Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin wesentlich (bis einschließlich April 1996 zu 65 %, danach zu 100 %) beteiligten Gesellschafters strittig.
Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligten Gesellschafters mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen. Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, im Ermittlungsverfahren sei der Gesellschafter-Geschäftsführer am 10. Dezember 1999 schriftlich zu seiner Stellung im Unternehmen der Beschwerdeführerin befragt worden. Auf Grund dieser Angaben sei von seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus sowie von einem fehlenden Unternehmerrisiko in seiner Funktion als Geschäftsführer auszugehen. Dass der Geschäftsführer kein Unternehmerrisiko trage, zeige sich vor allem darin, dass dieser seine Bezüge umsatzunabhängig in Form von fixen Monatsbezügen (14-mal jährlich) ausbezahlt erhalte. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie die Kosten für den Firmen-PKW, für Telefongespräche, für Arbeitsmittel (Büro, Büroartikel) und für diverse Ausgaben (z.B. Parkscheine, Porto), von der Beschwerdeführerin getragen würden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2001, B 253/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach Abweisung vom Verwaltungsgerichtshof gestellter Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beteiligungshöhe außerhalb der für die gegenständliche Beurteilung außer Betracht bleibenden Weisungsgebundenheit keine Relevanz zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0167). Aus der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Niederschrift vom 10. Dezember 1999 ging eine monatliche Entlohnung (14 x) des Gesellschafter-Geschäftsführers von 60.000 S (für 1994), 63.000 S (für 1995), 4 x 65.000 und 10 x 70.000 S (für 1996) sowie 70.000 S (jeweils für 1997 und 1998) hervor. Angesichts dieser laufenden Entlohnung war kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu erkennen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Entlohnung - "wie von der Beschwerdeführerin auch anlässlich der Niederschrift vom 10.12.1999 angegeben" - durch die positive Geschäftsentwicklung eine Erhöhung von 1994 auf 1995 um ca. 4,8 %, von 1995 auf 1996 um ca. 3,2 % und beginnend ab Mai 1996 um ca. 7,7 % erfahren habe. Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen im Übrigen allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Geschäftsführers zu (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0091). Angesichts der Entscheidungswesentlichkeit der tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse, war es weiters nicht von Bedeutung, ob auf Grund einer in der Niederschrift vom 10. Dezember 1999 angesprochenen Werkvertragsregelung (in der Ausgestaltung ab 1. Jänner 1999) erhebliche Schwankungen der Bezüge des Geschäftsführers abhängig von der Umsatzentwicklung und der Gewinnsituation der Beschwerdeführerin "möglich" seien. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Geschäftsführer die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht selbst getragen habe, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. März 2002
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