VwGH 2001/16/0566

VwGH2001/16/056624.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S GmbH in M, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Leoben vom 18. Oktober 2001, Zl. Jv 2313-33/01-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GBG §136;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm5;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
UmgrStG 1991 §38 Abs6;
UmgrStG 1991 §6 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
GBG §136;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm5;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
UmgrStG 1991 §38 Abs6;
UmgrStG 1991 §6 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 307, Grundstück Nr. 358/3, GB 65321 Teufenbach, war die MgesmbH, deren Firma später auf "S GmbH" geändert wurde.

Mit Notariatsakt vom 25. Juni 1996 wurde unter ausdrücklicher Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. I UmgrStG von der S GmbH (als übertragender Gesellschaft) und der Beschwerdeführerin (als aufnehmender Gesellschaft) ein Verschmelzungsvertrag geschlossen, in dessen Punkt IV unter anderem die oben bezeichnete Liegenschaft (allerdings mit der offenbar unrichtig geschriebenen EZ "305") angeführt und dazu ein Einheitswert von S 418.000,-- genannt war (Einheitswertbescheid des Finanzamtes Judenburg GZ 480-2-0250).

Die Verschmelzung wurde sowohl im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft als auch der Beschwerdeführerin durchgeführt, und zwar unter Bezugnahme auf den Generalversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1996.

Am 14. Jänner 1997 langte beim BG Neumarkt/Steiermark betreffend die EZ 307, GB 65321 Teufenbach, ein Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 136 GBG auf Änderung des Firmenwortlautes im B-Blatt ein, wobei auf die beiliegenden Firmenbuchauszüge verwiesen wurde. Dem Antrag war eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 30. August 1996 angeschlossen, in der unter Hinweis auf den Verschmelzungsvertrag die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr mit S 3.682.000,-- angegeben wurde.

Mit Beschluss des BG Neumarkt/Steiermark vom 30. Jänner 1997, Zl. 49/97, wurde die beantragte Änderung des Firmenwortlautes im B-Blatt, B LNr 1 bewilligt. Die Änderung wurde grundbücherlich am 7. Februar 1997 vollzogen.

Am 6. Februar 1997 legte die Beschwerdeführerin das Original des Verschmelzungsvertrages dem Grundbuchsgericht vor.

Am 5. Juli 2001 erfolgte eine Beanstandung der Gebühren- und Kostenrechnung durch den Revisor, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auch für eine Eintragung gemäß § 136 GBG die Eintragungsgebühr zu entrichten sei.

Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des BG Neumarkt/Steiermark der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 3.682.000,-- zuzüglich Einhebungsgebühr vor, wogegen die Beschwerdeführerin Berichtigung mit der Begründung begehrte, es handle sich um eine reine Namensänderung, nicht um eine Änderung des "Rechtsobjektes".

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag unter Hinweis auf die Anm 5 zur TP 9 GGG keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nur mehr in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Eintragungsgebühr nur vom doppelten Einheitswert vorzuschreiben ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 C lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes und des Baurechtes einer Gebühr von 1 v.H. vom Wert des Rechtes.

Nach der im Gesetzesrang stehenden (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 10 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) Anm 5 zur TP 9 sind die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

Eine solche Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 GBG begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 14. Jänner 1997, wobei sie (entgegen dem von ihr im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt) die Gebührenpflicht des Vorganges dem Grunde nach jetzt nicht mehr in Frage stellt.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ("Wert des Rechtes") bestimmt § 26 Abs. 1 GGG auszugsweise Folgendes:

"(1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt ...".

Im vorliegenden Fall betont die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, die Gebührenvorschreibung sei auf Basis der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erfolgt.

Nach ständiger hg. Judikatur stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes keine bescheidmäßige Festsetzung der Bemessungsgrundlage dar und ist die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde daran auch nicht gebunden (vgl. dazu zB die bei Tschugguel/Pötscher aaO unter A. E 1 sowie B. E 16-18 zu § 26 GGG referierte hg. Judikatur).

Dazu ist weiters zu beachten, dass die Verschmelzung, die Grundlage des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 136 GBG und damit des die Gebührenpflicht auslösenden Eintragungsvorganges war, hinsichtlich der Bewertung der Sondervorschrift des § 6 Abs. 5 UmGrStG unterliegt.

Diese Bestimmung lautet:

"(5) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen."

Da diese Bestimmung - wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Spaltungen betreffenden, vergleichbaren Vorschrift des § 38 Abs. 6 UmGrStG entschieden hat (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher aaO unter A. E 13 zu § 26 GGG referierte hg. Rechtsprechung) - keine Steuerbegünstigung darstellt, ist im Falle einer Verschmelzung der zweifache Einheitswert auch für die Bewertung gemäß § 26 Abs. 1 GGG maßgebend. Dies hätte die belangte Behörde bei Vornahme der Bewertung auf Grund des schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verschmelzungsvertrages (in dem der Einheitswert angegeben war) von Amts wegen berücksichtigen müssen, weshalb das rechtliche Argument der Beschwerdeführerin, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig ermittelt worden, (anders als dies die Gegenschrift sehen will) nicht unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. dazu zB die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 554 Abs. 1 referierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher (weil die belangte Behörde in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GGG § 6 Abs. 5 UmGrStG nicht zur Anwendung brachte) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG), wobei die Entscheidung wegen der durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 2001/II Nr. 501.

Wien, am 24. Jänner 2002

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