VwGH 2001/17/0008

VwGH2001/17/00089.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des RW in B, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. September 1999, Zl. Gem-524057/1-1999-Gt, betreffend Vorstellung i.A. Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Ischl, 4820 Bad Ischl), zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §2;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AnzeigenabgabeG OÖ §5 Abs1 lita;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §1;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §2;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §3;
B-VG Art18;
FAG 1997 §15a idF 2000/I/030;
FAG 1997 §23b idF 2000/I/030;
AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §2;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AnzeigenabgabeG OÖ §5 Abs1 lita;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §1;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §2;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §3;
B-VG Art18;
FAG 1997 §15a idF 2000/I/030;
FAG 1997 §23b idF 2000/I/030;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. März 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 17. Dezember 1990 betreffend die Einhebung einer Anzeigenabgabe (im Folgenden: Bad Ischler AnzAbgO) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 eine Anzeigenabgabe in der Höhe von S 3,282.146,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von 4 % in Höhe von S 27.908,-- vor. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf die vorgeschriebene Abgabe bereits S 2,584.454,-- entrichtet habe. Es ergebe sich sohin eine Gesamtnachforderung von S 725.600,--. Dieser Vorschreibung legte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Bemessungsgrundlage von S 32,821.460,-- an Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeigen zu Grunde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, er gebe die Druckwerke "Wochenrundschau" und ab 1996 auch "Monatsrundschau" heraus. Die in Rede stehenden Druckwerke würden aber nicht nur im Bereich der mitbeteiligten Stadtgemeinde veröffentlicht bzw. verbreitet. Sie würden vielmehr auch an Empfänger in anderen Gemeinden versendet. Im Betrieb des Beschwerdeführers lägen genaue Zahlen über die Verteilung der in Rede stehende Druckwerke auf. Demnach gingen von insgesamt

33.239 Stück (= 100 %) der Wochenrundschau 18.442 Stück (=55,48 %) an Abonnenten und Trafikanten in der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der Rest von 14.797 Stück (= 44,52 %) an Abonnenten und Trafikanten in anderen Gemeinden. Von den 20.460 Stück (= 100 %) der Monatsrundschau würden 4.999 Stück (= 24,43 %) an Haushalte in Bad Ischl und der Rest von 15.461 Stück (= 75,57 %) an Haushalte in anderen Gemeinden versendet. Auf Grund dieser Zahlen ergebe sich, dass von den Entgelten für Anzeigen in der Wochenrundschau 55,48 %, von jenen für Anzeigen in der Monatsrundschau 24,43 % als Bemessungsgrundlage für die an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu entrichtende Anzeigenabgabe heranzuziehen seien. Diese Berechnungsmethode sei insbesondere auch auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.395, geboten. Auch die Anzeigenabgabe dürfe sich bereits vom Steuergegenstand her nur auf den im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert beziehen. In einer Beilage zu dieser Berufung schlüsselte der Beschwerdeführer die seines Erachtens an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu entrichtende Anzeigenabgabe für die Jahre 1994 bis 1998 auf.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. Juli 1999 wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, nach der Bad Ischler AnzAbgO sowie nach dem Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetz, LGBl. Nr. 17/1952 in der Fassung LGBl. Nr. 30/1984 (im Folgenden: Oö AnzAbgG), sei jene Gemeinde hebeberechtigt, in welcher der Erscheinungsort eines Druckwerkes gelegen sei. Es entspreche der Systematik des Oö AnzAbgG, dass grundsätzlich immer eine Gemeinde, nämlich jene, in deren Gemeindegebiet die Verbreitung eines Druckwerkes erstmalig erfolge, für sämtliche darin veröffentlichten Anzeigen erhebungsberechtigt sei. Erscheinungsort der hier in Rede stehenden Druckwerke sei, wie der Beschwerdeführer auch selbst auf diesen angegeben habe, die mitbeteiligte Stadtgemeinde, wo beide Medien produziert und auch herausgegeben würden. Der Abgabentatbestand sei somit erfüllt und die Anzeigenabgabe entsprechend zu entrichten.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er zunächst rügte, dass der Berufungsbescheid von der gleichen Person (dem Bürgermeister) unterfertigt worden sei wie der erstinstanzliche Bescheid. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1999 wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Beschlussfassung über die Berufungsentscheidung habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde, wie sich aus einem Auszug aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift ergebe, wegen Befangenheit das Sitzungszimmer verlassen und an der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mitgewirkt. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 92/17/0104, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Unterfertigung des Berufungsbescheides durch den Bürgermeister stelle keine Mitwirkung am Berufungsverfahren dar und begründe keine Rechtsverletzung.

Im Übrigen sei die Höhe der für die Einschaltung der in Rede stehenden Anzeigen vereinnahmten Entgelte unbestritten. Strittig sei lediglich der Anteil an der Bemessungsgrundlage, von welchem die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Anzeigenabgabe erheben dürfe.

§ 1 der Bad Ischler AnzAbgO sehe vor, dass für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Anzeigenabgabe eingehoben werde. Mit dieser Verordnungsbestimmung sei jedoch nicht der Abgabentatbestand, sondern lediglich der Gegenstand der Anzeigenabgabe umschrieben. Gemäß § 3 der Bad Ischler AnzAbgO seien im Übrigen die Bestimmungen des Oö AnzAbgG anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Oö AnzAbgG sei jene Gemeinde abgabenberechtigt, die Erscheinungsort des Druckwerkes sei. Dieser sei in § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG als die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolge, definiert. Abgesehen davon, dass in der Druckschrift Wochenrundschau als Erscheinungsort die mitbeteiligte Stadtgemeinde aufscheine, sei als Erscheinungsort immer nur jene Gemeinde zu verstehen, in der eine Anzahl von Exemplaren eines Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Dass dies in Ansehung der hier in Rede stehenden Druckwerke im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgt sei, werde nicht bestritten. Unzutreffend sei die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Anzeigenabgabe nur anteilig das Entgelt für jene Anzeigen unterliegen würde, welche in der Gemeinde, die Erscheinungsort sei, das Ziel ihrer Verbreitung fänden. Solches lasse sich auch nicht aus § 1 der Bad Ischler AnzAbgO entnehmen. Unter Anwendung des in § 2 AnzAbgO festgelegten Hebesatzes von 10 v.H. sei die Anzeigenabgabe auch der Höhe nach richtig festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998 betreffe die Wiener Ankündigungsabgabenverordnung und sei daher nicht einschlägig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin machte er verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 3 lit. b und c Oö AnzAbgG geltend. Weiters vertrat er die Auffassung, die mitbeteiligte Stadtgemeinde hätte in der AnzAbgO sämtliche erforderlichen Merkmale der eingehobenen Abgabe zu regeln gehabt. Dort sei jedoch lediglich der Abgabentatbestand sowie die Höhe der Abgabe genannt. Die weiteren Merkmale fehlten. Die in § 3 der Bad Ischler AnzAbgO enthaltene Anordnung der Anwendung des Oö AnzAbgG sowie der Oö LAO in der jeweils gültigen Fassung sei als verfassungswidrige dynamische Verweisung anzusehen. Auch decke sich § 1 AnzAbgO nicht mit dem Abgabentatbestand des Oö AnzAbgG. Insbesondere werde in der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf die Verwendung des essenziellen Wortes "erstmalig" verzichtet.

Schließlich vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, § 1 der Bad Ischler AnzAbgO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie § 2 Abs. 1 und 3 lit. a Oö AnzAbgG sei jedenfalls dahin auszulegen, dass die Abgabe vorliegendenfalls an die mitbeteiligte Stadtgemeinde nur auf Basis jenes Teiles des Entgeltes zu entrichten sei, welcher auf diejenigen Anzeigen entfallen ist, deren Verbreitung ihr Ziel im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde gefunden hat. Nur in Ansehung dieser Anzeigen habe sich der Reklamewert nämlich im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwirklicht, worauf nach dem Inhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998 abzustellen sei.

Mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1679/99-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegnete der Verfassungsgerichtshof wie folgt:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Beschwerde übersieht vor allem, dass lit. b und c des § 2 Abs. 3 des OÖ Anzeigenabgabegesetzes im Beschwerdefall nicht präjudiziell sind und lit. a jedenfalls durch die Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, rückwirkend abgesichert scheint (vgl. hiezu auch das hg. Erk. vom 29. Juni 2000, G 19/00 u. a. Zlen.); ferner, dass in Anbetracht der finanzverfassungsrechtlich notwendigen (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) bzw. zulässigen landesgesetzlichen Regelung der in Frage stehenden Abgabe die Gemeinde sich auf eine Ausschreibungsverordnung beschränken konnte (vgl. hiezu das hg. Erk. vom 2. Oktober 1999, B 1620/97)."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Anzeigenabgabe sowie auf Rückzahlung zu viel geleisteter Anzeigenabgabe verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Oö AnzAbgG trat am 1. Juni 2000 außer Kraft. § 1, § 2, § 4 Abs. 1 und 5 und § 5 Abs. 1 Oö AnzAbgG in der

im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/1984 lauteten (auszugsweise):

"§ 1.

Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,

a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;

...

§ 2.

Gegenstand der Abgabe.

(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a) in Druckwerken,

...

soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungs-Abgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.

...

(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist

a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;

b) wenn lit. a im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutrifft, die Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat;

c) wenn lit. a und b im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutreffen, die Gemeinde, in welcher die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird.

...

§ 4.

Ausmaß und Berechnung der Abgabe.

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. ...

...

(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

§ 5.

Abgabenschuldner.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist

a) der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a),

...

verpflichtet."

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, G 19, 20/00-9, wurde ausgesprochen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz Oö AnzAbgG verfassungswidrig war (vgl. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 70/2000). Einen Ausspruch, wonach diese Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden sei, traf der Verfassungsgerichtshof aus diesem Anlass nicht.

§ 1, § 2 und § 3 der Bad Ischler AnzAbgO lauten:

"§ 1

Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl wird eine Anzeigenabgabe eingehoben.

§ 2

Die Anzeigenabgabe beträgt 10 v.H. des Entgeltes, welches für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige eingehoben wird.

§ 3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Anzeigen-Abgabegesetzes und der Oö. Landes-Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung."

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö AnzAbgG sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen u.a. in Druckwerken einzuheben. § 2 Abs. 1 Oö AnzAbgG umschreibt zunächst den Gegenstand der Abgabe dahingehend, dass ihr die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken unterliege. Der primäre Abgabentatbestand hinsichtlich der Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken ist dem § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG zu entnehmen. Er ist verwirklicht, sobald das die Anzeige enthaltende Druckwerk erstmalig verbreitet wird (die Abgabentatbestände des § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. b und c Oö AnzAbgG gelten bloß subsidiär). Erhebungsberechtigt ist diejenige Gemeinde, in welcher die Verbreitung erstmalig erfolgt.

Dabei ist der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt, jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, dass eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0173).

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Bad Ischl hat durch die Erlassung der AnzAbgO von der in § 1 Abs. 1 Oö AnzAbgG vorgesehenen landesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung der Anzeigenabgabe Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, § 1 der Bad Ischler AnzAbgO umschreibe den Abgabentatbestand anders als das Oö AnzAbgG.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in dem zitierten Ablehnungsbeschluss, wonach sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde bei Erlassung der AnzAbgO auf die Ausschreibung der im Oö AnzAbgG näher geregelten Anzeigenabgabe (unter Festlegung eines Hebesatzes von 10 %) beschränkt hat. Vor diesem Hintergrund ist - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - § 1 AnzAbgO nicht als eigenständige Umschreibung des Abgabentatbestandes durch die hebeberechtigte Gemeinde aufzufassen, sondern als eine an § 2 Abs. 1 Oö AnzAbgG angelehnte Umschreibung des Abgabengegenstandes, wobei (auch) hinsichtlich der Umschreibung des Abgabentatbestandes in § 3 AnzAbgO in unbedenklicher Weise auf das Oö AnzAbgG verwiesen wurde.

Im Zweifel ist nämlich einer gesetzeskonformen Interpretation der Einhebungsverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Vorzug zu geben. Wollte man § 1 AnzAbgO aber als Umschreibung des Abgabentatbestandes auffassen, so stünde er in Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG, weil diesfalls nicht bloß die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes in der mitbeteiligten Stadtgemeinde, sondern jede dort erfolgte Verbreitung als Abgabentatbestand umschrieben würde.

Nach dem Vorgesagten waren die Verwaltungsbehörden gehalten zu prüfen, ob in Ansehung der in Rede stehenden Druckwerke der in § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG umschriebene Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Der diesbezüglichen Feststellung der Vorstellungsbehörde, wonach im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde jeweils eine Anzahl von Exemplaren des jeweiligen Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem solchen größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurde, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Damit kann aber auch die Beurteilung der belangten Behörde nicht beanstandet werden, wonach sich im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabentatbestand für die (Selbst)Bemessung bzw. Vorschreibung der in Rede stehenden Anzeigenabgabe verwirklicht hat.

An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dargetane Umstand nichts zu ändern, dass (zu einem von ihm nicht näher bezeichneten Zeitpunkt) die Verbreitung der in Rede stehenden Druckwerke und der darin enthaltenen Anzeigen auch außerhalb des Gebietes der mitbeteiligten Stadtgemeinde ihr Ziel gefunden hat. Sollte das Druckwerk Adressaten außerhalb Bad Ischls unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu gleichzeitig mit der Verbreitung innerhalb der mitbeteiligten Stadtgemeinde zugänglich gemacht worden sein, so käme eine Hebeberechtigung auch anderer (oberösterreichischer) Gemeinden in Betracht (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986 sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0152, und vom 17. April 2000, Zl. 97/17/0244).

Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, so hätte dies nicht zur Folge, dass der Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Oö AnzAbgG etwa nur Teile des für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes zu Grunde zu legen wäre.

Dem allfälligen Bestehen mehrerer hebeberechtigter Gebietskörperschaften wird nämlich nicht durch eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Oö AnzAbgG nach Maßgabe des Ortes der Realisierung des Reklamewertes Rechnung getragen, sondern durch die in § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG vorgesehene Bruchteilsfestsetzung.

Voraussetzung dafür, dass eine solche vorgenommen wird, ist jedoch, dass der Abgabepflichtige seine einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber bestehende Abgabepflicht unter Beweis stellt. Die Beweislast des Abgabepflichtigen erstreckt sich in diesem Zusammenhang auch auf den Nachweis, dass eine andere österreichische Gemeinde von der ihr durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung einer Anzeigenabgabe Gebrauch gemacht hat (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren ist nun nicht einmal zu entnehmen, dass die "erstmalige" Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes (unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen) überhaupt auch in anderen Gebietskörperschaften erfolgt wäre. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer aber ausreichend konkretisiert, in welchen Gebietskörperschaften diese "erstmalige" Verbreitung noch erfolgt wäre, sowie, dass diese Gebietskörperschaften auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 Oö AnzAbgG entspricht, eine Anzeigenabgabe erheben.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.395 - dieses betraf eine Bestimmung der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung vom 26. April 1985 und kam zum Ergebnis, dass eine Abgabepflicht nur hinsichtlich des im Gemeindegebiet entstehenden Reklamewertes vorgesehen werden darf - , verweist, so sind ihm die Verfassungsbestimmungen des § 15a und des § 23b FAG 1997 idF BGBl. I Nr. 30/2000 entgegenzuhalten, welche (auszugsweise) wie folgt lauten:

"§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) ... Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.

...

§ 23b. (Verfassungsbestimmung) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B 4736/96, und vom 9. März 2000, B 723/98, zu Grunde gelegen sind."

Unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das Abstellen auf den Erscheinungsort (und nicht auf jenen Ort, an dem sich der Reklamewert realisiert) in § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG durch § 15a FAG 1997 rückwirkend abgesichert ist (zur Wahrnehmung dieser Rückwirkung durch den Verwaltungsgerichtshof auch bei Überprüfung vor Kundmachung der letztgenannten Bestimmung erlassener Bescheide vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0247). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Verfassungsgerichtshof im dem zitierten Erkenntnis zur Ankündigungsabgabe angestellten Erwägungen nach der Rechtslage vor Erlassung des § 15a FAG 1997 auch auf die Anzeigenabgabe übertragbar wären.

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 9. April 2001

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