VwGH 2001/15/0135

VwGH2001/15/013527.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft (OEG) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Februar 2001, Zl. RV 241/1-9/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Handelskammergesetz (HKG) vorgeschrieben.

Die belangte Behörde führt zusammengefasst begründend aus, dass im Zuge einer den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1996 umfassenden Lohnsteuerprüfung der Prüfer unter anderem festgestellt habe, dass die dem zu 75 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer im Zeitraum 1994 bis 1996 zugeflossenen Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt 3.907.130 S nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Im Geschäftsführervertrag sei eine Geschäftsführervergütung "14 mal pro Jahr in gleich bleibender Höhe" vereinbart worden. Aus dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers seien vierteljährliche Verbuchungen des Geschäftsführergehaltes, einmal mit dem Zusatz "+ URL.G" und einmal mit dem Zusatz "+ WR" ersichtlich. Daraus würde sich beispielsweise für 1996 eine Geschäftsführervergütung von vier Gehältern in Höhe von je 95.093 S und zehn Gehälter von je 98.330 S "in gleichbleibender Höhe" ergeben. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stünden den Elementen einer nichtselbstständigen Tätigkeit wie fehlendes Unternehmerrisiko, organisatorische Eingliederung und Schulden der Arbeitskraft, nur jene Elemente wie Weisungsfreiheit und fehlende "Einordnung in das Angestelltengesetz" gegenüber, die sich jedoch überwiegend aus der Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer ergäben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 294/01-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und auf nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Beschluss vom 1. August 2001, B 294/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1994 § 57 Abs. 4 und 5 und für die Streitjahre 1995 und 1996 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG).

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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