Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Handelskammergesetz (HKG) vorgeschrieben.
Die belangte Behörde führt zusammengefasst begründend aus, dass im Zuge einer den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 umfassenden Lohnsteuerprüfung der Prüfer unter anderem festgestellt habe, dass die dem zu 99,8 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum 1994 bis 1996 zugeflossenen Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt 3.270.000 S nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Der Geschäftsführer stelle vier mal jährlich eine Honorarnote, die dem Verrechnungskonto "gutgeschrieben" werde; zu Lasten diese Verrechnungskontos würden "bei Bedarf für den Geschäftsführer Zahlungen geleistet bzw. von ihm Behebungen durchgeführt". Die Entlohnung des Geschäftsführers sei in jährlich annähernd gleichen Beträgen (1994: 1.135.000 S, 1995: 1.201.000 S, 1996: 1.302.000 S) vierteljährlich ausbezahlt worden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stünden den Elementen einer nichtselbstständigen Tätigkeit wie fehlendes Unternehmerrisiko, organisatorische Eingliederung und Schulden der Arbeitskraft, nur jene "Elemente - wie Weisungsfreiheit, fehlende Einordnung in das Angestelltengesetz, kein Urlaubsgeld, kein Weihnachtsgeld, keine Steuervergünstigung bei Überstunden - gegenüber, die jedoch überwiegend aus der Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer entspringen".
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 291/01-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und auf nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Beschluss vom 1. August 2001, B 291/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in seinem rechtserheblichen Sachverhalt und der zu prüfenden Rechtsfrage demjenigen, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/15/0135, auf Grund einer von derselben Rechtsanwaltspartnerschaft streckenweise wortgleich verfassten Beschwerde entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses hinzuweisen. Zu den darüber hinaus noch von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausführungen über die zivilrechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist ihr zu entgegnen, dass es auf die zivilrechtliche Einstufung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer für die hier anzustellende steuerrechtliche Betrachtung nicht ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0151).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. März 2003
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