Normen
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid vom 15. September 2000 trug der Magistrat der Stadt Wien, Geriatriezentrum am Wienerwald, der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung (WSHG), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1993, LGBl. Nr. 64/1993, und in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG auf, dem Sozialhilfeträger Wien die für ihren Aufenthalt im Pflegeheim Baumgarten in der Zeit vom 4. Jänner bis 16. Mai 2000 aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 79.865,32 (EUR 5.804,04) zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich vom 4. Jänner bis 16. Mai 2000 im Pflegeheim der Stadt Wien - Baumgarten befunden. Für diesen Aufenthalt seien pro Pflegetag nach der im Spruch zitierten Verordnung S 1.100,-- zu entrichten. Für den gegenständlichen Zeitraum betrügen daher die Pflegeentgelte S 147.400,-- (das seien 134 Tage zu je S 1.100,--). Hievon seien S 67.534,68 "aufgrund des Pensionseinkommens" der Beschwerdeführerin geleistet worden. Der Restbetrag von S 79.865,32 sei vorläufig vom Sozialhilfeträger Wien aufgewendet worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schenkungsvertrag vom 28. November 1997 ihre 105/5390 Anteile an der Liegenschaft mit der EZ(...) des Grundbuches der KG H. im Gerichtsbezirk F. ihrer Tochter (Frau K.) unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Der Betrag von S 67.534,68 (gemeint: S 79.865,32) sei dem Sozialhilfeträger Wien von der Beschwerdeführerin "aufgrund des oben näher bezeichneten Umstandes" rückzuerstatten.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 wies der Magistrat der Stadt Wien, Geriatriezentrum Am Wienerwald, die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Liegenschaftsanteile innerhalb der letzten drei Jahre vor Inanspruchnahme der Hilfe verschenkt und somit ihre Mittellosigkeit selbst verursacht. Nach den Bestimmungen des § 26 WSHG sei sie daher zum Rückersatz der vom Sozialhilfeträger Wien aufgewendeten Kosten verpflichtet.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Schenkung sei noch nicht vorauszusehen gewesen, dass sie sich nach Oberschenkelbruch in eine Kurzzeitpflege mit intensiver Therapie werde begeben müssen. Die Eigentumswohnung sei von ihrer Tochter (Frau K.) und ihrem Schwiegersohn finanziert worden. Sie selbst hätte sich weder den Kauf noch die Adaptierung der Eigentumswohnung leisten können.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 wies die Wiener Landesregierung diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, aus der Aktenlage sei ersichtlich und werde auch nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Jänner bis 16. Mai 2000 "in Pflege des Pflegeheimes Baumgarten" befunden habe. Laut Schenkungsvertrag vom 28. November 1997 sei die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstückes EZ(...) des Grundbuches der KG V., Bezirksgericht W., sowie Eigentümerin von 105/5390 Anteilen der Liegenschaft mit der EZ(...) des Grundbuches der KG H. im Gerichtsbezirk F. gewesen. Mit diesen Anteilen sei Wohnungseigentum an Stiege 3 W 3 untrennbar verbunden gewesen. Mit obgenanntem Schenkungsvertrag habe die Beschwerdeführerin die angeführte EZ(...) des Grundbuches V. und die 105/5390 Anteile an EZ(...) des Grundbuches H. an ihre Tochter (Frau K.) verschenkt und übergeben. Da die Schenkung der Beschwerdeführerin an ihre Tochter weniger als drei Jahre vor der Pflege erfolgt sei, sei nach § 26 Abs. 1 WSHG die Beschwerdeführerin zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet. Für die Pflege der Beschwerdeführerin seien Pflegeentgelte in Höhe von insgesamt S 147.400,-- angefallen, davon seien S 67.534,68 von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, sodass ein Restbetrag von S 79.865,32 offen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Eigentumswohnung von ihrer Tochter finanziert worden sei, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerdeführerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Im Übrigen sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Grundstück (Grundstück EZ(...) des Grundbuches V.) mit dem oben angeführten Schenkungsvertrag an ihre Tochter übergeben habe. Dass auch dieses Grundstück von der Tochter finanziert worden sei, sei nicht vorgebracht worden. Selbst wenn die Schenkung der Eigentumswohnung außer acht bliebe (Belege über die Finanzierung der Eigentumswohnung durch Frau K. seien nicht vorgelegt worden), so sei doch die Schenkung des Grundstückes zu EZ(...) des Grundbuches V. zu berücksichtigen. Es sei somit weiteres verwertbares Vermögen vorhanden gewesen, welches innerhalb der drei Jahre vor der Hilfeleistung von der Beschwerdeführerin verschenkt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2000, lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.
...
Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben
§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,
1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.
Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch
der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
..."
2. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung der für die Beschwerdeführerin aufgewendeten Sozialhilfekosten allein darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit selbst verursacht habe, weil sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung verwertbares Vermögen, nämlich eine Eigentumswohnung und ein weiteres Grundstück, an ihre Tochter verschenkt habe.
Feststellungen über den Wert und die Verwertbarkeit der betreffenden Liegenschaften hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. In Ermangelung derartiger Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, in welchem Ausmaß Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 98/03/0079, mwN).
Da die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - zu dieser Frage jegliche Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich der Eigentumswohnung wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch zu beachten haben, dass der Hilfesuchende, soweit Vermögen nicht in Geldvermögen, sondern in Liegenschaften besteht, zur Verwertung desselben nur insoweit verpflichtet werden kann, als ihm dies möglich und zumutbar ist. Ist die Verwertung von Vermögen dem Hilfesuchenden vorerst vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar, handelt es sich um "Schonvermögen", wie etwa bei einem Eigenheim (einer Eigentumswohnung), das den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen angemessen ist und diesen Personen tatsächlich als Unterkunft dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0228). Die belangte Behörde wird folglich auch zu beachten haben, dass sich im Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür finden, dass die gegenständliche Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses dient (dafür spricht auch der im Verwaltungsakt erliegende Schenkungsvertrag vom 28. November 1997, in welchem der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eigentumswohnung ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wird).
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. Februar 2004
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