VwGH 2001/17/0215

VwGH2001/17/021525.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der A GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Erledigung der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 21. November 2001, Zl. ABK - D 34/01, betreffend Versteigerungsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

UmwG 1996 §1;
UmwG 1996 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
UmwG 1996 §1;
UmwG 1996 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Dezember 2000 wurde der A GmbH gemäß § 149 Abs. 2 und § 150 WAO in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22 vom 30. Mai 1985, Seite 38, die Versteigerungsabgabe in der Höhe von S 10,760.426,-- (entspricht EUR 781.990,65) für den Zeitraum Jänner bis September 1995 und Jänner bis Juni 2000 vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die anwaltlich vertretene A GmbH geltend, es liege sowohl ein Verstoß gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) als auch ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit vor. Darüber hinaus sei in dem mit erstinstanzlichem Bescheid vorgeschriebenen Abgabenbetrag auch ein Anteil für Internetauktionen in Höhe von S 8.761,-- enthalten. Eine Internetauktion könne nicht als Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, die Internetaktivitäten der Beschwerdeführerin würden daher nicht "dem Wiener Versteigerungsabgabengesetz" unterliegen.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Einbringung eines dagegen gerichteten Vorlageantrages wurde mit der angefochtenen Erledigung gemäß § 224 Abs. 2 WAO der erstinstanzliche Bescheid dahin geändert, dass der Vorschreibungsbetrag auf S 10,751.664,-- reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung der A GmbH als unbegründet abgewiesen.

Nach der Zustellverfügung wurde diese Erledigung an die A GmbH zu Handen ihres Rechtsvertreters adressiert. Die Zustellung erfolgte am 4. Dezember 2001.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A GmbH & Co KG.

Zur Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen und daher als Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft anzusehen.

Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch geht hervor, dass diese auf Grund eines Umwandlungsplanes vom 21. September 2001 durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff des Umwandlungsgesetzes aus der A GmbH (FN 104.511v) hervorgegangen ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Oktober 2001, ihr Hervorgehen aus der Umwandlung am 8. November 2001 in das Firmenbuch eingetragen. Nach Auskunft des Handelsgerichtes Wien wurde die Umwandlung bei der zu FN 104.511v eingetragenen A GmbH am 23. Oktober 2001 eingetragen und diese Kapitalgesellschaft mit diesem Datum gelöscht.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist (seit ihrer Gründung durch Umwandlung) die zur Firmenbuchnummer FN 211.044i eingetragene Kapitalgesellschaft, welche bis 25. Oktober 2001 die Bezeichnung B Beteiligungsverwaltung GmbH trug, seither jedoch unter "A GmbH" firmiert.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung an den von der A GmbH bevollmächtigten Rechtsanwalt (4. Dezember 2001) die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, nämlich die zur Firmenbuchnummer 104.511v eingetragene A GmbH, bereits in die Beschwerdeführerin umgewandelt worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0217, Folgendes ausgeführt:

"Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl. Nr. 304/1996, können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 90/14/0076, und vom 7. August 1992, Zl. 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt.

Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. November 1993, mwN)."

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese durch Umwandlung am 23. Oktober 2001, also schon vor Zustellung der angefochtenen Erledigung entstanden, während ihre Rechtsvorgängerin, die A GmbH (FN 104.511v) mit diesem Datum untergegangen ist. Soweit mit der Erledigung vom 22. November 2001 eine Bescheiderlassung an die zuletzt genannte GmbH intendiert war, ist sie nach dem Ausgeführten ins Leere gegangen. Sollte hingegen - wofür freilich keine Anhaltspunkte bestehen - diese Erledigung gegenüber der im Abgabenverfahren auch nicht anwaltlich vertretenen, zu FN 21.044i eingetragenen A GmbH (vormals B Beteiligungsverwaltung GmbH) intendiert gewesen sein und hiedurch eine Bescheiderlassung gegen diese Gesellschaft erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.

Die Beschwerde war infolgedessen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Juni 2002

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