VwGH 2001/18/0019

VwGH2001/18/00197.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des T, geboren 1968, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Oktober 2000, Zl. SD 10/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §1 Abs6;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SDÜ 1990 Art25 Abs1;
SDÜ 1990 Art25 Abs2;
SDÜ 1990 Art5 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §1 Abs6;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SDÜ 1990 Art25 Abs1;
SDÜ 1990 Art25 Abs2;
SDÜ 1990 Art5 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Oktober 2000 wurden das von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gegen den Beschwerdeführer, einen tschechischen Staatsangehörigen, für die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot und der unter einem gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer (allfälligen) Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG stütze.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 9. Dezember 1999 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet gelangt und am 13. Dezember 1999 von Sicherheitswachebeamten wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden. Die Beamten hätten bei dem in Wien etablierten Gasthaus M. (Inhaber: Josef M.) drei Männer wahrgenommen, die gerade mit der Reinigung von diversen Arbeitsgeräten, wie Schaufel, Mischmaschine und Kellen, beschäftigt gewesen seien. Als die Männer den Polizeifunkwagen erblickt hätten, hätten sie sofort die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Gasthaus unter einem Tisch versteckt angetroffen werden können. Dieser habe gegenüber den Beamten zunächst Folgendes angegeben:

"Ich wohne hier nur bei einem Freund, wieso die anderen geflüchtet sind, kann ich nicht angeben."

Bei nochmaliger Befragung zum Sachverhalt habe er gegenüber den Beamten angegeben:

"Es stimmt, wir haben hier verputzt. Ich besitze in Tschechien eine Transportfirma. Diese Firma geht nicht so gut, darum muss ich etwas dazuverdienen, seien Sie nicht so, ich habe zwei Kinder in Tschechien, die auch leben wollen. Können wir das nicht anders regeln."

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich bei den beiden geflüchteten Männern um seinen Bruder und einen Landsmann von ihm, H., gehandelt hätte.

Im Zug einer bei der Erstbehörde am 17. Dezember 1999 aufgenommenen Niederschrift habe sich der Beschwerdeführer wie folgt gerechtfertigt:

"Ich reiste zuletzt am 9.12.1999 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung bei Arbeitsaufnahme mit meinem eigenen Pkw über Drasenhofen kommend nach Österreich ein. Ich bin gemeinsam mit H. nach Österreich eingereist. Ich habe ihm die Arbeit im Gasthof von Josef M. vermittelt. Er durfte dort dafür nächtigen. Ich bin im Besitz eines gültigen Reisepasses.

Ich wurde am 13.12.1999 von Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten in Wien (...) im Gasthaus von Josef M. bei einer Beschäftigung betreten und wegen Übertretung des Fremdengesetzes zur Anzeige gebracht und festgenommen. Ich habe in diesem Haus Verputzarbeiten durchgeführt. Dafür durfte ich ebenfalls in dem Gasthaus schlafen. Mein Bruder ist später am 9.12.1999 mit dem Lkw angereist, hat dort ebenfalls mitgearbeitet und dort geschlafen. Ich weiß nicht, wo sich mein Bruder derzeit aufhält. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass es sich dabei laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien vom 16.12.1999 um eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass damit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG 1997 gegeben ist. Ich bin verheiratet und habe für zwei Kinder Sorgepflichten. Meine Familienangehörigen leben in Tschechien. In Österreich leben keine Familienangehörigen. Vom Beruf bin ich Tischler und besuchte im Heimatland acht Jahre Grundschule und drei Jahre Berufsschule."

Daraufhin habe die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Aufenthaltsverbot erlassen und den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG sowie wegen Übertretung des Meldegesetzes (1991) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 des Meldegesetzes bestraft. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juni 2000 sei die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbescheid eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafbescheid bestätigt worden. Der Spruch des sohin in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheides habe (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Der Beschuldigte hat sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder (§ 1 Abs. 1 FrG) von 9.12.1999 bis 13.12.1999 in Wien (...) im Gasthaus des Josef M. ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigt hätte, weil er zum Zweck einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen eingereist ist, und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschuldigte hat am 9.12.1999 in der Wohnung in Wien (...) im Gasthaus des Josef M. Unterkunft genommen und es unterlassen, sich binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme bei der Meldebehörde anzumelden."

Auf Grund dieser Bestrafungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt, handle es sich doch dabei um schwerwiegende Übertretungen des FrG und des Meldegesetzes.

Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Auffassung durch sein Fehlverhalten auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG verwirklicht. Dies ergebe sich nicht nur aus dem in Rechtskraft erwachsenen Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides, sondern auch auf Grund folgender Überlegungen:

Den Angaben des Beschwerdeführers laut der am 17. Dezember 1999 aufgenommen Niederschrift könne keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass er gemeinsam mit H. am 9. Dezember 1999 zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist sei, zumal er selbst angebe, in dem Gasthaus Verputzarbeiten durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sogar eingeräumt, dem H. die "Arbeit im Gasthaus von M. Josef vermittelt" zu haben. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei Josef M. um einen Freund des Beschwerdeführers handle. Ein verwandtschaftliches Verhältnis und eine Arbeit des Beschwerdeführers im Gasthaus von Josef M. im Sinn einer "familienhaften Mitarbeit" seien weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Inwiefern Josef M. dem Beschwerdeführer zur Durchführung von Weihnachtseinkäufen (nur) eine Übernachtungsmöglichkeit geboten habe und dieser ihm deshalb lediglich aus Gefälligkeit bei der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten geholfen habe, sei in der Berufung nicht näher ausgeführt worden. Diese Verantwortung scheine jedoch von vornherein unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung einem weiteren ausländischen (offenbar tschechischen) Staatsangehörigen eine Arbeit im genannten Gasthaus vermittelt habe und in der Folge auch noch sein Bruder zur Mitarbeit angereist sei. Schon auf Grund der Tätigkeit zweier weiterer tschechischer Staatsangehöriger in dem Gasthaus sei die Darstellung des Beschwerdeführers, er hätte lediglich aus Gefälligkeit gegen freies Quartier dort Verputzarbeiten durchgeführt, als eine offenkundige und nachträglich konstruierte Schutzbehauptung zu werten.

Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten unentgeltlich durchgeführt habe, entspreche zum einem nicht der Lebenserfahrung, und zum anderen sei in diesem Zusammenhang auf die oben wiedergebebenen Angaben des Beschwerdeführers, die dieser gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gemacht habe, zu verweisen.

Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1999 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. (Dem erstinstanzlichen Bescheid zufolge, auf dessen Gründe von der belangten Behörde verwiesen wurde, habe das Arbeitsmarktservice bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Durchführung der in der Anzeige genannten Tätigkeit eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigt hätte.) Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG sei daher erfüllt.

Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung, konkret die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes, in höchstem Maß, sodass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. entgegenstünden.

Auf Grund des kurzen und darüber hinaus unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen von familiären Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben keine Rede sein. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob die gegen ihn gesetzte Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich lediglich vor, "eine Vielzahl von Freunden in Österreich" zu haben. Entgegen seiner Auffassung seien jedoch "Freunde" keinesfalls vom Schutzbereich des § 37 Abs. 1 leg. cit. erfasst. Gleiches gelte für Verwandte des Beschwerdeführers, die sich in Deutschland aufhielten. Der Beschwerdeführer übersehe in diesem Zusammenhang, dass unter Privat- bzw. Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. nur das im Bundesgebiet geführte zu verstehen und daher auch nur dieses im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen sei.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung sei gerechtfertigt. In Anbetracht des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Ebenso zutreffend habe die Erstbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer habe sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei einer gesetzwidrigen Beschäftigung nachgegangen und habe auch gegen wesentliche Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen, sodass die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass Staatsangehörige der tschechischen Republik mit 1. Mai 2004 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu BGBl. III Nr. 20/2004), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und im Hinblick darauf die Sonderbestimmungen des § 48 Abs. 1 und 3 FrG keine Anwendung finden.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 2) mehr als einmal (u. a.) wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, rechtskräftig bestraft worden ist oder (Z. 8) von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Nach § 36 Abs. 4 leg. cit. kommt einer Betretung gemäß Abs. 2 Z. 8 die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem AuslBG gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

3. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juni 2000 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG und wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 des Meldegesetzes 1991 bestraft worden sei. Den weiteren Feststellungen der belangten Behörde zufolge hat sich der Beschwerdeführer von 9. Dezember 1999 bis 13. Dezember 1999 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten und am 9. Dezember 1999 in der Wohnung in dem genannten Gasthaus in Wien Unterkunft genommen und es unterlassen, sich binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme bei der Meldebehörde anzumelden.

Auf Grund dieser beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers steht dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinn der zitierten Bestimmungen des FrG und des Meldegesetzes in bindender Weise fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0108), sodass unter dem Blickwinkel des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nur unentgeltlich und aus Gefälligkeit für Josef M. gearbeitet und es habe zu diesem kein Arbeitsverhältnis bestanden, ins Leere geht. Bei den genannten Verwaltungsübertretungen handelt es sich nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0227, mwN) um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser Tatbestand verwirklicht sei, keinem Einwand begegnet.

Entgegen der Beschwerdeansicht war es der belangten Behörde nicht verwehrt, das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (auch) auf § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zu stützen. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde, im vorliegenden Fall also die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne irgendwie an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein. Durch eine zulässige Berufung verlagert sich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz. Auch eine Änderung zu Lasten des Beschwerdeführers ist dabei zulässig. Im Aufenthaltsverbotsverfahren kann die Berufungsbehörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - daher von der Vorinstanz nicht herangezogene Aufenthaltsverbotsgründe aufgreifen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0155, mwN.)

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. August 2000 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und wegen Übertretung des Meldegesetzes eingeräumt. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig bestraft war und die Erstbehörde ihren Bescheid daher - anders als die belangte Behörde - nicht auch auf § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG stützte, bewirkte daher keine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides.

4. Durch das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 99/18/0227), wesentlich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht hat, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden braucht.

5.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die freundschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen und seine Beziehungen zu seinen in Deutschland aufhältigen Verwandten hätte berücksichtigen müssen und das vorliegende Aufenthaltsverbot im ganzen "Schengener Raum" wirksam sei.

5.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zufolge leben seine Familienangehörigen (seine Frau und seine Kinder), so wie er selbst, in Tschechien. Die Auffassung der belangten Behörde, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein ins Gewicht fallender Eingriff in ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer, wenn er seine Beziehungen zu in Deutschland aufhältigen Verwandten ins Treffen führt und darauf hinweist, dass ihm gegebenenfalls infolge einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, vgl. § 1 Abs. 6 FrG) auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes die Einreise und der Aufenthalt in den genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigert werden würde (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 5, 7, 18, 23, 25 und 96 SDÜ), zu erwidern, dass die behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers, selbst wenn diese nicht in Deutschland, sondern in Österreich begründet wären, zu keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen gegenüber den vorgenannten öffentlichen Interessen führen würden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 SDÜ die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen gewichtiger Gründe, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen, einem von einem anderen Vertragsstaat im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Ferner ist auch kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht von seinen Verwandten oder von seinen österreichischen Freunden in Tschechien besucht werden könnte.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, ist daher unbedenklich.

6. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0112, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf der Grund für seine Verhängung voraussichtlich weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes bereits vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

7. Hingegen kommt der Beschwerde, wenn sie vorbringt, dass für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung besondere Gründe vorliegen müssten, die die belangte Behörde jedoch nicht aufgezeigt habe, Berechtigung zu.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Der bloße Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, einer gesetzwidrigen Beschäftigung nachgegangen sei und auch gegen wesentliche Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen habe, ist - selbst wenn der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, überdies den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht haben sollte - nicht geeignet, die im Grund des § 64 Abs. 2 AVG maßgebliche Voraussetzung, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist", darzulegen, kann doch nicht gesagt werden, dass aus dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der Unterlassung der polizeilichen Meldung nach der Unterkunftnahme am 9. Dezember 1999 und der von der belangten Behörde angenommenen unrechtmäßigen Tätigkeit für Josef M. dem öffentlichen Wohl ein derart gravierender Nachteil drohte, dass es wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Hinzugefügt sei, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG zu bejahen ist, weil er - wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht - nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides und nach Entlassung aus der Schubhaft am 20. Dezember 1999 am folgenden Tag Österreich verlassen hat.

8. Im Umfang des Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2004

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