Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug einem Einmalerlag von S 450.000,-- für einen Lebensversicherungsvertrag, dessen Begünstigte die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers war, sowie einer Zahlung von S 250.000,-- an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung zu beiden Zahlungen freiwillig verpflichtet habe. Es bestehe - zusätzlich zur Bezahlung der laufenden monatlichen Unterhaltsleistungen an die minderjährige Tochter - weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages als zusätzliche Absicherung für die Tochter. Es lägen auch keine tatsächlichen Gründe vor, aus denen sich der Beschwerdeführer der Bezahlung dieses Betrages nicht hätte entziehen können. Durch die Bezahlung des Betrages von S 250.000,-- an seine Ehefrau (laut Vergleichsausfertigung aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) sei keine Belastung des laufenden Einkommens des Beschwerdeführers eingetreten, sondern habe nur eine Vermögensumschichtung stattgefunden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch zur Zahlung dieses Betrages im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung der Ehe aus freien Stücken entschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- 1. Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs2).
- 2. Sie müssen zwangsläufig sein (Abs3).
- 3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend schon die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen verneint:
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs 3 leg. cit.), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige)
sich ihr ...... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 89/14/0088, mit weiteren Nachweisen) vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Beschwerdevorbringen, wonach gerichtliche Vergleiche häufig dazu dienten, Rechtsstreitigkeiten in einer für beide Seiten erträglichen Form zu beenden, nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, weil die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl auch das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036).
Dem in der Beschwerde vorgetragenen Umstand, dass sowohl die Zahlung des Betrages von S 250.000,-- an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (hinsichtlich welcher allein im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Titels für deren Leistung als Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse von einer Vermögensumschichtung ausgegangen worden war) als auch die Zahlung des Betrages von S 450.000,-- zu Gunsten der gemeinsamen Tochter aus dem laufenden Einkommen (und nicht aus Ersparnissen) erfolgt seien, es sich daher entgegen der Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid um Aufwendungen und nicht um eine Vermögensumschichtung gehandelt habe, kommt daher schon im Hinblick auf die fehlende Zwangsläufigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2002
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