Normen
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §43;
KFG 1967 §44 Abs2 litf;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §44;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45;
KFG 1967 §46 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §43;
KFG 1967 §44 Abs2 litf;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §44;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45;
KFG 1967 §46 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt eine "Verständigung über die Beendigung einer Gewerbeberechtigung" der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 1996. Danach war der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber eines Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 der Gewerbeordnung 1973, beschränkt auf den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör. Als Tag der Beendigung der Gewerbeberechtigung ist der 8. Jänner 1996 angegeben (Aktenseite 1).
Mit Bescheid vom 30. Juni 2000 hob die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit einem näher angegebenen Probefahrtkennzeichen auf und forderte den Beschwerdeführer auf, den Probefahrtschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern. Als Rechtsgrundlage war § 45 Abs. 6 und 7 KFG 1967 angegeben. Begründend wurde ausgeführt, Erhebungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Probefahrten nicht mehr gegeben seien, weil kein aufrechtes Gewerbe bestehe.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 18. September 2000 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 45 Abs. 6 und 7 iVm § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 angeführt. Begründend führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, der Beschwerdeführer habe beginnend mit 20. Oktober 1977 das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 der Gewerbeordnung 1973, beschränkt auf den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör, ausgeübt. Die Ausübung dieses Gewerbes sei Voraussetzung für die Erteilung des Probefahrtkennzeichens gewesen. Gemäß Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 1996 habe dieses Gewerbe am 8. Jänner 1996 geendet. Somit sei die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung des Probefahrtkennzeichens weggefallen. Gemäß § 44 Abs. 2 lit. f iVm § 45 Abs. 6 und 7 KFG 1967 sei daher die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben und der Besitzer der Bewilligung zu verpflichten gewesen, die Probefahrtkennzeichen und den Probefahrtschein unverzüglich abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentzug der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten verletzt.
Mit hg. Verfügung vom 14. Februar 2001 wurde über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Unter einem wurden die Parteien des Verfahrens eingeladen, sich zur Frage zu äußern, ob das KFG 1967 außer in dem im § 45 Abs. 6 genannten Missbrauchsfall eine Aufhebung der nach § 45 Abs. 1 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten überhaupt vorsehe.
Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin eine Äußerung, in der er die Auffassung vertrat, dass eine derartige Befugnis im KFG 1967 nicht enthalten sei, und dass insbesondere § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 keine geeignete Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung biete.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Auffassung vertrat, dass eine Aufhebung der Bewilligung zu Probefahrten sehr wohl gemäß § 44 Abs. 2 lit. f iVm § 45 Abs. 6 und 7 KFG 1967 möglich sei, sofern eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung, wie im vorliegenden Fall die Gewerbeberechtigung, weggefallen sei. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):
"Aufhebung der Zulassung
§ 44.
...
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
...
f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung der gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist,
...
Probefahrten
§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. ... .
(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
a) sich der Antragsteller im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert oder eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
b) die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird und
c) für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. ... . Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
...
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf freien Landstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO. 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Missbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.
(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen und dem Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
...
Überstellungsfahrten
§ 46. (1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.
...
(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit dem Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.
..."
§ 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 ermächtigt die Behörde, die nach § 45 Abs. 3 KFG erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (im Folgenden: Bewilligung) "bei Missbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden" aufzuheben. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6 KFG 1967 ist eine Aufhebung nicht zwingend vorgesehen. Der Behörde ist vielmehr Ermessen eingeräumt.
Feststellungen über ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches rechtlich als Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 oder als "Missbrauch" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Sie vertritt vielmehr, wie auch die Gegenschrift zeigt, die Rechtsauffassung, dass die Aufhebung der Bewilligung zulässig sei, wenn die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung - hier: die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers - weggefallen ist. Diese Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen verfehlt:
Die Aufhebung einer einmal erteilten Bewilligung bedarf schon im Hinblick auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip jeweils einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Auf § 45 Abs. 6 KFG 1967 kann die belangte Behörde ihren Bescheid - mangels Feststellungen - nicht stützen. § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967, den die belangte Behörde in der Bescheidbegründung anführt, regelt ausschließlich die Aufhebung (im Rahmen einer Ermessensentscheidung) der Zulassung bestimmter im Rahmen einer Gewerbeausübung verwendeter Fahrzeuge, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist. Eine Heranziehung dieser Bestimmung könnte überhaupt nur dann im vorliegenden Fall in Frage kommen, wenn die Vorschriften über die Probefahrten eine entsprechende Verweisung auf § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 enthielten. Dies ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 45 KFG 1967 nicht der Fall. Abgesehen von der im § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG enthaltenen Ermächtigung zur Aufhebung der Bewilligung enthält das KFG 1967 keine weitere solche Ermächtigung (auf den Sonderfall des § 61 Abs. 6 KFG 1967, der bezogen auf die Überwachung der Versicherung die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 für die Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG 1967) für sinngemäß anwendbar erklärt, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden).
Dieses Ergebnis wird durch Systematik und Entstehungsgeschichte der oben wiedergegebenen §§ 45 und 46 KFG 1967 bestätigt. Anders als § 45 sieht § 46 KFG 1967, der Überstellungsfahrten regelt, nicht nur vor, dass die dafür vorgesehene Bewilligung "für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen" ist, sondern sieht auch ausdrücklich vor, dass die §§ 43 und 44 KFG 1967 sinngemäß gelten (§ 46 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz KFG 1967). Der letzte Satz des § 46 Abs. 2 KFG 1967 geht auf die 6. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, zurück. Die ursprüngliche Regierungsvorlage einer 6. Kraftfahrgesetz-Novelle, 1093 BlgNR
15. GP, sah in Art. I Z. 81 noch vor, dass § 45 Abs. 6 KFG 1967 der Satz "§§ 43 und 44 gelten sinngemäß" angefügt werden sollte. Art. I Z. 83 sah in § 46 Abs. 2 KFG 1967 die Anfügung der Sätze "Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß."
vor. In den Erläuterungen wurde hinsichtlich der genannten Anfügung im § 45 Abs. 6 KFG 1967 auf die Ausführungen zu § 46 Abs. 2 KFG 1967 verwiesen. Diesen zufolge können auch bei der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten "vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Dauer der Bewilligung, in § 43 oder § 44 angeführte Umstände eintreten, die die Abmeldung bzw. die behördliche Aufhebung der Bewilligung (Aufhebung der Zulassung) erfordern" (RV, 25).
Diese geplante Verweisung auf § 44 KFG 1967, und damit auch auf dessen Abs. 2 lit. f, hätte unter den dort genannten Voraussetzungen eine Aufhebung der Bewilligung bei Erlöschen der Gewerbebewilligung ermöglicht, wie sie der belangten Behörde im Beschwerdefall vorschwebt. Die genannte Anfügung im § 45 Abs. 6 KFG 1967 ist allerdings, anders als diejenige in § 46 Abs. 2 KFG 1967 (vgl. den AB 1169 BlgNR 15. GP und Art. I Z. 26 der 6. Kraftfahrgesetz-Novelle), nicht Gesetz geworden, ohne dass die dafür maßgebenden Gründe erkennbar wären.
Im Hinblick darauf, dass § 46 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die sinngemäße Anwendung der §§ 43 und 44 KFG 1967 anordnet, § 45 KFG 1967 eine vergleichbare Anordnung nicht enthält, muss, wie schon nach dem klaren Wortlaut, angenommen werden, dass eine Aufhebung der Bewilligung unter Heranziehung der in § 44 Abs. 2 KFG 1967 umschriebenen Voraussetzungen unzulässig ist. Eine sinngemäße Heranziehung des § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 wie im angeführten Bescheid ist gesetzwidrig. Die rechtspolitische Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten in sinngemäßer Anwendung des § 44 KFG 1967 zu ermöglichen, nicht hingegen diejenige der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage annahm, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung lägen vor, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dass die dem Beschwerdeführer seinerzeit erteilte Bewilligung allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum wirksam gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch der Verwaltungsakt bietet keinen Hinweis darauf, dass die erteilte Bewilligung etwa bereits erloschen wäre. Der Beschwerdeführer wurde durch die gesetzwidrige Aufhebung seiner Bewilligung daher in dem aus der Systematik des § 45 KFG 1967 abzuleitenden Recht auf Beibehaltung dieser Bewilligung bei Nichtvorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen verletzt.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Mai 2001
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