aufgewiesen.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer u.a. auch geltend gemacht hat, wegen seines schiitischen Glaubens verfolgt zu werden. Sie hat sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides bloß am Rande damit auseinander gesetzt, welche Verfolgung Schiiten in Afghanistan auf Grund der Religion droht. So legte sie lediglich dar, dass die Taliban die Schiiten "aufforderten", nach sunnitischen Gebräuchen zu leben, und die Gebetsräume der Schiiten zerstörten. Bei der Ausübung ihrer Religion müssten die Hazaras, die in der Regel Schiiten seien, äußerst vorsichtig sein, wollten sie nicht verspottet oder den "Schikanen" der Taliban ausgesetzt werden. Worin diese "Schikanen" wegen Religionsausübung bestehen und wie die "Aufforderungen" vor sich gehen, hat die belangte Behörde nicht dargelegt. Sie ist folglich auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass schon die Religionszugehörigkeit allein zu Verfolgungsmaßnahmen führt, nicht eingegangen. Bereits in dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid daher unzureichend begründet.
Hinsichtlich der Situation der Hazaras in Afghanistan folgt die belangte Behörde einem Sachverständigengutachten vom 25. Oktober 1999, dessen Aktualität in mehreren mündlichen Berufungsverhandlungen vor der belangten Behörde ("z.B. am 10. Juli 2000") bekräftigt worden sei. Demgemäß stützt sich die belangte Behörde darauf, dass ein Haltungswandel der Taliban gegenüber den Hazaras stattgefunden hat. Bereits die Feststellungen der belangten Behörde selbst ("derzeit" ist eine "allgemeine" Verfolgung der Hazaras "nicht bekannt"; an anderer Stelle des Bescheides: "gegenwärtig" könne eine "allgemeine" Verfolgung der Hazaras nicht "(mehr)" festgestellt werden) sind jedoch nicht geeignet, nachvollziehbar zu begründen, dass der Haltungswandel der Taliban von derartiger Nachhaltigkeit ist, dass eine Asylgewährung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171).
Die belangte Behörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass Hazaras nur dann verfolgt werden, wenn ihnen Mitgliedschaft beim Hazara-Widerstand oder bei der kommunistischen Partei unterstellt wird. Die belangte Behörde hat aber nicht dargelegt, in welchen Fällen eine solche "Unterstellung" stattfindet. Sie ist folglich auch nicht auf die in diesem Zusammenhang zu sehenden Äußerungen des Beschwerdeführers, die Hazaras seien gezwungen, Widerstand zu leisten, und würden deshalb auch verfolgt, und er selbst müsste entweder gegen die Taliban kämpfen oder er würde von diesen umgebracht, eingegangen.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt I. (betreffend § 7 AsylG) wegen (der vorrangig wahrzunehmenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. September 2003
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