VwGH 2001/15/0082

VwGH2001/15/00828.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der L GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 30. März 2001, Zl. 1341/1-V6/01, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
BAO §93 Abs2;
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VStG §9;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
BAO §93 Abs2;
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 9. Februar 2001 bzw. den Beilagen dazu fest, dass im Prüfungszeitraum an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Bezüge ausbezahlt worden seien. Ab dem Jahr 1998 seien von diesen Bezügen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge entrichtet worden. Für die Jahre 1996 und 1997 seien diese Beiträge "noch offen". Der Geschäftsführer sei im Prüfungszeitraum zu 95 % an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Die Geschäftsführerbezüge seien monatlich ausbezahlt worden. In den Monaten Juni und November seien zusätzlich Sonderzahlungen ("UZ, WR") gewährt worden. Die Merkmale eines Dienstverhältnisses seien für den Prüfungszeitraum überwiegend vorhanden gewesen. Ein schriftlicher "Werkvertrag" sei erst für das Jahr 1999 vorgelegt worden. Die Bezüge haben im Jahr 1996 14 x 25.000 S und im Jahr 1998 (gemeint: 1997) 14 x 30.000 S betragen.

Mit "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 21. Februar 2001 "über den Prüfungszeitraum 96 bis 98" setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend fest. In der Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht des Prüfers vom 9. Februar 2001.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beitragspflicht des § 41 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Z. 2 EStG "dem verfassungsmäßigen Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot" widerspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Als Folge einer Lohnsteuerprüfung habe das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung lediglich damit begründet, dass die Bestimmungen, auf denen die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages dazu für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer verfassungswidrig wären. Da allein strittig sei, ob die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen als solche verfassungswidrig seien, eine solche Prüfung der belangten Behörde aber nicht zukomme, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass für die Bezüge ihres geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters Dienstgeberbeiträge und Zuschläge dazu für die Jahre 1996 und 1997 mit näher ausgeführten Beträgen "nachverrechnet" worden seien. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei seit 1992 handelsrechtlicher Geschäftsführer, Geschäftsführung und Leitung des Unternehmens seien von ihm allein wahrgenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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