Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer beim Beschwerdeführer, welcher in den Streitjahren als Einzelunternehmer ein technisches Büro für Elektrotechnik betrieb, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass in den Prüfungsjahren 1992 bis 1994 Subhonorarzahlungen in Höhe von (insgesamt) rund 1 Mio S an die P. AG in Liechtenstein als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Auf Grund der im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung näher angeführten Umstände gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass den Zahlungen an die P. AG keine konkreten Leistungen zugrunde gelegen seien, weshalb die erklärten Gewinne um die entsprechenden Zahlungen zu erhöhen seien.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende Einkommensteuerbescheide.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei strittig, ob die von der P. AG dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von dieser erbracht worden seien. Die belangte Behörde verneinte dies in freier Beweiswürdigung im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Auffallend sei, dass für die angeblich von der P. AG erbrachten Leistungen nur Pauschalsummen vereinbart worden seien. Auch seien nur in zwei Aufträgen Termine angemerkt, bis zu denen die Aufträge hätten fertig gestellt werden sollen, obschon nach den Angaben des Beschwerdeführers die Subaufträge deswegen vergeben worden seien, weil er auf Grund des Termindruckes nicht in der Lage gewesen sei, die Leistungen mit seinen Mitarbeitern rechtzeitig fertig zu stellen. Ebenso seien offensichtlich keine sonst im Geschäftsleben üblichen Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten, wie z. B. Fälligkeit der Rechnungsbeträge, Zahlungsziele, Verzugsfolgen und dergleichen vereinbart worden. Es lägen auch keine Mahnschreiben vor, obwohl die Rechnung vom 11. Mai 1992 über S 50.000,-- erst am 23. September 1992, die Rechnung vom 7. März 1994 über ebenfalls S 50.000,-- erst am 10. August 1994 und die Rechnung vom 10. Februar 1994 erst am 10. Juni 1994 beglichen worden seien. In den schriftlichen Anfragen und Anboten würden zwar neben den so genannten Massenermittlungen, die die P. AG durchgeführt haben solle, auch zum Teil die Erstellung von Konzeptplänen und Installationsplänen genannt, der Beschwerdeführer habe aber sowohl niederschriftlich als auch in Beantwortung eines Vorhaltes und in mündlichen Vorsprachen stets angegeben, dass die P. AG hauptsächlich Massenberechnungen für Licht- und Kraftstromanlagen und nur gelegentlich kleine Zusatzleistungen wie Symboleintragungen in Elektroplänen und Beleuchtungskonzepten durchgeführt habe. Die Konzeptpläne seien von ihm erstellt worden, ebenso die schwierigeren Massenberechnungen für Telefon-, TV-, Brandmelde- und Blitzschutzanlagen. Bereits im Zuge der Prüfung sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass die angeblich von der P. AG "erbrachten Leistungen nach den geltenden Honorarrichtlinien wesentlich überhöht" seien. Nach einer Anfrage bei der Wirtschaftskammer (Fachgruppe technische Büros-Ingenieurbüros) sei allein für die Massenermittlung (ohne Erstellung der Ausschreibungsunterlagen) nur rund 10 % bis 12 % des Gesamthonorars anzusetzen. An die P. AG sei für die angeblich von ihr durchgeführten Massenermittlungen aber ein Vielfaches des nach den Honorarrichtlinien angesetzten Anteiles bezahlt worden. Zudem wären nach den Angaben des Beschwerdeführers von der P. AG nicht die gesamten Massenberechnungen, sondern im Wesentlichen nur die für Licht- und Kraftstrominstallationen durchgeführt worden. Dass die Massenermittlung für Telefon-, Antennen-, Brandmelde- und Blitzschutzanlagen, Dachrinnenbeheizung und Ähnliches, die einen beträchtlichen Teil der gesamten Ermittlungen ausmachten, von Mitarbeitern des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, werde nicht in Abrede gestellt. Das Honorar für die angeblich von der P. AG erbrachten Massenberechnungen sei daher nach den Honorarrichtlinien mit weit weniger als 10 bis 12 % des Gesamthonorars anzusetzen. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine es völlig unglaubwürdig und wider die Grundsätze einer wirtschaftlichen Handlungsweise, dass die an die P. AG geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die angeblich von der P. AG erbrachten Leistungen anzusehen seien, für die nach den Honorarrichtlinien maximal ein Anteil von 10 % des Gesamthonorars angemessen gewesen wäre, vom Beschwerdeführer im Durchschnitt aber zwischen 40 und 50 %, aber auch Anteile von mehr als 60 % des Gesamthonorars und somit ein Vielfaches eines angemessenen Preises bezahlt worden seien. Diese weit überhöhten Honorare ließen sich auch nicht mit der in der Berufung vorgebrachten Begründung rechtfertigen, dass es sich um Arbeiten gehandelt habe, die sehr kurzfristig hätten durchgeführt werden müssen, und deshalb höhere als die sonst üblichen Preise bezahlt worden seien. Ein derart überhöhter Preis wäre auf Grund besonderer unerwarteter Terminprobleme allenfalls als einmalige Ausnahme erklärlich, keineswegs aber als Regelfall bei einer Geschäftsbeziehung über mehrere Jahre. Zudem ergäben sich aus dem Schriftverkehr mit der P. AG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnungen unter erheblichem Zeitdruck hätten durchgeführt werden müssen. So sei, wie bereits ausgeführt, nur in zwei Aufträgen überhaupt ein Termin genannt worden, bis zu dem die Aufträge hätten durchgeführt werden sollen. Wäre aber tatsächlich der behauptete Termindruck Ursache für die weit überhöhten Zahlungen gewesen, so sei es undenkbar, dass keine schriftlichen Vereinbarungen über den Zeitpunkt getroffen worden seien, bis zu dem die Aufträge hätten ausgeführt werden müssen. Ebenso sei es in solchen Fällen üblich, die Verzugsfolgen klar zu regeln. In einer Vorhaltsbeantwortung sei die Frage, warum für die Massenberechnung ein derart überhöhtes Honorar bezahlt worden sei, mit der Begründung abgetan worden, dass es allein dem Beschwerdeführer überlassen sei, wem er was für welche Leistung bezahle. Offensichtlich habe auch der Beschwerdeführer keine betriebliche Rechtfertigung für diese Zahlungen zu finden vermocht, ansonsten wäre er der Aufforderung, die Preisbildung näher zu begründen, wohl nachgekommen. Ungewöhnlich sei auch, dass die Preise für die angeblich erbrachten Leistungen zwischen 19 und 67 % des Gesamthonorars geschwankt hätten, obwohl in allen Fällen weitgehend die gleichen Leistungen erbracht worden sein sollten. Der Beschwerdeführer habe dazu in einer Vorhaltsbeantwortung lediglich gemeint, er wisse nicht, nach welchen Kriterien die P. AG ihr Honorar errechnet habe. Jeder wirtschaftlich denkende Unternehmer würde diese Preisschwankungen hinterfragen und eine entsprechende Begründung verlangen bzw. bei derart überzogenen Preisen versuchen, diese Leistungen von einem anderen Subunternehmer zu beziehen oder zumindest im Verhandlungsweg einen günstigeren Preis zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe aber die von der P. AG in ihren Angeboten ausgewiesenen Preise unreflektiert akzeptiert, obwohl er auf Grund seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung und seiner eigenen Preisgestaltung hätte wissen müssen, dass diese Preise um ein Vielfaches überzogen und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen seien. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer nicht versucht habe, die Massenberechnungen bei einem anderen technischen Büro zu einem günstigeren Preis zu erhalten, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe generell keinen seiner Tiroler Mitbewerber mit Planungsleistungen beauftragt, da in solchen Fällen die Gefahr der Abwerbung seiner guten Kunden bestanden hätte. Auch diese Antwort überzeuge nicht, zumal es ja keineswegs zwingend gewesen wäre, anstelle der P. AG die Leistungen bei einem in Tirol ansässigen Konkurrenzunternehmen in Auftrag zu geben. Weiters habe festgestellt werden können, dass nicht nur im Büro des Beschwerdeführers für einen Großteil der Berechnungen, Anmerkungen, Massenermittlungen und Kopien der Korrespondenz die Rückseite von nicht mehr benötigten Schriftstücken (Schmierpapier) verwendet worden sei, sondern dass auch die angeblich von der P. AG stammenden Massenermittlungen auf der Rückseite von Schmierpapier erstellt worden seien, welches unbestritten aus dem Büro des Beschwerdeführers stamme. Es gebe keine einsichtige Erklärung dafür, warum die P. AG in Liechtenstein, die nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit seinem Büro außer der vorliegenden Korrespondenz über die Auftragserteilung, der Übermittlung der Unterlagen und der Fakturierung der Leistungen offensichtlich kaum einen geschäftlichen Kontakt gepflogen habe, ihre Massenberechnungen auf Schmierpapier des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Dass einer fremden, ausländischen Firma zur Durchführung von in Auftrag gegebenen Berechnungen offensichtlich aus Kostenersparnisgründen - einen anderen plausiblen Grund könne die belangte Behörde nicht erkennen - auch noch Schmierpapier zur Verfügung gestellt werde, um auf deren Rückseite die berechneten Mengen aufzuzeichnen, sei völlig abwegig und lebensfremd. Zudem sei zu bedenken, dass von den vorliegenden Unterlagen für die angeblich von der P. AG durchgeführten Massenermittlungen pro Bauvorhaben maximal 50 Blatt Papier benötigt worden seien, die P. AG im Durchschnitt aber rund S 50.000,-- in Rechnung gestellt habe. Die Papierkosten hätten daher - im Verhältnis zu den Gesamtkosten - nur einen völlig unbedeutenden Kostenfaktor bilden können. Bei derart hohen Preisen für die angeblich von der P. AG erbrachten Leistungen sei es nicht mehr nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer der P. AG auch noch hätte helfen sollen, Papierkosten zu sparen. Abgesehen davon sei anzunehmen, dass die Versandkosten für das Schmierpapier wohl höher gewesen wären als dessen Wert. Eine solch ungewöhnliche Behauptung widerspreche allen Erfahrungen des Wirtschaftslebens und könne ihr daher kein Glauben geschenkt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei bei dieser Sachlage vielmehr davon auszugehen, dass die behaupteten Massenberechnungen nicht von der P. AG, sondern vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden seien. Dafür, dass die P. AG die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe, ergäben sich außer den auf einigen Massenberechnungsblättern, Plänen und Kurzmitteilungen angebrachten Stempelaufdrucken der P. AG keine weiteren Hinweise. Hinsichtlich dieser Stempelaufdrucke falle auf, dass ein entsprechender Stempel von der P. AG in den vorliegenden Anboten und Rechnungen nicht verwendet worden sei. Der für die Anbote und Rechnungen im Jahr 1992 und in der ersten Hälfte des Jahres 1993 verwendete Stempel habe zwar die gleiche Textierung wie auf den vorgelegten Massenberechnungsblättern, Konzeptplänen und Kurzmitteilungen aufgewiesen, die Buchstaben dieses Stempels seien aber wesentlich größer als jene des bei den angeführten Schriftstücken benutzten Stempels. Zudem sei dieser Stempel zumindest ab der zweiten Jahreshälfte 1993 veraltet und hinsichtlich der Textierung (Anschrift) unrichtig gewesen und von der P. AG auch nicht mehr verwendet worden. Als Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer in einer Vorhaltsbeantwortung vorgebracht, er könne nicht beeinflussen, dass von der P. AG angeblich noch ein alter Firmenstempel benutzt worden sei. Der Umstand, dass in den nachweislich von der P. AG stammenden Anboten und Rechnungen der Firmenstempel an die geänderte Anschrift angepasst worden sei, deute aber nicht darauf hin, dass die P. AG einen alten Firmenstempel verwendet habe. Vielmehr könne sich die belangte Behörde des Eindruckes nicht erwehren, dass dieser Stempelaufdruck vom Beschwerdeführer auf den offenkundig von ihm erstellten Unterlagen angebracht worden sei, um den Anschein zu erwecken, dass diese Leistungen von der P. AG erbracht worden seien, ohne jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Anschrift der P. AG zwischenzeitig geändert hatte und der von ihm benutzte Stempel eine unrichtig gewordene Anschrift wiedergebe. Dieser Eindruck werde auch dadurch bestärkt, dass die angeblich von der P. AG stammenden Kurzmitteilungen, mit denen die Massenermittlungen an den Beschwerdeführer übersandt worden sein sollten, nicht nur den veralteten Stempelaufdruck der P. AG, sondern bezüglich des Empfängers und des Datums auch die gleiche Schreibweise aufgewiesen hätten, wie sie im Büro des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum verwendet worden sei. Die Schreibweise auf den angeblich von der P. AG stammenden Schriftstücken decke sich weitgehend mit der des Beschwerdeführers, weise aber keine Parallelen mit der der P. AG auf. Ungewöhnlich erscheine aber auch, dass der angeblichen Übersendung der Massenermittlungen und Konzeptpläne von der P. AG an den Beschwerdeführer stets nur eine Kurzmitteilung als Begleitschreiben beigelegt worden sein solle, und sich offensichtlich nie die Notwendigkeit ergeben habe, schriftliche Ergänzungen, Hinweise, Anmerkungen, Beschreibungen und Ähnliches anzubringen. Dies verwundere umso mehr, als aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass die Erstellung der Konzepte und Pläne sowie die Überwachung der Bauausführung durch den Beschwerdeführer eine ständige Kooperation und Zusammenarbeit mit dem Bauherrn, den Architekten und den ausführenden Firmen erforderlich gemacht habe und eine Reihe von Einzelfragen hätten geklärt werden müssen, die zu einem Konvolut von Korrespondenz, Anmerkungen und Notizen geführt habe. Hingegen habe nach den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen offensichtlich weder für den Beschwerdeführer noch für die Mitarbeiter der P. AG im Laufe der Jahre auch nur ein Mal die Notwendigkeit bestanden, gegenseitig (schriftlich, per Fax oder persönlich) Kontakt aufzunehmen, um fachspezifische Probleme zu erörtern. Obwohl die P. AG Leistungen erbracht haben solle, die doch eine relativ enge Kooperation und Zusammenarbeit erfordere und es sich bei der P. AG in den Streitjahren um ein Unternehmen mit nur zwei bis drei Mitarbeitern gehandelt haben dürfte, sei der Beschwerdeführer trotz der angeblich mehrjährigen Geschäftsbeziehung nicht in der Lage gewesen, auch nur einen Mitarbeiter der P. AG namentlich zu benennen, der seine Aufträge bearbeitet haben soll. Der Beschwerdeführer habe dazu gegenüber dem Prüfer angegeben, Ansprechpartner bei der P. AG sei für ihn nur Nadja B. gewesen, mit der er auch die Preisverhandlungen geführt habe. Mit den Bearbeitern habe es keinen Kontakt gegeben. Dies sei nach Ansicht der belangten Behörde ein weiteres Indiz dafür, dass die behaupteten Aufträge nicht von der P. AG erbracht worden seien. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass Nadja B. Kenntnisse im Bereich der Installationstechnik gehabt habe. Um ein sachgerechtes Angebot erstellen zu können, wäre es aber erforderlich gewesen, dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Massenermittlungen anhand der Pläne geschätzt werde, wofür nach Ansicht der belangten Behörde aber fachspezifische Kenntnisse erforderlich seien. Auch habe sich Nadja B. offensichtlich nur zeitweise in Liechtenstein aufgehalten, weil sie gemäß einer Vereinbarung zwischen der P. AG und einem Tiroler Unternehmen zur Durchführung des Marketings, der internen Büroorganisation, Buchhaltung und Kostenrechnung, sowie Einschulung des Personals diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt und zur Durchführung dieser Dienstleistungen verpflichtet worden sei, fünf Monate im Jahr im Betrieb des österreichischen Unternehmens in Tirol anwesend zu sein. Ing. Paul P. habe im Übrigen angegeben, dass die Rechnungen und der Schriftverkehr der P. AG auf deren Firmenpapier in Tirol geschrieben worden seien. Die Frage, wie die Kontaktaufnahme mit Nadja B. als Geschäftsführerin der P. AG in der Zeit, in welcher sie sich in Tirol aufgehalten habe, erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer lediglich damit beantwortet, dass die Angebote immer schriftlich eingeholt worden seien. Diese Antwort sei nicht überzeugend, weil demnach die Pläne zur Erstellung der Angebote zur P. AG nach Liechtenstein geschickt worden seien, obwohl sich deren Geschäftsführerin, welche die einzige Ansprechpartnerin und für die Erstellung der Angebote zuständig gewesen sei, rund ein halbes Jahr in Tirol aufgehalten habe. Dass der Beschwerdeführer bei der behaupteten Geschäftsbeziehung mit Nadja B. als Vertreterin der P. AG keine Kenntnis davon gehabt haben soll, dass sie fast die Hälfte des Jahres in Tirol gewesen sei, erscheine nahezu ausgeschlossen. Aber auch die über Aufforderung der belangten Behörde exemplarisch vorgelegten Unterlagen zu einzelnen Bauprojekten hätten eine in der Folge näher dargestellte Reihe von Ungereimtheiten aufgewiesen, aus denen abzuleiten sei, dass die Leistungen hinsichtlich chronologischer Abläufe, oder deswegen, weil erforderliche Unterlagen fehlten, nicht von der P. AG ausgeführt hätten werden können. Die Überzeugung der belangten Behörde, dass die behaupteten Leistungen nicht von der P. AG erbracht worden seien, werde nicht zuletzt auch dadurch bestärkt, dass trotz zweier schriftlicher Aufforderungen durch den Prüfer Nadja B. als Geschäftsführerin der P. AG nicht bereit gewesen sei, jene Mitarbeiter namhaft zu machen, die die Elektroplanung und die Massenberechnungen für den Beschwerdeführer durchgeführt hätten. Nadja B. habe es ausdrücklich abgelehnt, ihre Mitarbeiter zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt als Zeugen im Finanzamt befragen zu lassen. Auch sie selbst sei nicht bereit gewesen, sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen. Die Aussageverweigerung habe sie mit dem Argument begründet, dass sie eventuellen Missverständnissen von vornherein aus dem Weg habe gehen wollen. Welche Missverständnisse dabei hätten entstehen können, sei unerfindlich. Vielmehr hätten Zeugenaussagen dazu gedient, allenfalls bestehende Missverständnisse auszuräumen. Wenn die strittigen Leistungen wie behauptet tatsächlich von der P. AG erbracht worden wären, so hätte es der Geschäftsführerin und den Mitarbeitern der P. AG ein Leichtes sein müssen, die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers unter Beweis zu stellen und die Zweifel der Abgabenbehörde am Leistungsaustausch zu zerstreuen, zumal das Finanzamt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die den Zeugen erwachsenen Kosten vom Finanzamt ersetzt würden. Wären die Verdachtsmomente des Finanzamtes unbegründet gewesen, wäre eine Mitwirkung der Geschäftsführerin der P. AG an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers geboten gewesen, sondern allein schon im Interesse der P. AG im Hinblick auf eine weitere geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die von der P. AG in Rechnung gestellten und vom Beschwerdeführer bezahlten Leistungen von der P. AG erbracht wurden. Die belangte Behörde hat diese auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage in freier Beweiswürdigung verneint.
In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/13/0033, 0034).
Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.
Es mag zutreffen, dass - isoliert betrachtet - einzelne, von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstände allein noch nicht gegen eine Leistungserbringung durch die P. AG sprechen, wie z. B. die Vereinbarung von Pauschalhonoraren. Auch der Umstand, dass bei einer Vielzahl von Geschäften vom Auftragnehmer nach Beendigung der Arbeit eine Honorarnote übermittelt wird, ohne dass vorher über Fälligkeit, Zahlungsziele oder Verzugszinsen gesprochen werde, mag im Allgemeinen ebenso zutreffen wie die Möglichkeit, dass solche Vereinbarungen auch mündlich (telefonisch) getroffen werden. Unter Berücksichtigung des im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer als Grund für die vielfach überhöhten Honorare angeführten Termindruckes widerspricht es aber keineswegs der Lebenserfahrung, dass das Fehlen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen als im Geschäftsleben unüblich und im Beschwerdefall gegen die Leistungserbringung durch die P. AG angenommen wird.
Mit dem Beschwerdevorbringen, es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er mit seinem Papiervorrat sparsam umgehe, kann eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, die Verwendung von "Schmierpapier" des Beschwerdeführers durch die P. AG spreche dafür, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht von der P. AG erbracht worden seien, nicht aufgezeigt werden. Gleiches gilt für das im Übrigen für die Beurteilung der belangten Behörde sprechende Beschwerdevorbringen, man werde wohl davon ausgehen müssen, dass in der P. AG "nur ein Stempel vorhanden ist und alle Stempel über die gleich großen Buchstaben verfügen" und für die Einwendungen der Beschwerde zu den von der belangten Behörde gewürdigten verschiedenen Schriftbildern der (unstrittig von der P. AG stammenden) Rechnungen einerseits und der Kurzmitteilungen, mit denen die Massenermittlungen an den Beschwerdeführer übersandt wurden, andererseits. Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass Konstellationen ersonnen werden können, mit welchen die verschiedenen Schriftbilder erklärt werden können. Es ist aber nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde neben anderen festgestellten, gegen die Leistungserbringung durch die P. AG sprechenden Umständen auch die verschiedenen Schriftbilder als Indiz gegen die Leistungserbringung durch die P. AG beurteilte.
Bezüglich der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die Weigerung der Geschäftsführerin der P. AG vor dem Finanzamt auszusagen, die entsprechenden Mitarbeiter der P. AG namhaft zu machen und vernehmen zu lassen, spreche gegen die Annahme einer Leistungserbringung durch die P. AG, behauptet der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit selbst nicht. Er meint lediglich, er habe keine Möglichkeit, Mitarbeiter der P. AG zu einer Aussage zu zwingen. Dies mag zwar zutreffen, zeigt aber einen nachvollziehbaren Grund für die Weigerung auszusagen nicht auf. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Rüge, der Umstand, dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieser Weigerung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, "entsprechende Fragen an die P. AG zu formulieren", belaste den angefochtenen Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ist schon im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bei Auslandssachverhalten, insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 95/15/0197), verfehlt.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdevorbringen zu den im angefochtenen Bescheid detailliert angeführten Ungereimtheiten vorgelegter Unterlagen, welche ebenfalls als Indiz gegen die Leistungserbringung durch die P. AG gewertet wurden, ohne nähere Ausführungen darin erschöpft, es lägen keine Ungereimtheiten vor.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. September 2002
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