VwGH 2001/15/0092

VwGH2001/15/009228.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., in der Beschwerdesache des G und Mitbesitzer (das sind M und E) in Graz, vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 8020 Graz, Strauchergasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 11. Dezember 2000 (richtig: 4. April 2001), GZ. RV 241/1-8/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für das Jahr 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 lita;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §81;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 lita;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §81;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer bilden eine Grundstücksgemeinschaft "Dr. Gunter G. und Mitbesitzer", an die auch die als Bescheid intendierte angefochtene Erledigung (zu Handen der auch als Beschwerdevertreterin einschreitenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) erging, mit der einer Berufung gegen einen gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) des Finanzamtes vom 23. Februar 1998 für das Jahr 1996 teilweise Folge gegeben wurde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides (die mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmt) ergibt, enthält dieser keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirkung äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid intendierten Erledigung nicht eingetreten.

Die Beschwerde war somit, weil der angefochtenen Erledigung keine Bescheidwirkung zukommt, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 98/14/0223, sowie die hg. Beschlüsse vom 20. November 1996, 95/15/0169, vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0114, und vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0028).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Jänner 2005

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