Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §8;
KFG 1967 §75 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §8;
KFG 1967 §75 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen 1a und 3, beurkundet im Führerschein des Landratsamtes Regensburg, gemäß § 26 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 2. Mai 2000 aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Die Zustellung dieses Bescheides sei am 5. Mai 2000 erfolgt, dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, er sei bereits am 19. Juni 2000 bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Untersuchung erschienen. Der weiteren Aufforderung, zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine nervenärztliche Stellungnahme beizubringen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Bereits im zitierten Bescheid der Erstbehörde vom 2. Mai 2000 sei im Spruch die Aufforderung enthalten gewesen, allenfalls die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde umgehend zu erbringen. Weiters sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Nichtbeibringung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zwingend zur Entziehung der Lenkberechtigung führe.
Leiste der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 FSG beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so sei ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe der rechtskräftigen Aufforderung der Erstbehörde gemäß Bescheid vom 2. Mai 2000 nicht entsprochen, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen sei. Gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 3 FSG sei die Erstbehörde auch berechtigt, die Entziehung der in Deutschland erteilten Lenkberechtigung auszusprechen. Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger mit derzeitigem Wohnsitz im Verwaltungssprengel der Erstbehörde. Diese sei lediglich gehalten, den eingezogenen Führerschein der Ausstellungsbehörde in Deutschland zurückzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 gebildeten Senat erwogen:
§ 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lautet:
"§ 24. ...
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
§ 26 Abs. 5 FSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998) lautet:
"§ 26. ...
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen."
§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 FSG lautet:
"§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. ....
(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. ...."
In seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, da nicht von einer "unaufschiebbaren Maßnahme bei Gefahr in Verzug" im Sinne des § 57 AVG auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland wohnhaft, weshalb österreichisches Recht nicht anzuwenden sei. Darüberhinaus sei der angefochtene Bescheid nicht hinreichend begründet und es sei das Parteiengehör verletzt worden.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Hinweis auf § 24 VStG in Verbindung mit § 60 AVG zu entgegnen, dass es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren, wie auch schon die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht bemerkt, nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren sondern um ein (Administrativ-)Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz handelt.
Bezüglich seines Vorbringens betreffend den Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene letztinstanzliche Bescheid vom 15. November 2000 und nicht die Rechtmäßigkeit eines im Verfahren ergangenen Mandatsbescheides ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "in Deutschland wohnhaft", ist zu entgegnen, dass er eine derartige Behauptung im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt hat. Es unterliegt somit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Inhalt eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG - zum Unterschied von solchen nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, die den bescheidmäßigen Auftrag enthalten konnten, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen - nur die Beibringung der im § 24 Abs. 4 FSG genannten Gutachten sein. Bestehen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung, ist ihm die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG aufzutragen. Die amtsärztliche Untersuchung ist nicht Inhalt eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG sondern der Weg, wie der Besitzer der Lenkberechtigung zu dem beizubringenden Gutachten gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120).
Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der im § 26 Abs. 5 FSG genannten Frist von vier Monaten nicht der amtsärztlichen Untersuchung und vereitelt er damit das Zustandekommen eines amtsärztlichen Gutachtens, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtswidrig. Zur Beibringung des Gutachtens ist es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht gekommen, weil eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene verkehrspsychologische und nervenfachärztliche Stellungnahme nicht beigebracht wurde. Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung zum Zwecke der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Befolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung gemäß § 26 Abs. 5 FSG einer amtsärztlichen Untersuchung, hält der Amtsarzt aber zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische und eine nervenfachärztliche Stellungnahme für erforderlich, die der Betreffende jedoch in der Folge trotz entsprechender (formloser) Aufforderung durch ein Organ der Behörde nicht beibringt, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig, wenn die Erbringung dieser Stellungnahmen tatsächlich erforderlich war. Dies ist im Entziehungsbescheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0286). Eine derartige Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht und es fehlen jegliche Feststellungen, aus denen nachvollziehbar wäre, es seien die in Rede stehenden Unterlagen für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen.
Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.
Wien, am 23. April 2002
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