Normen
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG-GV 1997 §7 Abs1;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG-GV 1997 §7 Abs1;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem (im Jahr 1911 geborenen) Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit dem am 19. April 1999 ausgestellten Führerschein eine bis 15. März 2000 befristete Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt, und zwar mit der Beschränkung auf den Bezirk Kitzbühel und das Lenken von Kraftfahrzeugen bei Tageslicht.
Am 7. Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Lenkberechtigung.
Der Amtsarzt der Erstbehörde kam in seinem Gutachten vom 28. Februar 2000 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Er begründete dies mit unzureichendem Sehvermögen und entsprechend dazu gravierenden Mängeln bei der Beobachtungsfahrt. Dem amtsärztlichen Gutachten lag ein augenfachärztlicher Befund Dris. U. vom 22. Februar 2000 zugrunde, wonach der Visus rechts 0,1 und links 0,5 p beträgt. In diesem Befund findet sich die Beurteilung, dass die sklerotisch bedingten Makulaveränderungen auch am besseren Auge leicht zugenommen hätten, ansonsten aber ein unveränderter Status vorliege.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 wies die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2000 auf Verlängerung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG und §§ 7 und 8 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Außerdem wurde ihm gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens stehe fest, dass das Sehvermögen des Beschwerdeführers unterhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen einzustufen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es sei keine Verschlechterung seines Sehvermögens eingetreten. Er sei weiterhin mit der Beschränkung auf den Bezirk Kitzbühel und das Fahren bei Tageslicht einverstanden. Der Amtsarzt gehe ohne Begründung von den im fachärztlichen Attest bestätigten Visuswerten ab.
In dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 10. August 2000 wird abschließend ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine fortschreitende Augenerkrankung (trockene Makuladegeneration). Dem augenfachärztlichen Attest sei zu entnehmen, dass die Veränderungen am besseren Auge leicht zugenommen hätten. Nach diesem Attest vom Februar 2000 betrage die Sehschärfe mit Korrektur am rechten Auge 0,1 und am linken Auge 0,5 partiell. Bei der eigenen grob orientierenden Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine weitere Verschlechterung am vormals besseren Auge mit einem Visus von nur noch 0,2 ergeben. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass die aufgetretenen Probleme und Fahrfehler bei der Beobachtungsfahrt auf die schlechte Sehleistung zurückzuführen seien und nicht auf die vorgebrachten äußeren Bedingungen. Zusätzlich sei beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck gemessen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Gutachten des Amtsarztes vom 10. August 2000 sei nach Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung des fachärztlichen Attestes Dris. U. vom 22. Februar 2000 erstellt worden. Nach dem schlüssigen Gutachten liege die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. ausreichend frei von Behinderungen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der u.a. kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.
§ 7 Abs. 1 und 2 FSG-GV lauten wie folgt:
"Sehvermögen
§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
(2) Die im § 6 Abs. 1 Z. 6 angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur
1. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge;
2. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen."
Der Beschwerdeführer besitzt nach dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Befund vom 22. Februar 2000 auf dem linken Auge eine Sehschärfe von 0,1 und auf dem rechten Auge von 0,5 partiell. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Lenkberechtigung wäre nach § 7 Abs. 2 Z. 1 FSG-GV erforderlich, dass er auf einem Auge eine Sehschärfe von mindestens 0,5 und auf dem anderen von mindestens 0,4 erreicht. Der Beschwerdeführer ist demnach selbst dann nicht ausreichend frei von Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 6 und § 7 Abs. 2 FSG-GV, wenn man nur den von ihm beigebrachten fachärztlichen Befund vom 22. Februar 2000 und nicht auch die weiteren Ausführungen des Amtsarztes über die bei der Untersuchung am 2. August 2000 festgestellte weitere Verschlechterung der Sehleistung zugrunde legt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das von ihm vorgelegte fachärztliche Attest vom 22. Februar 2000 beruft, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass auch nach diesem Attest die Veränderungen am besseren Auge im letzten Jahr leicht zugenommen haben und nur von einem "ansonsten unveränderten Status" die Rede ist. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - mit dem nicht in eine bestehende Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG eingegriffen, sondern über den Antrag auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung abgesprochen wurde - im gegebenen Zusammenhang nur von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Erteilungsvoraussetzungen besitzt, nicht aber, ob sich die Voraussetzungen seit der seinerzeitigen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung zu seinem Nachteil verändert haben.
Auf die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beobachtungsfahrt wird der angefochtene Bescheid nicht gestützt, sodass es auf sich beruhen kann, ob die dabei festgestellten Fehlleistungen des Beschwerdeführers allenfalls auf seine Nervosität oder eine ungünstige Witterungslage zurückgeführt werden können. Auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass er bisher keinen Verkehrsunfall verursacht habe, ist nicht geeignet, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darzutun. Diese Eignung hat die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die in der FSG-GV normierten Mindestanforderungen an die Sehleistung deutlich verfehlt, mit Recht verneint.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
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