Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
I.
Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerdesache ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 2000/10/0176, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der Kärntner Landesregierung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 21. Juli 1999, mit welchem über Antrag des J. und des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung für die Teilung eines Grundstückes mit der Benützungsart Wald gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77/1979 in der geltenden Fassung, abgewiesen worden war, auf, weil entgegen der bundesverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann über die Berufung entschieden hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann von Kärnten über die Berufung des Beschwerdeführers und wies diese als unbegründet ab.
Begründend stellt die belangte Behörde zunächst die Rechtslage nach dem Kärntner Landes-Forstgesetz, LGBl. Nr. 77/1979, hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, dar. J. habe als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Parzelle bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt einen Antrag auf Teilung eingebracht, wobei er diese Teilung als "Realteilung" bezeichnet habe. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei jedoch unter Zugrundelegung der Rechtslage nach dem Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 von einem Antrag auf Genehmigung der Teilung des Waldgrundstückes im Sinne des Landes-Forstgesetzes 1979 ausgegangen. Da auch der Beschwerdeführer Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Parzelle sei, sei die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt an den Antragsteller J. herangetreten, den Antrag durch die Unterschrift des Beschwerdeführers zu ergänzen. Nach längerem Schriftwechsel sei diese Unterschrift durch die Entscheidung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 1999, 12C 638/98-7, ersetzt worden.
In der Folge werden die eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen dargestellt und resümiert, daraus gehe hervor, dass eine Teilung für die Waldbewirtschaftung keine Nachteile erwarten ließe bzw. dass die Bewirtschaftbarkeit der beiden Waldteile von einem näher genannten öffentlichen Weg aus durchaus möglich sei. Die belangte Behörde schließe sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an, dass durch eine Teilung des Waldgrundstückes und jeweilige Zuordnung des Grundeigentums an eine Person für die Bewirtschaftung der Waldflächen nur Vorteile zu erwarten seien. Eine sinnvolle Bewirtschaftung einer Waldfläche bzw. die Zuordnung des Eigentums an eine Person sei auch aus der Sicht des Forstgesetzes 1975 durchaus als ein Erfordernis des Gemeinwohles zu bewerten, wobei im Hinblick auf den Umstand, dass seitens der forstfachlichen Seite keine Nachteile festgestellt worden seien, auch ein Überwiegen des Gemeinwohles festzustellen gewesen sei. Im Hinblick auf entsprechende Ausführungen in der Berufung wird festgehalten, dass einem gemeinschaftlichen Antrag der beiden Hälfteeigentümer auf Teilung durch die Forstbehörde erster Instanz entsprochen worden sei und die entsprechende Genehmigung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer als Berufungswerber sei durch diese Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht beschwert, sondern es sei im Gegenteil seinen Intentionen bzw. seinem Willen entsprochen. Zur Klarstellung wird ergänzt, dass durch den Berufungsbescheid keine "Realteilung" des betroffenen Grundstückes durchgeführt, sondern lediglich eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Kärntner Landes-Forstgesetzes betreffend die Teilung des Waldgrundstückes erteilt werde. Es werde daher keine Zuteilung von Teilflächen an einen der beiden Miteigentümer vorgenommen. Eine derartige Zuteilung von Grundstückshälften sei in einem entsprechenden Realteilungsverfahren durch das Gericht vorzunehmen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, die überwiegend als zivilrechtliche Einwendungen zu bewerten seien, entbehrten daher jeder Grundlage. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei im Hinblick darauf, dass von J. bereits der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Mai 2001 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Klage vorgelegt worden sei, nicht zu folgen gewesen. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 habe lediglich die Bedeutung, dass eine angestrebte Teilung aus forstrechtlicher Sicht zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 38 AVG betreffend Aussetzung des Verfahrens lägen daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Verletzung einer Reihe von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, der Exekutionsordnung und des Vermessungsgesetzes erwachsenden Rechte, des Rechts auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens und auf richtige rechtliche Beurteilung im Sinne des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 geltend gemacht wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das beschwerdegegenständliche Berufungsverfahren betrifft die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77 in der geltenden Fassung.
Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer der Liegenschaft, auf welche sich die Ausnahmebewilligung beziehen soll, Antragsteller des Verwaltungsverfahrens.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Erteilung der Bewilligung und begründet dies mit einer verfehlten Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Auslegung des § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77 in der geltenden Fassung, bei dem konkret gegebenen Sachverhalt.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches nach der hg. Rechtsprechung vorliegt, wenn eine "Beschwer" des Beschwerdeführers gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0031, oder vom 15. März 2000, Zl. 99/09/0222). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, entspricht der die Waldteilung bewilligende Bescheid doch dem gemeinschaftlichen Antrag der beiden Hälfteeigentümer, somit dem Antrag des Beschwerdeführers.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellung nicht durch den Beschwerdeführer aus eigenem, sondern auf Grund der Entscheidung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 1999, 12 C 638/98-7, erfolgte (vgl. § 367 erster Satz EO).
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2001
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