Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 80 %, ab 1996 zu 56 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen sind.
Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum regelmäßig feste Monatsbezüge ausbezahlt erhalten. Ausgabenseitig würden die Kosten für den Firmen-PKW, für Arbeitsmittel sowie die Reisekosten von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in Tätigkeiten im Marketingbereich, insbesondere durch Kundenbesuche, Endbesprechungen beim Abschluss von Großaufträgen, Anknüpfen von neuen Geschäftsverbindungen, Aufsicht über die gesamte Produktpalette, Grundsatzentscheidungen über die Vorgabe neuer Produkte, Konzepterstellung über neue Produkte und Platzierung der Produkte am Weltmarkt.
Den am 31. Jänner 2001 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 155/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061, vom 18. Juli 2001, Zl. 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, Zl. 2001/13/0045, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt keinen rechtlichen Einwand vor, der sich von den Einwänden unterschiede, mit denen sich der Gerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesellschafter-Geschäftsführer leiste keine "Besorgung des Tagesgeschäftes", ist die Beschwerdeführerin auf die oben herangezogene Rechtsprechung zu verweisen, welche in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht. Die Tätigkeitsbereiche - Grundsatzentscheidungen betreffend neue Produkte, Endbesprechungen beim Abschluss von Großaufträgen, Aufsicht über die gesamte Produktpalette, Platzierung der Produkte am Weltmarkt - lassen den Schluss der belangten Behörde, ein damit betrauter Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert, nicht rechtswidrig erscheinen.
Der Behauptung einer Erfolgsabhängigkeit der "Vergütung" des Geschäftsführers ist entgegenzuhalten, dass die tatsächlich im Streitzeitraum umgesetzte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Mehrheitsgesellschafters - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden festen Bezügen das von der Beschwerdeführerin gesehene Unternehmerwagnis ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erkennen ließ.
Der bloße Umstand unterbliebener Auszahlung von Geschäftsführerbezügen in den Jahren 1991 und 1993 stellt noch kein ausreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung dar.
Dass der Geschäftsführer von der Beschwerdeführerin "nur" Auslandsreisen als Aufwendungen seiner Tätigkeit ersetzt erhält, wurde im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht, unterliegt damit dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und zeigt obendrein ein Risiko ins Gewicht fallender Ausgabenschwankungen nicht auf.
Dass es kein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit darstellt, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt, entspricht der Rechtsprechung (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2000, Zl. 2000/15/0097, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 12. September 2001, Zl. 2001/13/0111).
Bei der nach den zitierten hg. Erkenntnissen gegebenen Rechtslage kommt auch der Verfahrensrüge keine Relevanz für das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis zu.
Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. November 2001
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