VwGH 2001/13/0073

VwGH2001/13/007323.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 14. Dezember 2000, Zl. MD-VfR - P 36/99, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 75 % beteiligten Ing. Michael F. strittig.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Einkünfte gemäß § 22 Z. 2 leg.cit. lägen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei und kein Unternehmerwagnis trage. Dies treffe nach dem behördlichen Ermittlungsergebnis auf Ing. Michael F. zu. Die organisatorische Eingliederung ergebe sich aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des Geschäftsführers. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei u.a. für die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden, die Pflege der Kundenbeziehungen und die Kundenbetreuung, die Angebotslegung, die Kalkulation sowie die Mitarbeitereinstellung zuständig. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stehe dem Geschäftsführer auch ein Büro im Unternehmen der Gesellschaft zur Verfügung; die Arbeitszeit des Geschäftsführers betrage 35 bis 45 Stunden pro Woche. Die aufgezeigten Umstände ließen die organisatorische Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ausreichend erkennen. Ing. Michael F. trage auch kein Unternehmerrisiko, weil er seine Bezüge erfolgsunabhängig in Form von laufenden Jahresbezügen ausbezahlt erhalte. Die Angaben des Geschäftsführers in der Niederschrift vom 16. August 2000, wonach die Entnahmen abhängig von der Umsatzprognose erfolgten und es bei schlechtem Geschäftsgang zu einer Reduktion der Geschäftsführerbezüge komme, deuteten lediglich auf eine Anpassung der Auszahlung an die momentane Liquiditätslage der Gesellschaft hin. Dass der Geschäftsführerbezug in den Streitjahren wesentlich von den Unsicherheiten des Erfolges der Gesellschaft abhängig gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Gesellschaft die Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Firmen-PKW, Telefongespräche, Parkscheine, sonstige Arbeitsmittel) trage. In der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer läge kein Unternehmerrisiko. Die Übernahme von Haftungen sei der Gesellschaftersphäre zuzuordnen.

Die Beschäftigung des Geschäftsführers weise somit ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne des Kommunalsteuergesetzes Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 14. März 2001, B 252/01, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/13/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den demselben Gesellschafter-Geschäftsführer (für die Jahre 1995 bis 1999) gewährten Vergütungen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die behördliche Beurteilung der vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf der Basis der von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze als rechtens zu befinden war.

Da für die im Beschwerdefall bekämpfte Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 nichts anderes gelten kann - dass die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 1994 in relevanter Weise nicht jenen der Folgejahre entsprochen hätten, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet - genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe des angeführten Erkenntnisses vom 12. September 2001 hinzuweisen.

Zu ergänzen bleibt, dass es nach ständiger Rechtsprechung auf das in der Beschwerde angesprochene Kriterium der Vertretungsbefugnis im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend ankommt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 2001/13/0221).

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe gegenständlich den Sachverhalt in Bezug auf die Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführungsvergütung ungenügend erhoben, greift schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Beschwerde) jeden konkreten Hinweis dafür schuldig geblieben ist, woraus sich die allgemeine Behauptung der Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge ableiten ließe.

Es war daher auch die die Kommunalsteuer betreffend Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2002

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