Normen
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs4;
BauRallg;
NatSchG OÖ 1995 §5a Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs4;
BauRallg;
NatSchG OÖ 1995 §5a Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 trug die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37/1995 (Oö NatSchG), auf, den beim Schotterteich O. auf dem Grundstück Nr. 377 der KG P. I aufgestellten fahrbaren Doppelcontainer auf eigene Kosten bis spätestens 1. Juli 2001 zu entfernen.
Nach der Begründung habe der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 14. September 2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei dem genannten Schotterteich einen fahrbaren Doppelcontainer (von 10 m Länge und 2 m Breite) aufgestellt habe, der teilweise für zumindest vorübergehenden Aufenthalt Schutz biete. Gemäß § 5 Z. 17 Oö NatSchG bedürfe im Grünland (§ 30 Oö Raumordnungsgesetz 1994) außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet seien, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden seien - einer Bewilligung der Behörde. Eine solche liege im Beschwerdefall nicht vor. Nach den Angaben des Beschwerdeführers diene der Container zur Verwahrung diverser Gerätschaften, die erforderlich seien, um den See und den Seegrund rein zu halten. Ferner würden darin Materialien zur Fischaufzucht sowie Fischereigeräte aufbewahrt. Nach Auffassung der Behörde sei für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Baggersees die Aufstellung des gegenständlichen Containers bzw. die Errichtung einer Fischereihütte nicht notwendig. Der Umstand, dass der Doppelcontainer zur Aufbewahrung diverser Gerätschaften benützt werde, sei rechtlich ohne Belang. Ebenso, ob der Doppelcontainer tatsächlich zu Wohnzwecken benützt werde oder nicht. Mangels einer erforderlichen Bewilligung sei daher gemäß § 44 Abs. 1 Oö NatSchG die Entfernung des Containers aufzutragen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, für den gegenständlichen Container bestehe keine Bewilligungspflicht nach dem Naturschutzgesetz. Die BH habe den behördlichen Auftrag auf § 5 Z. 17 Oö NatSchG gestützt. Danach bedürfe außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet seien, einer Bewilligung. Feststellungen, ob der gegenständliche Container für Wohnzwecke eingerichtet sei, habe die BH allerdings nicht getroffen. Bei einer entsprechenden Beweisaufnahme hätte sie zur Auffassung gelangen müssen, dass dies nicht der Fall sei. Es bestehe zwar die Eignung zur Lagerung diverser Gerätschaften, jedoch keinesfalls die Eignung zu Wohnzwecken. Dies würde zumindest sanitäre Mindeststandards (Wasser, Toiletteanlagen, etc.) voraussetzen, wovon jedoch keine Rede sein könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Entfernung des Doppelcontainers mit 30. November 2001 festgesetzt wurde.
Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Container - unabhängig davon, ob er zu Wohnzwecken benützt werde oder zu Wohnzwecken eingerichtet sei - jedenfalls nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084, ein baubewilligungspflichtiges Gebäude sei und damit nach § 5a Oö NatSchG ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstelle. Ein derartiges Verfahren sei aber nicht durchgeführt worden. Die Verfügung der BH sei daher zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 5a Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland (§ 30 Oö Raumordnungsgesetz 1994) außerhalb von geschlossenen Ortschaften - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid gemäß § 44 Abs. 1 Oö NatSchG auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe durch die Aufstellung des Doppelcontainers ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 5a Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG, nämlich die Neuerrichtung eines Gebäudes im Grünland, verwirklicht.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei dem Doppelcontainer nicht um ein baubewilligungspflichtiges Gebäude handle. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe nämlich "fix aufgestellte" Container betroffen. Die belangte Behörde habe auch konkrete Feststellungen unterlassen, ob sich der Container im Grünland befinde.
Was letzteren Einwand anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass nach Lage der Verwaltungsakten (Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) davon auszugehen ist, dass der Container im Grünland aufgestellt worden ist. Dieser Umstand ist vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nie bestritten worden. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, dazu weitere Feststellungen zu treffen.
Nach dem oben wiedergegebenen § 5a Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG ist u. a. der Neubau von Gebäuden im Grünland ein anzeigepflichtiges Vorhaben.
Die Aufstellung eines Containers stellt nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö BauO) die Errichtung eines Gebäudes dar, für das eine Baubewilligung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 erforderlich ist (vgl. dazu unter Hinweis auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084, Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 20005, Anmerkung 6 zu § 24 BauO).
Gemäß § 24 Abs. 4 Oö BauO ist es für die Bewilligungspflicht ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.
Eine feste Verbindung mit dem Boden (bzw. - in dem zu behandelnden Fall - sogar eine "kraftschlüssige" Verbindung mit dem Boden) hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass mit der Aufstellung des Containers der Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 5a Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG verwirklicht worden ist. Damit lag aber ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach der genannten Bestimmung des Naturschutzgesetzes vor. Mangels einer entsprechenden Anzeige durch den Beschwerdeführer war die Behörde daher zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 44 Abs. 1 Oö NatSchG verpflichtet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Mai 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)