Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. November 2000 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Uganda, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. September 1999 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt mit Bescheid abgewiesen habe. Der unabhängige Bundesasylsenat habe die dagegen eingebrachte Berufung am 11. Mai 2000 abgewiesen. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt, die jedoch gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens geendet habe.
Der Beschwerdeführer halte sich sohin seit 12. Mai 2000 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.
Auf Grund des kurzen und zuletzt unrechtmäßigen Aufenthaltes und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben keine Rede sein, sodass auch nicht zu prüfen gewesen sei, ob die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Daran könne weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Straßenreinigung, in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2000 fallweise als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer tätig (gewesen) sei, noch die Tatsache, dass er vom Verein zur Unterbringung und Betreuung entwicklungsgefährdeter Kinder und Jugendlicher betreut werde bzw. bei der Magistratsabteilung 11 kranken- und unfallversichert sei, etwas ändern. Selbst wenn man auf Grund der zuvor genannten Umstände von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgehen würde, wäre dieser Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Die im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung könne sohin keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Darüber hinaus könne er auf Grund der Rechtslage seinen Aufenthalt nicht im Inland legalisieren, sodass sich die vorliegende Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. als zulässig erweise.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Asylantrag des Beschwerdeführers mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Mai 2000 abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer sich seit 12. Mai 2000 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, kein Einwand, kam doch dem Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen seit 12. Mai 2000 - gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu.
2.1. Die Beschwerde bekämpft indes die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und bringt vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Gehe man von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid aus, lebe der Beschwerdeführer seit nunmehr mehr als 16 Monaten in Österreich. Jedenfalls sei auch ein Großteil dieses Aufenthaltes rechtmäßig. Weiters lägen die Grundlagen seiner sozialen Existenz, nämlich Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie Kranken- und Unfallversicherung, hier in Österreich. Weder in seinem Heimat- noch in einem anderen Staat sei diese soziale Integration und Absicherung gegeben. Daraus ergebe sich, dass das Privatleben des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, dass er bereit sei, sich in Österreich wohl zu verhalten und sozial zu integrieren. Er habe regelmäßig gearbeitet und bis dato einen einwandfreien Lebenswandel geführt. Es seien sohin entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht gegeben.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Selbst unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen iSd § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers, das durch eine Wohnmöglichkeit, seine zeitweise Beschäftigung und seinen teilweisen rechtmäßigen Aufenthalt bis 11. Mai 2000 konsolidiert wäre, wäre im Grund des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12. Mai 2000 erheblich beeinträchtigt. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Integration kommt in Anbetracht der kurzen Dauer seines zudem, teilweise unrechtmäßigen, inländischen Aufenthaltes von etwa 14 Monaten kein nennenswertes Gewicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass weder in seinem Heimat- noch in einem anderen Staat eine soziale Integration und Absicherung seiner Person wie im Bundesgebiet gegeben sei, ist ihm zu entgegnen, dass § 37 Abs. 1 FrG nicht die Sicherung des Privatlebens im Ausland gewährleistet (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0038, mwN).
3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht ausreichend dargelegt, ob sie nun von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe, der Boden entzogen. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und zu diesem Stellung zu nehmen, entbehrt der Relevanz, weil auch eine Bedachtnahme auf sämtliche in der Beschwerde zur Darlegung der persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände (sein Privatleben finde hier in Österreich statt, er sei in Österreich sozial integriert, er habe hier seine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, er sei kranken- und unfallversichert und es lebe hier sein Freundeskreis) nach dem Vorgesagten zu keiner anderen Beurteilung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hätte führen können.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2001
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