VwGH 2001/11/0012

VwGH2001/11/001228.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. November 2000, Zl. SanRL-50406/62-2000-A/Ro, betreffend Betriebsbewilligung nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Normen

KAG OÖ 1997 §4;
VwRallg;
KAG OÖ 1997 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1993 wurde dem Land Oberösterreich als Rechtsträger der Landesfrauenklinik Linz (mitbeteiligte Partei) die Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für Anästhesiologie in der vorgenannten Krankenanstalt "a) unter der (auflösenden) Bedingung, dass dem genannten Institut bis spätestens 31. Dezember 2000 betriebsfähige dem letzten Stand der Wissenschaft entsprechende Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sowie b)" unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 3 des O. ö. Krankenanstaltengesetz 1976 erteilt.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 6 O. ö. Krankenanstaltengesetz 1997 die Betriebsbewilligung für ein Institut für Anästhesiologie in der genannten Klinik befristet bis 31. Dezember 2000 sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom 20. März 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei, "die Geltungsdauer der Betriebsbewilligung für das Anästhesie-Institut der Landesfrauenklinik Linz am derzeitigen Standort bis zur Fertigstellung des Neubaues zu verlängern". Mit Schreiben vom 5. September 2000 modifizierte die mitbeteiligte Partei diesen Antrag dahingehend, "die Geltungsdauer der Betriebsbewilligung für dieses o. a. Institut bis 30. Juni 2006 zu verlängern".

Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein "Amtsvortrag" vom 3. Oktober 2000, in welchem festgehalten wurde, dass die von der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht am 29. August 2000 mit den zuständigen Amtssachverständigen durchgeführte Besprechung folgendes Ergebnis gebracht habe:

"Der hochbautechnische, der medizin- und haustechnische und die ärztliche Amtssachverständige können aufgrund der bestehenden Mängel und der Nichterfüllung gesetzlicher Bestimmungen und Normen einer Verlängerung der Betriebsbewilligung des Institutes für Anästhesiologie in der O. ö. Landes-Frauenklinik Linz nicht zustimmen.

Es liegen daher die Voraussetzungen für einen negativen Bescheid vor.

Die Schließung des Institutes für Anästhesiologie in der O. ö. Landes-Frauenklinik Linz würde zu einer Verschlechterung der Versorgung der Patienten führen, sodass auf den Betrieb des Institutes aus gesundheitspolitischen Gründen nicht verzichtet werden kann.

Die O. ö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 7. August 2000 das Abwicklungs- und Finanzierungsmodell für die Errichtung eines Mutter-Kind-Zentrums im Nahbereich des AKH Linz und der Landes-Kinderklinik Linz grundsätzlich genehmigt. Der Zeitplan sieht die Inbetriebnahme bis Mitte 2006 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auf das Institut für Anästhesiologie in der O. ö. Landes-Frauenklinik Linz nicht verzichtet werden

Für die Erlassung eines positiven befristeten Betriebsbewilligungsbescheides wird eine Weisung der O. ö. Landesregierung als erforderlich erachtet.

Antrag:

Die O. ö. Landesregierung möge beschließen:

Die Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht wird angewiesen, die Bewilligung für den Betrieb des Institutes für Anästhesiologie in der O. ö. Landes-Frauenklinik Linz bis 30. Juni 2006 zu befristen."

Die O. ö. Landesregierung beschloss diesen Antrag am 23. Oktober 2000.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 2000 wurde aufgrund des vorzitierten Beschlusses der O. ö. Landesregierung vom 23. Oktober 2000 gestützt auf § 6 O. ö. Krankenanstaltengesetz 1997 antragsgemäß "die Frist für den Betrieb des Institutes für Anästhesiologie in der genannten Krankenanstalt bis 30. Juni 2006 erstreckt". Aufgrund der Gesamtsituation, insbesondere der räumlichen, hygienischen und lüftungstechnischen Gegebenheiten, sowie der bestehenden Mängel hätten der hochbautechnische, der medizin- und haustechnische sowie der ärztliche Amtssachverständige der beantragten Verlängerung der Betriebsbewilligung für das Institut für Anästhesiologie in der O. ö. Landes-Frauenklinik Linz nicht zugestimmt. Da beim Betrieb der Landes-Frauenklinik auf das Institut für Anästhesiologie nicht verzichtet werden könne, habe die O. ö. Landesregierung in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2000 beschlossen, die Bewilligung für den Betrieb dieses Institutes bis 30. Juni 2006 zu befristen bzw. zu verlängern. Dieser Beschluss sei auch damit begründet, dass die O. ö. Landesregierung bereits in ihrer Sitzung vom 7. August 2000 das Abwicklungs- und Finanzierungsmodell für die Errichtung eines Mutter-Kind-Zentrums im Nahebereich des AKH Linz und der Landes-Kinderklinik Linz grundsätzlich genehmigt habe und der Zeitplan eine Inbetriebnahme bis Mitte 2006 vorsehe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Der beschwerdeführende Bundesminister ficht diesen Bescheid seinem gesamten Umfang nach an (Hinweis auf § 28 Abs. 2 VwGG); die belangte Behörde habe eine nicht der Rechtslage entsprechende Bewilligung erteilt und "dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu Unrecht entsprochen". Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt in den Beschwerdegründen aus, die belangte Behörde habe gegen § 60 AVG verstoßen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse jegliche Auseinandersetzung mit den Äußerungen der drei Sachverständigen vermissen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum trotz der drei negativen Gutachten dennoch die beantragte Verlängerung der Betriebsbewilligung erteilt worden sei. Im angefochtenen Bescheid fehlten sowohl eine nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als auch eine Wiedergabe der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen. Der Begründung sei auch keine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die vom Antragsteller für den Betrieb des Institutes für Anästhesiologie im Wesentlichen vorgesehenen Einrichtungen dem Anstaltszweck genügten und ob die zum Schutz der Patienten erforderlichen Vorkehrungen getroffen seien, zu entnehmen; insofern sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Sollte die belangte Behörde von der Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 AVG ausgegangen sein, müssten die Verwaltungsakten vorgelegt werden, um dem Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes zu überprüfen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des

O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, haben

folgenden Wortlaut:

"§ 4

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(...).

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(...)

(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.

§ 6

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt und (...)."

Aufgrund der dargestellten Rechtslage darf demnach die erforderliche Bewilligung des Betriebes einer Krankenanstalt (Betriebsbewilligung) nur erteilt werden, wenn die Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (Errichtungsbewilligung) vorliegt.

Die von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 erteilte Errichtungsbewilligung enthält die auflösende Bedingung, "dass dem genannten Institut bis spätestens 31. Dezember 2000 betriebsfähige dem letzten Stand der Wissenschaft entsprechende Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden". Eine solche als Nebenbestimmung einem Bescheid beigesetzte Bedingung bildet mit dem Hauptinhalt des Bescheides ein einheitliches Ganzes und macht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig (vgl. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 554 f. und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/10/0028). Bei Eintritt der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte.

Da nach der oben wiedergegebenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage die Errichtungsbewilligung nach § 4 O. ö. Krankenanstaltengesetz 1997 notwendige Voraussetzung einer Betriebsbewilligung nach § 6 leg. cit. ist, hatte die belangte Behörde - insbes. im Hinblick auf die vorhin genannte Bedingung - vor Erteilung der beantragten Betriebsbewilligung zu prüfen und festzustellen, ob überhaupt eine Errichtungsbewilligung besteht. Erst wenn feststeht, dass eine Errichtungsbewilligung für den im Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. September 2000 genannten Zeitraum vorliegt, kann insoweit auch die beantragte Betriebsbewilligung - ausgehend vom Vorliegen der übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen - erteilt werden. Im angefochtenen Bescheid fehlen solche Feststellungen. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs.2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass für das beschwerdegegenständliche Institut für Anästhesiologie der Landesfrauenklinik Linz keine Errichtungsbewilligung mehr vorliegt, könnte eine Betriebsbewilligung nur im Zusammenhang mit einer neuen Errichtungsbewilligung erteilt werden. Dabei wird zu beachten sein, dass es bei Erteilung der Errichtungsbewilligung mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1993, Zl. SanRL - 50406/16 - 1992 -Ai/Ja, offenbar nur um die Schaffung einer neuen Abteilung (Institut) im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Krankenanstaltengesetz gegangen ist. In einem Verfahren über die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 nur sinngemäß anzuwenden. Waren mit der Errichtung dieses Institutes keine baulichen Maßnahmen bzw. räumlichen Veränderungen verbunden - solches lässt sich der einen wesentlichen Bestandteil des Errichtungsbewilligungsbescheides vom 22. Jänner 1993 bildenden Niederschrift entnehmen -, wären die im § 5 Abs.1 Z. 3 und 4 O. ö. Krankenanstaltengesetz 1997 genannten Bewilligungsvoraussetzungen für die Errichtungsbewilligung dieses Institutes nicht entscheidungserheblich.

Wien, am 28. Juni 2001

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