Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 beim Finanzamt ein Ratenansuchen mit folgendem Inhalt:
"Ich beziehe mich auf die persönliche Vorsprache in ihrem Amt vom 29. September 2000 und darf nur kurz zusammenfassen:
Die (Beschwerdeführerin) hat derzeit einen Abgabenrückstand von S 5,8 Mio. auf der o.a. Steuernummer.
Der Rückstand ist fast hauptsächlich durch die Abweisung eines Rechtsmittels durch den VwGH betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 und die diesbezüglichen Nebenspesen entstanden.
Durch die schlechte Umsatz- und Ertragslage in den vergangenen Jahren ist eine sofortige Abstattung des Rückstandes nicht möglich. Die Einzahlung eines größeren Betrages durch Kreditaufnahme ist bisher an der Grundbuchseintragung durch das Finanzamt gescheitert, da jede weitere Eintragung hinter dem Finanzamt gereiht wird und daher kaum Chancen auf Realisierung hat.
Namens und Auftrags meiner Mandantschaft ersuche ich daher den derzeit bestehenden Abgabenrückstand zu stunden und in Monatsraten a S 10.000,-- beginnend mit November 2000 abstatten zu dürfen. Ab Jänner 2001 werden die Raten auf S 20.000,-- erhöht.
Das Finanzamt ist derzeit mit einem Bardepot von rund S 500.000,-- und einer Grundbuchseintragung sichergestellt. Auf Grund der vorhandenen stillen Reserven in Form eines Toyota-Vertrages ist die Einbringlichkeit langfristig nicht gefährdet.
Seitens des Finanzamtes sollte noch abgeklärt werden, ob die Grundbuchseintragung gelöscht werden kann, sodass durch die Aufnahme eines weiteren Kredites die Einzahlung eines Einmalbetrages von z.B. rund S 1 Mio. möglich wäre.
Ich ersuche daher um antragsgemäße Erledigung meines Ansuchens und verbleibe."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 24. November 200 diesen Antrag mit der Begründung ab, die Einbringlichkeit der Abgaben sei durch den beantragten Zahlungsaufschub gefährdet.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin verwies er auf sein Ansuchen vom 18. Oktober 2000 und führte ergänzend aus, dass die bisher vorgeschlagenen Raten eingehalten worden seien und eine weitere Bankgarantie in Höhe von S 300.000,-- angeboten werden könne. Sollte der Neuwagenverkauf im kommenden Jahr weiterhin so gut verlaufen wie im Jahr 2000, könne das Unternehmen eine Erhöhung der Raten Ende 2001 anbieten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, die Bewilligung einer Zahlungserleichterung sei nur zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt seien. Bei Begünstigungstatbeständen trete ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Die Beschwerdeführerin habe daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie habe nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei. Der gegenständliche Antrag entspreche dieser Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht.
Darüber hinaus erscheine nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei sofortiger Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet. Ein Zahlungsaufschub sei bereits deswegen ausgeschlossen.
Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Abgabenforderung sei ohnedies grundbücherlich besichert, sei entgegenzuhalten, dass die Sicherstellung das Abgabenkonto des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin betreffe und die gegenständlichen Abgabenschulden der Beschwerdeführerin selbst nicht grundbücherlich sichergestellt seien. Aus diesem Grunde lasse sich aus dem Vorschlag der Beschwerdeführerin, dass bei einer Löschung der abgabenbehördlichen Pfandrechtseintragung eine größere Einmalzahlung erfolgen könne, nichts gewinnen.
Bei dem angesprochenen Bardepot von S 500.000,-- handle es sich offensichtlich um das bereits gepfändete Anlagevermögen, das einen voraussichtlichen Erlös in dieser Höhe erzielen könnte. Dieses Guthaben ändere nichts an der ersichtlichen Überschuldung der Beschwerdeführerin. Die im Berufungsverfahren angebotene Vorlage einer Bankgarantie in Höhe von S 300.000,-- könne daran nichts ändern. Ebenso wenig sei der Hinweis auf angeblich vorhandene stille Reserven geeignet, die Annahme der Gefährdung der Uneinbringlichkeit zu entkräften. Diese seien zum Einen erst bei Beendigung des Unternehmens zu realisieren und zum Anderen handle es sich hinsichtlich deren Erlös um reine Spekulation. Die - erwünschte - Einhaltung der vorgeschlagenen Raten ändere nichts an der Tatsache der Gefährdung der Einbringlichkeit, weil eine Tilgung des Abgabenrückstandes bei den angebotenen monatlichen Raten von S 20.000,-- erst nach mehr als 23 Jahren ohne Berücksichtigung der auflaufenden Stundungszinsen zu erwarten wäre.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben werde auch durch die am 19. Dezember 2000 festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dokumentiert. Den bekundeten ausstehenden Forderungen von etwa S 100.000,-- bis maximal S 200.000,-- stünden Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund S 9 Mio. sowie die gegenständliche Abgabenschuld gegenüber.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass die Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von S 5,615.686,11 eine erhebliche Härte für sie bedeuten würde. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin der sie treffenden Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen habe. Die Vermögensverhältnisse wie auch die Einkommenssituation seien dem Finanzamt auf Grund der umfangreichen Erhebungen bereits bekannt gewesen. Eine nochmalige Darstellung der bereits bestehenden Härtesituation und der Tatsache der Einbringlichkeit der Abgabenschuld im Ansuchen auf Zahlungserleichterungen könne sich daher darauf beschränken, allgemein auf die bestehende Situation hinzuweisen. Die Kenntnis der konkreten Vermögenssituation und der damit verbundenen Einbringlichkeit könne vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde hätte die Kenntnisse des bestehenden Aktes richtig verwerten und sehr wohl von Amts wegen Erhebungen führen oder Auskünfte verlangen müssen.
Die belangte Behörde habe nicht nur die im Ansuchen enthaltenen Angaben verwertet sondern auch anderes Wissen, welches über das Vorbringen im Ansuchen und in der Berufung hinausgehe, verwertet. Die belangte Behörde habe auf Grund der Aktenkenntnis allerdings die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin unrichtig dargestellt. Die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ergebe sich sowohl aus dem beim Finanzamt geführten Akt zu einer bestimmten Steuernummer als auch aus bestimmt bezeichneten Akten der belangten Behörde selbst. Aus dem Anlagevermögen sei nicht nur ein Erlös von S 500.000,-- zu erzielen. Nach den Pfändungsprotokollen vom 18. September 1996 und 28. November 1996 sei von einem voraussichtlich erzielbaren Erlös von S 4,032.800,-- auszugehen. Die gepfändeten PKW seien um S 475.000,-- ausgelöst und dieser Betrag beim Finanzamt hinterlegt worden. Die übrigen Pfandrechte seien nach wie vor aufrecht. Neben dem Bardepot von S 475.000,-- sei daher mit einem voraussichtlich erzielbaren Erlös aus den Pfandgegenständen von S 3,357.800,-- zu rechnen.
Die ausstehenden Forderungen habe die belangte Behörde mit etwa S 100.000,-- bis maximal S 200.000,-- angenommen. Dies sei unrichtig. Die Höhe dieser Forderungen würde ständig wechseln und könne im Durchschnitt mit S 100.000,-- bis S 500.000,-- bewertet werden.
Die angenommene Bankverbindlichkeit in Höhe von S 9 Mio. liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe lediglich bei der Bank Burgenland ein langfristiges Darlehen von S 1 Mio. und bei der Oberbank in Höhe von S 1,800.000,-- offen.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich durch die steuerliche Zurechnung der Hallengebäude zu ihrem Vermögen aus dem ihres Geschäftsführers eine Verbindlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer von rund S 9 Mio. Diese Forderung sei jedoch infolge einer Rückstellungserklärung nicht fällig und daher bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Der Wert dieser Gebäude, welche zu einer Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Geschäftsführer führe, sei selbstverständlich ihrem Vermögen mit dem im Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1997 angeführten Wert von S 3,400.000,-- hinzuzurechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, 89/15/0123, und vom 17. Dezember 1996, 96/14/0037).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 95/15/0058, 0059, m.w.N.) ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde.
Die Beschwerdeführerin hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr nicht zugemutet werden kann (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 22. Februar 2001).
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0100). Ein solches Vorbringen ist im Verwaltungsverfahren, weder im Antrag noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragen worden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als sie keine amtswegigen Ermittlungen anstellte, geht angesichts der dargestellten Offenlegungspflicht (§ 119 Abs. 1 BAO) ins Leere. Eine solche Ermittlungspflicht trifft die Behörde nur dann, wenn sie Zweifel gegen die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachenmomente hegt.
Ausgehend vom Vorbringen im Antrag und den Ausführungen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld ausgeht. Besteht jedoch bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögenssituation vorgebracht, dass ein Bardepot beim Finanzamt von S 500.000,-- vorhanden sei, von stillen Reserven in Form eines Toyota-Vertrages auszugehen sei und eine Bankgarantie von S 300.000,-- beigebracht werden könne sowie dass für das Jahr 2001 eine monatliche Rate von S 20.000,-- bezahlt werden könne.
Dieser wirtschaftlichen Lage steht der Abgabenrückstand von rund S 5,6 Mio. gegenüber. Eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Betrages wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die Beschwerde bestreitet dies auch nicht, sodass als Besicherung lediglich der behauptete Toyota-Vertrag bzw. die daraus erzielbaren - unbestimmten - stillen Reserven anzusehen ist. Die angebotenen Raten führen auch nur dazu, dass die Abgabenschuld erst in mehr als 20 (!) Jahren getilgt werden kann. Wenn die belangte Behörde damit insgesamt eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld angenommen hat, kann ihr nicht widersprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich die laut Aktenvermerk vom 19. Dezember 2000 festgehaltenen offenen ausstehenden Forderungen von ca. S 100.000,-- bis S 200.000,-- mit berücksichtigt werden. Die im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Ratenansuchens vom 18. Oktober 2000 steht daher mit der Rechtslage im Einklang. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
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