Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 aus den dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Nach den vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides erhielt der Alleingesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit in den Streitjahren Bezüge von S 480.000,-- für das Jahr 1994, S 520.000,-- für das Jahr 1995 und jeweils S 600.000,-- für die Jahre 1996 bis 1998. In der Berufung hatte die beschwerdeführende Partei geltend gemacht, dass der Umstand der Leitung des gesamten Betriebes durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer, das Fehlen regelmäßiger Arbeitszeiten und das Fehlen eines gesetzlichen Urlaubsanspruches einer Dienstnehmerähnlichkeit der Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers entgegenstehe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus, und vermisst Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid des Inhaltes, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Tätigwerden nicht verpflichtet gewesen sei, dass er sich habe vertreten lassen können, dass ihm keine Arbeitszeit und kein Arbeitsort vorgegeben gewesen sei, dass keine Kündigungsbestimmungen vereinbart worden seien, kein Urlaubs- und kein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle bestanden habe und dass auch keine Eingliederung in den Betrieb vorgelegen sei.
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0111, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen.
Die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus, steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung beider Höchstgerichte; die "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" wird mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht und die von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus vermissten Sachverhaltsfeststellungen betreffen Kriterien, die ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Falle der Prüfung einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verloren haben.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
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