Normen
AnliegerleistungsG Slbg §11;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. März 1998 wurde den Beschwerdeführern als grundbücherlichen Miteigentümern der einen einheitlichen Bauplatz bildenden Grundstücke 160/22 und 160/27, KG A, anlässlich der Herstellung des Hauptkanales in der B-Allee gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 (im Folgenden: Sbg ALG), ein Beitrag zur Errichtung dieses Hauptkanales in der Höhe von S 255.938,40 binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1998 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, die in Rede stehenden Grundstücke seien mit einem Bescheid vom 21. Februar 1985 zum Bauplatz erklärt worden. Sie bildeten einen einheitlichen Bauplatz. Die Fläche desselben betrage 2.300 m2. Unbestritten sei weiters, dass in der an der nördlichen Schmalseite dieses Bauplatzes vorbeiführenden B-Allee ein Hauptkanal errichtet worden sei.
Die Beschwerdeführer bekämpften, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, die in Rede stehende Beitragsvorschreibung lediglich insoweit, als sie die Auffassung verträten, nicht die Größe des durch den Bauplatzerklärungsbescheid gebildeten Bauplatzes sei der Bauplatzvorschreibung zu Grunde zu legen, sondern lediglich die "tatsächliche Bauplatzgröße". Darunter verstünden die Beschwerdeführer offenbar die nach Maßgabe des Bebauungsplanes bebaubare Teilfläche der zum Bauplatz erklärten Grundstücke.
§ 11 Sbg ALG stelle aber in Ansehung der Bemessungsgrundlage zweifelsfrei auf die gesamte Fläche eines genehmigten Bauplatzes im Sinne des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (im Folgenden: Sbg BGG), ab. Diese Auslegung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine eingeschränkte Bebaubarkeit des in Rede stehenden Grundstückes auf Grund des Bebauungsplanes führe der Berufung nicht zum Erfolg, weil die gesamte im Sinne der Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes zum Bauplatz erklärte Fläche entscheidend sei. Ebenso wenig komme es auf die konkrete Bebauung des jeweiligen Grundstückes an. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach für das dichter bebaute Nachbargrundstück ein geringerer Beitrag zur Herstellung des Hauptkanales vorgeschrieben worden sei, obwohl die davon ausgehende Belastung für den Hauskanal größer sei, komme daher keine Bedeutung zu. Auch für unverbaute Grundstücke sei der in Rede stehende Beitrag zu entrichten. § 11 Abs. 3 Sbg ALG stelle mit Ausnahme der in dieser Bestimmung enthaltenen Zuschlagsregelung für Bauplätze, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 oder 11 m betrage, ausschließlich auf die Bauplatzgröße ab. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei die in § 11 Abs. 3 Sbg ALG vorgesehene, auf die Fläche der zum Bauplatz erklärten Grundstücke abstellende Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie vertraten primär die Auffassung, die belangte Behörde habe § 11 Sbg ALG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Das Abstellen auf die Gesamtfläche der zum Bauplatz erklärten Grundstücke verkenne, dass nicht die gesamte Grundstücksfläche baulich ausnutzbar sei. Im Falle der Beschwerdeführer sei durch das Dazwischentreten eines im Jahr 1990 erlassenen Bebauungsplanes die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke erheblich herabgesetzt worden. So sei eine Geschoßflächenanzahl von 0,5 festgelegt worden, andererseits sei die Lage der Bauten im Bauplatz durch Baugrenzlinien so festgelegt worden, dass nur noch die Hälfte des Bauplatzes einer Bebauung zugeführt habe werden können. Nach dem Zweck der Anliegerleistungen wäre aber (bei unbebauten Grundstücken) auf die bauliche Ausnutzbarkeit und (bei bebauten Grundstücken) auf die konkrete Verbauung abzustellen, weil sich hieraus die Belastung der öffentlichen Einrichtung (hier des Hauptkanales) ergebe.
Die von der belangten Behörde gewählte Berechnungsart führte dazu, dass für das Nachbargrundstück, mit dessen Bebauung vor Inkrafttreten des 1990 erlassenen Bebauungsplanes begonnen worden sei, trotz intensiverer baulicher Nutzung und damit höherer Belastung für den Hauptkanal ein geringerer Beitrag zu entrichten wäre.
Für den Fall, dass § 11 Abs. 3 Sbg ALG tatsächlich so zu interpretieren wäre, wie dies die belangte Behörde getan habe, wäre die Bestimmung infolge Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.
Mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1104/98-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es:
"Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 11 Abs. 3 Sbg. AnliegerleistungsG, bzw. durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zum Berechnungsmodus bei Interessentenbeiträgen zB VfSlg. 8188/1977) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Auslegung des § 11 Sbg ALG und somit auf richtige Berechnung des Beitrages zur Errichtung des Hauptkanales verletzt. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde der Berechnung der Höhe des Beitrages die Bauplatzfläche zu Grunde gelegt hat, ohne auf die Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan Rücksicht zu nehmen. Zweck der Festlegung der Anliegerleistung müsse es sein, diese entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit und somit auch im Verhältnis zu der von einem bebauten Grundstück ausgehenden jeweiligen Belastung festzulegen. Dieser Gesetzeszweck komme auch in § 11 Abs. 3 Sbg ALG selbst zum Ausdruck. So unterstelle der Gesetzgeber durch den differenzierten Berechnungsmodus der Längenausdehnung größeren Grundstücken eine höhere Bebauungsdichte als kleineren Grundstücken. Auch die Bestimmung betreffend Vorschreibung von Zuschlägen bei weiterer baulicher Ausnutzbarkeit (so ab einer bestimmten Traufenhöhe) unterstreiche dieses Gesetzesziel. Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung würde auch - wie das schon vor dem Verfassungsgerichtshof dargelegte Beispiel zeige - zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 Abs. 1 und 3 Sbg ALG in der Stammfassung LGBl. Nr. 77/1976 lautete (auszugsweise):
"Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Drittel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...
...
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen, wobei als Längenausdehnung die Seite eines Quadrates gilt, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist."
Art. I des Gesetzes vom 12. Mai 1982, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 61/1982, lautet:
"Artikel I
Das Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1980, wird geändert wie folgt:
...
2. Im § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle der Worte 'von je einem Drittel' die Wortfolge 'von je einem Viertel'.
3. Im § 11 Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: 'Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Grundstücke gilt jener Teil (jenes Vielfache) dieser Strecke, der (das) dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 40 v.H. Ist diese Höhe nicht anhand von festgelegten Bebauungsgrundlagen festzustellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach den bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4). Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet genau zu erfolgen. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittelung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen."
Durch das Gesetz vom 6. Juli 1988, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 76/1988, erhielt § 11 Abs. 3 Sbg ALG folgende Fassung:
"(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen."
§ 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sbg BGG in der Stammfassung LGBl. Nr. 69/1968 lauteten:
"§ 6
...
(2) Insoweit rechtskräftige Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnten, haben die für ihre Erlassung zuständigen Behörden die Bescheide dem Bebauungsplan anzupassen oder erforderlichenfalls aufzuheben. ...
...
§ 12
(1) Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften dürfen nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Das Verfahren kann die Erklärung von Grundflächen zu einem einzelnen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben."
§ 6 Abs. 2 Sbg BGG trat mit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 (im Folgenden: Sbg ROG) am 1. März 1993 außer Kraft (vgl. Art. I Z 2 und Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 99/1992). Seither ist die Wirkung von Bebauungsplänen auf Bauplatzerklärungen in § 41 Abs. 2 Sbg ROG geregelt. Auch diese Bestimmung sieht eine amtswegige Anpassung von Bauplatzerklärungen an den Bebauungsplan durch die Baubehörde vor.
Durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996, mit dem u.a. das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wurde, LGBl. Nr. 38/1997, erhielt § 12 Abs. 1 Sbg BGG folgende Fassung:
"(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1997 wurde § 12 Abs. 1 Sbg BGG dahingehend geändert, dass in Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung nach den Worten "nur erteilt" die Wortfolge "und Bauanzeigen hiefür nur zur Kenntnis genommen" eingefügt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stammfassung des § 11 Sbg ALG bereits die Auffassung vertreten, dass die Höhe des nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung zu leistenden Beitrages von der Größe des "Bauplatzes" abhängt, für den der Beitrag zu leisten ist. Was als "Bauplatz" im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ergibt sich insbesondere aus § 12 Abs. 1 Sbg BGG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065). Diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die hier maßgebliche Fassung des § 11 Sbg ALG nach der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 aufrecht erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0173). Auf die Entscheidungsgründe des letztgenannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der dritte und vierte Satz des § 11 Abs. 3 Sbg ALG idF LGBl. Nr. 76/1988 ausdrücklich auf die Fläche des Bauplatzes abstellen. Darunter sind die gemäß § 12 Abs. 1 Sbg BGG zum Bauplatz erklärten Grundflächen zu verstehen. An dem Interpretationsergebnis der Vorjudikatur, wonach die Fläche der zum Bauplatz erklärten Grundstücke maßgeblich ist, ändert die Novellierung des § 12 Abs. 1 Sbg BGG durch das LGBl. Nr. 38/1997 jedenfalls im hier vorliegenden Fall, in dem die Bauplatzerklärung noch nach der Stammfassung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung erfolgt war, nichts. Eine Änderung bzw. Anpassung der Bauplatzerklärung durch die Baubehörde gemäß § 6 Abs. 2 Sbg BGG oder gemäß § 41 Abs. 2 Sbg ROG (noch vor Errichtung des Hauptkanales) wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Die von den Beschwerdeführern gegen das Ergebnis der Auslegung des § 11 Abs. 3 Sbg ALG durch die Vorjudikatur ins Treffen geführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen:
Es mag durchaus zutreffen, dass sich der Salzburger Landesgesetzgeber bei der Aufteilung der Beiträge zur Herstellung eines Hauptkanales auf die einzelnen Grundstücke am Kriterium des Nutzens orientiert hat, den diese Grundstücke aus der Errichtung des Hauptkanales ziehen. Freilich hat er dabei in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf die Bauplatzgröße abgestellt. Durch die Novelle LGBl. Nr. 76/1988 wurden die Auswirkungen dieser Methode für verhältnismäßig große Grundstücke gemildert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0413). Es ist daher auch unzutreffend, wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber unterstelle bei größeren Grundstücken eine dichtere Bebauung. Auf Kriterien der Bebaubarkeit bzw. der Bebauung hat der Salzburger Landesgesetzgeber ausschließlich in § 11 Abs. 3 fünfter bzw. sechster Satz Sbg ALG idF LGBl. Nr. 76/1988 Rücksicht genommen. Gerade der Umstand, dass der Salzburger Landesgesetzgeber im Übrigen auf die Bauplatzfläche abstellt, lässt darauf schließen, dass er eine weiter gehende Berücksichtigung des Kriteriums der Bebaubarkeit nicht anzuordnen wünschte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher im Beschwerdefall nicht veranlasst, von der oben wiedergegebenen Vorjudikatur abzugehen.
Im Übrigen bestehen aber auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass die so verstandene Gesetzesbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1984, Zlen. 84/17/0019, 0073, zur Frage der Vereinbarkeit des Abstellens auf die Fläche des Bauplatzes in der Stammfassung des § 11 Abs. 3 Sbg ALG Folgendes ausgesprochen:
"Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Salzburger Landesgesetzgeber seinen rechts- und steuerpolitischen Handlungsspielraum deswegen überschritten hat, weil er bei Normierung der Interessentenbeitragspflicht zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten eines Hauptkanales nach dem ALG in der hier anzuwendenden Stammfassung lediglich auf die Größe des Bauplatzes (genauer: auf die Längenausdehnung eines die tatsächliche Bauplatzgröße aufweisenden Quadrates) einer an einen Hauptkanal angrenzenden Liegenschaft abgestellt hat. Auch gegen die noch etwas gröbere Regelung der StBO 1958, die wiederum jener der StBO 1968 entspricht, wonach es nur auf den Umstand ankam, mit welcher Länge ein Grundstück an einen Hauptkanal grenzte, bestanden seitens des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1970, Slg. Nr. 6333). Mit Erkenntnis vom 11. März 1981, B 595/78, hat der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass gegen § 11 Abs. 3 ALG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen."
Auch die Modifikation des § 11 Abs. 3 Sbg ALG durch die Novelle LGBl. Nr. 76/1988 erachtete der Verwaltungsgerichtshof für gleichheitsrechtlich unbedenklich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur, aber auch des im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierten Erkenntnisses jenes Gerichtshofes vom 3. Dezember 1977, Slg. Nr. 8188, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, in Ansehung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 9. April 2001
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