VwGH 2001/13/0232

VwGH2001/13/023221.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des PO in W, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 23. Juli 2001, Zlen. RV/151-15/11/97, RV/516-15/11/99, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1992 und 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
UStG 1972;
UStG 1994;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
UStG 1972;
UStG 1994;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Namens einer aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehenden und als Hausgemeinschaft bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes wurden unter anderem auch für die Jahre 1992 und 1993 Umsatzsteuererklärungen abgegeben, die mit einer behaupteten Vermietung des den Eheleuten gehörenden Hauses in Zusammenhang gebracht wurden.

Gegen Bescheide des Finanzamtes, mit denen der Hausgemeinschaft gegenüber jeweils ausgesprochen wurde, dass Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt werde, wurde namens der Hausgemeinschaft Berufung erhoben. Auch gegen Bescheide, mit welchen der Hausgemeinschaft gegenüber Umsatzsteuer für das Jahr 1996 und ein Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996 festgesetzt wurde und den Eheleuten gegenüber nach § 188 BAO die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1996 erfolgte, wurde von der Hausgemeinschaft berufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Hausgemeinschaft gegen den Bescheid über die Feststellung des Unterbleibens einer Festsetzung von Umsatzsteuer für das Jahr 1992 als unbegründet ab und hob den diesbezüglichen Bescheid des Finanzamtes für das Jahr 1993 ebenso auf wie den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996, wobei im Spruch des angefochtenen Bescheides erklärt wurde, dass die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer (unter anderem auch) für das Jahr 1993 dem Ende der Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen seien und einen Bestandteil des Bescheidspruches bildeten. Der Berufung der Hausgemeinschaft gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1996 und gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für dieses Jahr gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, sich in seiner Eigenschaft als "Gesellschafter" der Hausgemeinschaft durch die Absprüche des angefochtenen Bescheides über Umsatzsteuer der Jahre 1992 und 1993 in seinen Rechten als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Dem Beschwerdeführer fehlt es zur Erhebung der Beschwerde an der Berechtigung:

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt, was zur Folge hat, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern dieser Personenvereinigung mangels Berührung ihrer Rechtssphäre kein Beschwerderecht zukommt (siehe den hg. Beschluss vom 9. März 2005, 2001/13/0189, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen). Durch den an die aus ihm und seiner Ehefrau gebildete Hausgemeinschaft gerichteten Bescheid der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer in seinen nur die Umsatzsteuer betreffenden geltend gemachten Rechten somit nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

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