Normen
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Er war im maßgeblichen Tatzeitraum an der Volksschule K (Bezirk Bregenz) tätig.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2000 wurde gemäß § 92 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, gegen den Beschwerdeführer auf Grund der Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000 wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten i.S.d. §§ 29 bis 32 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der angefochtene Bescheid wurde nach der Anführung von Rechtsvorschriften damit begründet, dass sich aus der als Anlage zum Bescheid beigefügten Disziplinaranzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 10. November 2000, Zl. IIa-L/Schn, "die hiermit zum integrierten Bestandteil der gegenständlichen Begründung erklärt wird", ergebe, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 29 bis 32 LDG 1984 begangen, die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht ordentlich erfüllt und durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben - dazu gehöre auch die pädagogisch korrekte Erziehung - erschüttert zu haben. Der im angefochtenen Bescheid verwiesene gesamte Text der Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 lautet wie folgt:
"Schon seit längerer Zeit stießen Vorwürfe wegen Unzulänglichkeiten des Leiters der K Volksschule insbesondere in der Art der Schulführung, des Umganges mit Kindern und Eltern sowie wegen seiner Unterrichtspraxis bei Eltern auf Unmut. Diese Schwierigkeiten wurden in den letzten Monaten von den Medien intensiv verfolgt, was auch mehrere Leserbriefe zur Folge hatte. Am 12.6.2000 richteten sozialdemokratische Landtagsabgeordnete eine Dringliche Anfrage betreffend den Direktor der Volksschule K an Frau Landesrätin Dr. W. Die Anfrage wurde am 28.6.2000 schriftlich beantwortet, was zu einer Debatte in der Landtagssitzung vom 5.7.2000 führte.
Auf Grund der erhobenen Vorwürfe führte die Dienstbehörde umfangreiche Ermittlungen durch. Hiebei weigerten sich Eltern immer wieder aus Angst vor negativen Folgen für ihr Kind oder auch für sich selbst, Angaben vor der Behörde zu machen. Auch das Redaktionsgeheimnis oder das schlichte Versprechen, die Identität von Informanten nicht preiszugeben, haben die Ermittlungen erschwert. Daher konnten viele der vorgebrachten Verfehlungen nicht konkretisiert werden, manche sind auch verjährt.
Die in zwei Gruppen zusammengefassten wesentlichen Vorhaltungen (es sind nicht alle, weitere finden sich im übermittelten Akt) wurden Direktor S mit Schreiben vom 13.10.2000 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Sie basieren auf Aktenvermerken der Bezirksschulinspektorin und auf glaubwürdigen Aussagen von Betroffenen. Die erste Gruppe ist im Wesentlichen nicht (mehr) konkretisierbar oder verjährt, zeichnet aber in ihrer Gesamtheit ein Bild, das die Dienstbehörde zu dem Verdacht gelangen lässt, dass Direktor S die ihm obliegenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat. Die zweite Gruppe beinhaltet konkrete dienstrechtliche Vorwürfe.
Die Stellungnahme des Direktors vom 2.11.2000 vermag nicht zu überzeugen, auch wenn ihm wohl beizupflichten ist, dass 'sein Fall' medial ausgeschlachtet wurde. So führte er das entstandene Gesamtbild auf haltlose, pauschale Anschuldigungen zurück, deren Ursprung seine Ehrenbeleidigungsklage gegen Frau R und die NEUE gewesen sei.
Auf die unter Punkt I angeführten Vorhaltungen ging Direktor S in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht näher ein. Auch bei der persönlichen Übergabe des Schriftstückes am 6.11.2000 äußerte sich der Direktor unverbindlich und konnte sich an keinen konkreten Fall erinnern. Bezüglich des 'dürftigen Unterrichtes' verwies er auf seine zwanzigjährige ausgezeichnete Dienstbeurteilung.
Die beiden ersten und die letzte der unter Punkt II angeführten Vorhaltungen konnte Direktor S nicht entkräften. Diesbezüglich wird auf die Aktenvermerke von Frau BSI R, auf das Beschwerdeschreiben der Schülereltern S vom 26.10.1998 wegen Verweigerung der Ausstellung des Schülerausweises sowie auf die Äußerungen von Frau BSI R vom 9.11.2000 verwiesen. Hingegen sind die Vorhaltungen, der Direktor sei am 20.6.2000 sowie am 29. oder
30.6. 2000 statt zu unterrichten zu Hause gesehen worden, auf Grund seiner Stellungnahme und vor allem auf Grund der vernichteten Klassenbücher, deren 'Entsorgung' er als Versehen bedauert, nicht mehr nachweisbar (was auch für die behauptete Abwesenheit am 3.10.1997 gilt).
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kommt die Dienstbehörde zu der Auffassung, dass Direktor S
- am 30.4.1998 zumindest zwischen ca11.00 und 11.30Uhr entgegen der ihn als Schulleiter treffenden Anwesenheitspflicht gemäß §32 Abs4 LDG1984 nicht an der Schule anwesend war. Ferner hat er sich geweigert, dem Schulaufsichtsorgan trotz ausdrücklicher Befragung die Auskunft zu erteilen, wo er sich zwischen ca11.00 und 11.30Uhr befunden hat. Statt dessen hat er dem Schulaufsichtsorgan die Antwort gegeben, er wolle nicht sagen, wo er war, weil er 'an verschiedenen Orten hätte sein können -Gemeindeamt, Postamt, BH, in einem Geschäft, um für die Schule etwas zu erledigen'. Direktor S war daher zumindest im angeführten Zeitraum ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, er hat ferner dem Schulaufsichtsorgan eine zur Durchführung der Inspektion notwendige Auskunft verweigert und durch die gegebene Antwort die gegenüber dem Schulaufsichtsorgan gebotene Achtung vermissen lassen.
- im Oktober1998 unbegründet dem Schüler S bzw den Eltern des Schülers die Ausfertigung des Schülerausweises verweigert hat, was schließlich zur Weisung der Bezirksschulinspektorin vom 20.10.1998 führte, den Schülerausweis zu unterschreiben. Mangels Befolgung dieser Weisung kam es zu weiteren Interventionen der Schülereltern am 22. und 23.10.1998 bei der Bezirksschulinspektorin, die ihrerseits am Montag, den 23.10.1998 den Direktor telefonisch nochmals anwies, den Ausweis bis zum nächsten Tag zu unterschreiben. Schlussendlich schrieb das Ehepaar S den Beschwerdebrief vom 26.10.1998, weil Direktor S auch zu diesem Zeitpunkt den mindestens zwei Weisungen nicht nachgekommen war.
- im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher
'entsorgt' hat. Der Verdacht liegt nahe, dass er Beweismittel vernichten wollte, da laut Bericht der Bezirksschulinspektorin den Leitern bei fast jeder Leitertagung gesagt wird, dass Klassenbücher den tatsächlich gehaltenen Unterricht dokumentieren und deshalb sehr sorgfältig geführt (und selbstverständlich auch aufbewahrt) werden müssen. Dadurch hat er - offensichtlich wissentlich - gegen die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. August 1978, BGBl Nr 449, über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen verstoßen.
Hiedurch hat Direktor S nach Auffassung der Dienstbehörde Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 29 bis 32 LDG 1984 begangen. Ferner konnten auf Grund der 'Entsorgung' sogar des jüngsten Klassenbuches angebliche ungerechtfertigte Absenzen vom Dienst am 20.6. sowie am Do, den 29.6., oder Fr, den 30.6. 2000 nicht mehr überprüft werden.
Diese Dienstpflichtverletzungen und die unter Punkt I der im
Schreiben der Dienstbehörde an den Direktor vom 13.10.2000
angeführten Vorhaltungen, die Direktor S in seiner Stellungnahme
weitgehend unbeachtet ließ, sowie die aus diesen Vorhaltungen
insgesamt resultierende kritische mediale und politische Resonanz
lassen die Dienstbehörde ferner zu dem Verdacht gelangen, dass
Direktor S
- die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht
ordentlich erfüllt und
- durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit
in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben - dazu gehört auch die pädagogisch korrekte Erziehung - erschüttert hat.
Nach Auffassung der Dienstbehörde besteht der Verdacht, dass Direktor S hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs 2 LDG 1984 begangen hat.
Auf Grund der Schwere der Vorwürfe kommt trotz der dienstrechtlichen Unbescholtenheit eine Ermahnung nicht in Frage. Es wird daher gegen den Volksschuldirektor S wegen Verletzung von Dienstpflichten im Sinne der Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 LDG 1984 Disziplinaranzeige erstattet und beantragt, ein Disziplinarverfahren gegen den Genannten einzuleiten und durchzuführen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 92 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, i.d.F. BGBl. Nr. 16/1994 (LDG 1984), lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Lehramtliche Pflichten
§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit
beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die
Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.
...
Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
...
Einleitung
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zusammengefasst deswegen für rechtswidrig, weil darin entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ihm vorgeworfene Verhalten nicht ausreichend präzise umschrieben sei. Es sei auch nicht zulässig, hinsichtlich des Sachverhaltes zur Gänze und pauschal auf die Disziplinaranzeige zu verweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die darin angegebene hg. Judikatur) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach dem LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten bzw. Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen Gang eine weitere Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwieweit er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart umschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Tat, Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt dargelegt hat, kommt grundsätzlich die Disziplinaranzeige als ausreichende (sachverhaltsmäßige) Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht. Die Disziplinarkommission sei - abgesehen von einem bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden oder ausreichend präzisen Tatverdachtes - in der Regel nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, m.w.N.).
Auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109).
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im angefochtenen Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschwerdeführer bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1996, Zl. 94/09/0230, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 96/21/0227).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Vorwürfe wendet, die gegen ihn in einem in der Disziplinaranzeige erwähnten Vorhalt der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Oktober 2000 erhoben wurden, kann er dadurch schon deswegen nicht in Rechten verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid auf dieses Schreiben vom 13. Oktober 2000 nicht verweist. Dessen Text wurde daher nicht zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht. In der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige vom 10. November 2000 werden dem Beschwerdeführer nur die beiden ersten und der letzte der unter Punkt II des angeführten Schreibens vom 13. Oktober 2000 enthaltenen Anschuldigungspunkte in etwas konkretisierter Form zum Vorwurf gemacht. Nur diese wurden zum Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Es handelt sich hiebei um jene, die in der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Disziplinaranzeige mit den Worten: "Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kommt die Dienstbehörde zu der Auffassung, dass Direktor S ..." bis "... §§ 29 bis 32 LDG 1984 begangen" dargestellt sind.
Durch die ersten beiden dieser drei gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erachtet er sich selbst auch in der Beschwerde nicht in Rechten verletzt, diese sind auch nach seiner Auffassung ausreichend konkret umschrieben, auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
Auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dieser Vorwurf wäre für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die - wie dargelegt - nach der hg. Rechtsprechung in groben Umrissen zu erfolgen hat, nicht ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschwerdeführer nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen (vgl. allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das oben angegebene hg. Erkenntnis vom 16. September 1998). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Oktober 2004
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