VwGH 2001/11/0197

VwGH2001/11/019720.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der T in S, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Mai 2001, Zl. RU6-St-Sch-0005/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Mai 2001 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2000 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Niederösterreich aus, mit dem durch Berufung angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 2000 keine Folge gegeben und die viermonatige Entziehung ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B, gerechnet ab dem 28. Jänner 2000, sowie die Anordnung einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen bestätigt, ferner die aufschiebende Wirkung einer dagegen eingebrachten Berufung ausgeschlossen worden. Anlass für die Entziehungsmaßnahme habe der Vorfall vom 28. Jänner 2000 gebildet, bei dem die Beschwerdeführerin sich um 21.04 Uhr in A. trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, den Alkoholgehalt ihrer Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, obwohl sie zuvor ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von S. auf der A. Straße gelenkt hätte und vermutet habe werden können, dass sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin in umfassender Weise ausgeführt, dass sie aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, die Atemluftmessung konkret durchzuführen, weshalb keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliege. Wie die gepflogenen Erhebungen ergeben hätten, sei wegen des angeführten Vorfalls mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. April 2000 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 4 StVO 1960 eine Geldstrafe über die Beschwerdeführerin verhängt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Eine Verweigerung des "Alkotests" weise grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt werde. Zwar könne im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des Entziehungsverfahrens (wobei die Beschwerdeführerin keine konkreten Beweise genannt hätte, aus denen hätte geschlossen werden müssen, dass sie keinesfalls durch Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre) könnten jedoch keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bewirken. Auf Grund dessen gehe auch die Berufungsbehörde davon aus, dass das am 28. Jänner 2000 gesetzte Verhalten den Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im erstbehördlichen Bescheid festgesetzten Entziehungsfrist, welche ohnedies nur das gesetzliche Mindestausmaß darstellte, erwarten ließ.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. ...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 ... einzuholen.

...

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei der Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, sie sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. April 2000 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 4 StVO 1960 bestraft worden. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass es sich bei dieser Bestrafung der Beschwerdeführerin um eine rechtskräftige Bestrafung handelt. Angesichts dieses Umstands ist es das Beschwerdevorbringen freilich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, mwN). Das zentrale Beschwerdevorbringen, sie sei aus medizinischer Sicht gar nicht im Stande gewesen, die Bestimmung der Atemluftalkoholkonzentration korrekt durchzuführen, vermag am hier alleine maßgeblichen Faktum der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nichts zu ändern. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu erstatten.

Zwar entspricht es, von der Beschwerdeführerin zutreffend erkannt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein kann, und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden ist, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376). Nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin jedoch diesen Nachweis nicht erbracht. Damit war aber die belangte Behörde auf Grund ihrer Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin gehalten, vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen. Auch wenn es sich bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlung um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 - im Sinne des § 26 Abs. 2 FSG - gehandelt haben sollte, wovon auch die belangte Behörde (ohne nähere Feststellungen) erkennbar ausgegangen ist, so erweist sich die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate nach § 26 Abs. 2 FSG als unbedenklich.

Gleiches gilt gemäß § 26 Abs. 8 FSG auch für die im Falle einer Entziehung nach § 26 Abs. 2 FSG zwingend vorgesehene Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 sowie der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 20. September 2001

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