Normen
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §184;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §184;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe als Werbeberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er seit dem Jahr 1990 keine Steuererklärungen abgegeben habe, seien die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Gegen die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 habe der Beschwerdeführer Berufungen eingebracht und drei Kuverts mit Belegen über die von ihm getätigten Ausgaben beigelegt. In den Berufungen sei darauf hingewiesen worden, dass die geschätzten Beträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Da der Beschwerdeführer die Ausgabenbelege genauestens sammle, sei er in der Lage, diese als Gegenbeweis vorzulegen. Wegen der Einklagung von Krediten seitens der Banken und der Uneinbringlichkeit von Außenständen sei der Beschwerdeführer im Jahr 1991 unverschuldet in eine Notlage geraten. In der Berufung gegen die Bescheide für das Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, die Einnahmen seien um ca. 40 % zu verringern, um zu den tatsächlichen Einkünften zu kommen. Belege betreffend Büromaterial, Fachliteratur und "die kompletten Investitionen" für dieses Jahr seien im Zuge eines Autoeinbruches entwendet worden, sodass der Ausgabenbetrag um rund 80 bis 90 % höher anzusetzen sei als der Beschwerdeführer "beweisen könne".
Im Zuge des Berufungsverfahrens sei - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden. Zu Beginn der Prüfung habe der Beschwerdeführer der Betriebsprüferin eine Aufstellung der Einnahmen seitens der Fa. G. übergeben. Andere Auftraggeber oder Honorarzahler gebe es zwar, der Beschwerdeführer wolle diese jedoch im Hinblick "auf mögliche Exekutionen" nicht nennen. Im Laufe des Prüfungsverfahrens habe der Beschwerdeführer dann angegeben, er habe keine anderen Auftraggeber gehabt. Auf dem privaten PSK-Konto des Beschwerdeführers habe jedoch festgestellt werden können, dass er auch von anderen Auftraggebern Zahlungen erhalten habe (wobei jedoch auf den Überweisungsbelegen die Namen der Auftraggeber nicht ersichtlich gewesen seien). Eine von der Betriebsprüfung erstellte Vermögensdeckungsrechnung für die Jahre 1991 bis 1993 habe für sämtliche Jahre eine Unterdeckung in einer Gesamthöhe von S 520.000,-- ergeben. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er seine Lebenshaltungskosten mit Spielgewinnen, Zuschüssen seiner Mutter und Zahlungen seiner geschiedenen Ehefrau finanziere. Diese Angaben seien bis zuletzt nicht belegt worden, ihnen sei jedoch insoweit Rechnung getragen worden, als Lebenshaltungskosten jährlich nur mit S 60.000,-- angesetzt worden seien. Für die Streitjahre habe die Betriebsprüfung den erklärten Einnahmen "Gefährdungszuschläge" in Höhe von S 72.000,-- brutto (S 60.000,-- netto) für das Jahr 1991, S 132.000,-- brutto (S 110.000,-- netto) für das Jahr 1992 und S 88.200,-- brutto (S 73.500,-- netto) für das Jahr 1993 hinzugerechnet. Die Höhe des Sicherheitszuschlages habe sich nach dem Ausmaß der Gefährdung unter Berücksichtigung des Grundsatzes gerichtet, dass der Prozentsatz bei höheren Bemessungsgrundlagen niedriger und bei niedrigeren Bemessungsgrundlagen höher sein könne. Außerdem sei auf eine möglichst gleichmäßige Gewinnentwicklung und auf eine Gewinnhöhe Bedacht genommen worden, von der anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sie auch hätte erzielen können und müssen, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Von einer vollständigen Zurechnung der Vermögensunterdeckung sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer - wenn auch nicht nachgewiesene - Geldzugänge behauptet habe, die aus dem Eingang privater Forderungen früherer Jahre herrührten.
Im Vorlageantrag (der Betriebsprüfungsbericht sei zur Begründung der Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidungen herangezogen worden) habe der Beschwerdeführer unrichtige Tatsachenfeststellungen auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes geltend gemacht. Es sei nicht zutreffend, dass die Aufzeichnungen formelle und materielle Mängel aufwiesen. Dem Finanzamt sei ein Schreiben mit einer Auflistung der Belege vorgelegt und weitere Unterlagen seien nicht abverlangt worden.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung sei ausgeführt worden, dass keine Unterlagen außer Acht gelassen worden seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Unterlagen, die seiner Meinung nach nachteilig für ihn gewesen wären, nicht vorgelegt. Es sei auch schwierig gewesen, die Kontoauszüge der PSK zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es nur ein Zufall sei, wenn Kontoauszüge in der Belegsammlung vorhanden seien, weil er diese nach Überprüfung vernichte. Zur Aufforderung, die fehlenden Belege in Kopie beizuschaffen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies nicht zu wollen, weil es sich um seine Privatkonto handle bzw. "er dies aus finanziellen Gründen nicht könne". Erst nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass die Nichtvorlage der Belege einen Sicherheitszuschlag zur Folge habe, habe er die Kontoauszüge, die er angeblich vernichtet gehabt habe, vorgelegt. Nach Überprüfung seien diese Kontoauszüge an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Es sei daher unrichtig, dass die Kontoentwicklung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Gegenteil aufgefordert worden, bei Beträgen, bei denen eindeutig Honorare vorgelegen seien, die Auftraggeber bekannt zu geben und die Herkunft der "immer wieder erfolgten Barerläge" aufzuklären. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Auftraggeber nicht nenne. Bei den Barerlägen habe es sich entweder um erhaltene Teilbeträge von seiner geschiedenen Ehefrau oder um eigenes Geld gehandelt. Diese Angaben würden allerdings teilweise durch ein Schreiben des Anwaltes der Ehefrau widerlegt. Ein erst im Berufungsverfahren vorgelegter Ausgabenbeleg sei lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 13.683,64 als zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr 1991 zu berücksichtigen. Zu den Aufzeichnungsmängeln sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegten Unterlagen nur eine Auflistung von nach Daten sortierten Belegen darstellten. Darunter befänden sich auch zahlreiche Belege, die eindeutig privater Natur seien. Einnahmen seien diesen Aufstellungen nicht zu entnehmen. Eine Aufstellung über die Einnahmen sei erst über Aufforderung zu Prüfungsbeginn vorgelegt worden. Darin seien lediglich Einnahmen der Fa. G. erfasst. Auf dem PSK-Konto sei allerdings ersichtlich, dass es auch andere Auftraggeber gegeben habe. Die Aufzeichnungen seien daher weder zeitnah noch vollständig geführt worden. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer zu keiner weiteren Vorlage von Belegen aufgefordert worden sei. Die Vorlage von Unterlagen (z.B. betreffend die behaupteten Spielgewinne, von denen der Beschwerdeführer angeblich teilweise seinen Lebensunterhalt bestritten habe) sei mehrmals urgiert worden. Die Höhe der Steuerbemessungsgrundlagen habe damit nur geschätzt werden können. Die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Der Gefährdungszuschlag sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht und keine Beweismittel vorgelegt habe.
Zur Stellungnahme der Prüferin habe der Beschwerdeführer eingewendet, er habe der Betriebsprüfung eine Auflistung aller Einnahmen übersandt und durch Beilage sämtlicher Kontoauszüge belegt. Die PSK-Kontoauszüge seien lückenlos vorgelegt und nach Beendigung der Prüfung ohne Beanstandung retourniert worden. Von einer gegenteiligen niederschriftlichen Äußerung sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt. Es seien "laufend hin- und her Transfers" erforderlich gewesen, um Kontodeckung zu haben und wieder Entnahmen tätigen zu können, die, "wenn nicht zur Gänze verbraucht, zur Kontoabdeckung rücktransferiert worden seien". Diese Maßnahmen habe der Beschwerdeführer setzen müssen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Mangels Bonität habe die PSK nämlich eine Kontoüberziehung nicht erlaubt. Nachdem die Gebietskrankenkasse im Jahr 1990 das gesamte Kontoguthaben gepfändet habe, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Beträge "in bar zu halten und nur mehr kurzfristig auf das Konto zu überweisen". Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, Geldbeträge von seiner geschiedenen Ehefrau zu erhalten. Es wäre Aufgabe der Prüferin gewesen, Unterlagen anzufordern, "wo sie meine, etwas beanstanden zu müssen". Da alle Belege an den Beschwerdeführer retourniert worden seien, könne von einer Beanstandung betreffend "Mängel der Aufzeichnungen" keine Rede sein, zumal "die Aufzeichnungen der Ausgangsbelege dazu dienten, die im Schätzungsverfahren angenommenen Werte zu vermindern". Es handle sich daher um eine reine Auflistung der Ausgaben und keine Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung. Dass auch private Ausgaben darin aufschienen, sei damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer nur ein Konto habe und alle Ausgaben evident halte, was aber nicht bedeute, dass sie auch steuerlich geltend gemacht würden. Um "das Auskommen und die Existenz zu sichern", sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter finanziell unterstützt worden.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite die Schätzungsberechtigung, weil er ohnehin alles offen gelegt habe. Da der Beschwerdeführer weder Steuererklärungen noch Unterlagen für die Streitjahre eingereicht habe, hätten die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Insofern sei die Schätzungsberechtigung der Behörde jedenfalls gegeben gewesen. Erst mit der Berufung habe der Beschwerdeführer eine Aufstellung von Ausgaben vorgelegt und deren Abzug von den im Schätzungsweg ermittelten Einnahmen begehrt. Lediglich für das Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Einnahmen um ca. 40 % beantragt, ohne jedoch eine Aufstellung seiner Einnahmen beizubringen. Erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens hätten im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung die Einnahmen überprüft werden können. Einnahmen seien lediglich von der Fa. G. erklärt worden, obwohl laut Kontoauszügen noch andere Honorareingänge ersichtlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, es gebe weitere Auftraggeber, er wolle diese aber nicht nennen. Später habe der Beschwerdeführer behauptet, es gebe keine weiteren Auftraggeber. Allein daraus sei ersichtlich, dass die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers unrichtig und unvollständig seien, wenn "er selbst über seine Einnahmen keine Auskunft gegeben kann". Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Eigenerläge auf das PSK-Konto getätigt, die nur teilweise hätten aufgeklärt werden können. Hinsichtlich der Eigenerläge vom 6. Februar 1991 am Kontoauszug Nr. 6 in Höhe von S 75.000,-- und vom 2. April 1991 (Kontoauszug Nr. 21) in Höhe von S 5.000,-- habe der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben, dass es sich um Zahlungen seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich des Scheidungsvergleiches gehandelt habe. Diese Angaben könnten schon deshalb nicht richtig sein, weil sich aus einem Schreiben des Anwaltes der Ehefrau ergebe, dass die Forderung aus dem Scheidungsvergleich "aufgrund von Auf- und Gegenrechnungen lediglich S 19.000,-- beträgt". Auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers befänden sich noch weitere Eigenerläge bzw. Einzahlungen, zu denen keine Belege vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Erklärungen abgegeben, obwohl diese Beträge mit ihm im Zuge der Betriebsprüfung besprochen worden seien. Die Betriebsprüfung habe die Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages vorgenommen, wobei sie von einer möglichst gleichmäßigen Gewinnentwicklung ausgegangen sei. Diese Schätzungsmethode beruhe auf der Überlegung, dass neben den eindeutig nachgewiesenen Honoraren weitere Honorare zugeflossen seien. Auf Grund der dargestellten "Nichtordnungsmäßigkeit" der Aufzeichnungen und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei diese Annahme gerechtfertigt. Die Schätzung widerspreche auch nicht den Denkgesetzen. Sie sei auch wegen einer von der Betriebsprüfung durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung gerechtfertigt. In allen drei Jahren seien Vermögensunterdeckungen in Höhe von insgesamt S 520.000,-- festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt mit Spielgewinnen, Zuschüssen von der Mutter und Zahlungen seiner geschiedenen Ehefrau finanziere. Die Zahlungen durch die Ehefrau seien "bereits durch die obigen Ausführungen widerlegt", wobei sich der Beschwerdeführer insofern auch selbst widerspreche, weil er in seinen Eingaben ausführe, dass er von der geschiedenen Ehefrau keine laufenden Zahlungen erhalte. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er überhaupt Spielgewinne erzielt habe. Die Behauptung sei auch deshalb nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer einerseits angebe, über seine Spieleinsätze genaue Aufzeichnungen zu führen, über die Spielgewinne hingegen nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen Nachweis erbracht habe, seien die Zuschüsse seitens der Mutter von der Betriebsprüferin als glaubhaft erachtet worden (deshalb auch von einer Hinzurechnung der gesamten Vermögensunterdeckung Abstand genommen worden). Gegen die Höhe der Schätzung habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Die Betriebsausgaben seien, sofern es sich nicht um private Aufwendungen gehandelt habe, laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen berücksichtigt worden. Die Aufwendungen, die von der Betriebsprüfung anerkannt worden seien, seien im Betriebsprüfungsbericht dargestellt. Bei den nicht berücksichtigten Aufwendungen handle es sich um Aufwendungen für das Arbeitszimmer, Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren und einen 20 %igen Privatanteil bei den Pkw-Kosten. Die Abgabenbemessungsgrundlagen seien daher - mit Ausnahme der zusätzlichen Anerkennung einer Betriebsausgabe für das Jahr 1991 in Höhe von S 13.683,64 - in der im Betriebsprüfungsbericht festgestellten Höhe der Besteuerung zu Grunde zu legen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2003/13/0147). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Die Beweiswürdigung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die Erwägungen der Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0043, 0106, mwN).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach § 119 BAO nicht nachgekommen ist, keine Abgabenerklärungen gelegt und auch keine den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat, die eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Umsätze und Einkünfte ermöglicht hätten. Damit war jedenfalls die Schätzungsbefugnis im Sinne des § 184 BAO gegeben.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt bereits vor Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung die Steuerbemessungsgrundlagen geschätzt hat und dabei Nettoumsätze von S 120.000,-- für 1991 und jeweils S 260.000,-- für die Jahre 1992 und 1993 ansetzte und diese Umsatzbeträge in den Berufungen der Höhe nach - worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist - (mit Ausnahme einer angestrebten pauschalen Verminderung im Jahr 1993 um rd. 40 %) unbekämpft blieben.
Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung legte der Beschwerdeführer zwar Aufstellungen betreffend von der Fa. G. erhaltener Provisionszahlungen vor, schon wegen der von der Betriebsprüferin dargestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Angaben zu weiteren Honorarbezügen (und der Vorlage der PSK-Kontoauszüge) konnte die Prüferin allerdings zu Recht davon ausgehen, dass neben den bekannt gegeben Bezügen weitere Einnahmen durch den Beschwerdeführer erzielt wurden. Dass sich ein solcher Honorarbezug beispielsweise bereits aus den Kontoauszügen ergab (der Name des Auftraggebers in den Kontoauszügen allerdings nicht ersichtlich gewesen sei), wird auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten.
Auf Grund der festgestellten Mängel rechnete die Prüferin laut Tz. 15 des Prüfungsberichtes vom 11. März 1998 so genannte "Gefährdungszuschläge" in Höhe von 1991 brutto S 72.000,-- (d.s. rd. 25 % der Provisionseinnahmen der Fa.G.), 1992 S 132.000,-- (d.s. rd. 100 % der Provisionseinnahmen der Fa. G.) und 1993 S 88.200,-- (d.s. rd. 50 % der Provisionseinnahmen der Fa. G.) den Betriebsergebnissen hinzu, wodurch sie laut Tz. 13 zu Nettoumsätzen von insgesamt S 304.943,67 (1991), S 219.642,67 (1992) und S 221.055,43 (1993) gelangte.
Angesichts der jeder Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit und auch des Umstandes, dass die angesetzten Nettoumsätze der Jahre 1992 und 1993 unter denjenigen lagen, die bereits das Finanzamt der Höhe nach zumindest für das Jahr 1992 unbekämpft ihrer Schätzung zu Grunde gelegt hatte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass nach den Umständen des Beschwerdefalles der Rahmen einer vertretbaren Schätzung überschritten worden wäre. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war auch die Überlegung zu einer Differenzierung der Sicherheitszuschläge grundsätzlich zulässig, wonach dieser prozentmäßig umso geringer ausfallen muss, je größer die Zuschlagsbasis ist, und umso höher, je geringer die Zuschlagsbasis ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1985, 84/14/0103). Auf Grund welcher substantiierter Einwendungen sich die Annahme einer "gleichmäßigen Gewinnermittlung" als unhaltbar hätte erweisen sollen, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Zur Vermögensdeckungsrechnung ist darauf hinzuweisen, dass deren Ergebnis im Wesentlichen nur zur Stützung der Annahme nicht erklärter Einnahmen diente, ohne dass betragsmäßig bei den Zuschätzungen ein Bezug zu allfälligen Vermögensunterdeckungen der verschiedenen Jahre hergestellt wurde. Damit ist es auch nicht von Relevanz, dass das "undifferenzierte Endergebnis" in Höhe des Unterdeckungsbetrages von insgesamt S 520.000,-- nicht auf die drei in Frage kommenden Jahre aufgeteilt worden ist oder ob die Vermögensunterdeckung jeweils auch in voller Höhe zu Recht angenommen wurde. Dass etwa laut angefochtenem Bescheid ungeklärt gebliebene Eigenerläge auf dem PSK-Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar ausschließlich mit Geldzugängen privater Natur (außerhalb der strittigen Einkünfteerzielung dienender Quellen) erklärt werden könnten, ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Warum betreffend das Jahr 1993 unter Berücksichtigung des Vorbringens in der (vor Durchführung der Betriebsprüfung erhobenen) Berufung die Ausgaben wegen eines Autoeinbruches um 80 bis 90 % höher anzusetzen gewesen wären, macht die Beschwerde nicht deutlich, zumal der Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 16 auch eine Aufgliederung der für das Jahr 1993 berücksichtigten Ausgaben enthält und in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, inwieweit diesbezüglich konkret ein zu geringer Ansatz erfolgt wäre. Welche "Beweisanträge" die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht erledigt hätte, verschweigt auch die Beschwerde.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Jänner 2006
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