Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
GewO 1973 §2 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;
BSVG §2 Abs1 Z1;
GewO 1973 §2 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Holzakkordant auf Grund des Werkvertrages vom 11. Jänner 1999 mit einem näher bezeichneten Seilbahn- und Schlägerungsunternehmen in der Zeit vom 28. Jänner 1999 bis 14. Dezember 1999 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG unterliege. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Am 11.1.1999 wurde zwischen der Firma H.S., Seilbahn-und Schlägerungsunternehmen ... und (dem Beschwerdeführer) ein Werkvertrag abgeschlossen, in dem sich (der Beschwerdeführer) zur Übernahme von Schlägerungs- und Bringungsarbeiten in verschiedenen, nicht näher bestimmten Forstverwaltungen verpflichtete. Diese Arbeiten wurden bzw. werden vom (Beschwerdeführer) selbständig und mit eigenem Werkzeug und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt. Er war bzw. ist dabei an keine Weisungen gebunden und unterlag bzw. unterliegt einer freien Zeiteinteilung. Die Auftraggeberfirma ... war bzw. ist weder Bewirtschafter eines eigenen Waldbewirtschaftungsbetriebes noch Eigentümer des zu schlägernden und zu bringenden Holzes. Dieses Holz wurde bzw. wird lediglich zwischenzeitlich zu dem vorgenannten Zweck übernommen und die Holzakkordantenarbeiten an (den Beschwerdeführer) als Subunternehmer vergeben, der von der Firma S. auch den Werkvertragslohn erhielt. Die Auftraggeberfirma wurde nie Eigentümer des Holzes."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 23. Novelle zum BSVG (1911 Blg. StenProt NR XX. GP) aus, dass unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers die vom Beschwerdeführer mittels Werkvertrag als Holzakkordant erbrachten Tätigkeiten nicht als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BSVG zu werten sei. Diese Regelung bezwecke, dass Erwerbstätigkeiten, die dem Bereich der Land(forst)wirtschaft zuzuordnen seien, weil sie unter Land(forst)wirten erbracht würden, auch versicherungs- und beitragsrechtlich in diesem System der sozialen Sicherheit erfasst würden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Holzakkordantenarbeit um eine Tätigkeit der Waldwirtschaft handle, was zur Folge habe, dass diese Betätigung als Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BSVG zu werten und folglich in die Bemessungsgrundlage für seine Beitragszahlungen einzubeziehen sei, sei entgegenzuhalten, dass der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1965, Zl. 1172/64 (auf welches sich der Beschwerdeführer berufen hat), angeführte Betrieb Eigentümer "des am Stock gekauften Holzes" geworden sei, während der Werkvertragsgeber im gegenständlichen Verfahren eben nicht Eigentümer, sondern nur Übernehmer des zu schlägernden und zu bringenden Holzes gewesen sei. Nach dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei die selbständige Tätigkeit eines Holzakkordanten als Führung eines der bäuerlichen Sozialversicherung unterliegenden Waldwirtschaftsbetriebes im Sinne des § 5 LAG nur dann anzusehen, wenn der entsprechende Werkvertrag mit dem Waldbesitzer selbst oder mit dem Holzeigentümer abgeschlossen würde. Die Anwendbarkeit dieses Erkenntnisses sei auch insofern in Frage gestellt - so die belangte Behörde weiter -, als es vor der Regelung der Nebentätigkeiten im BSVG ergangen und daher nicht "ohne Bedenken auf die gegenständliche Frage anzuwenden" sei. Der Beschwerdeführer werde zwar mittelbar für Forstbesitzer tätig, stehe aber, da er unmittelbar für seinen Werkvertragspartner Arbeiten "zu vollziehen" habe, nur mit dem genannten Auftraggeber in einem direkten Werkvertragsverhältnis. Folglich könne die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Holzakkordant nicht unter den Tatbestand eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BSVG subsumiert werden. Er sei nicht für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig (Hervorhebung im Original).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt - wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr 176/1999, lautet:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und
- c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden."
Die in diesem Zusammenhang relevanten Teile des § 2 GewO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 116/1998 lauteten:
"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
- 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
- 2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
.....
(2) ....
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, ..
...
(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:
1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;
2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
- 3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
- 4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen
- a) ....
- b) ...
- c) ..."
Die Materialien zur insoweit am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen 21. Novelle zum ASVG (ASRÄG 1997 - RV: 886 Blg. Sten. Prot. NR XX. GP) führen zur Einbeziehung der landwirtschaftlichen Nebengewerbe in die Pflichtversicherung nach dem BSVG Folgendes aus:
"Zu Art. 10, Abschnitt I (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 4 BSVG):
Nebenbetriebe, die in der im § 5 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, angeführten Weise mit dem Hauptbetrieb verbunden sind, werden vom Begriff des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, der nach § 2 und § 3 BSVG für die Pflichtversicherung maßgeblich ist, umfasst. Ab dem Jahr 1999 soll sich die Pflichtversicherung auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 und den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 der GewO 1994 erstrecken. Der damit erweiterten Versicherung soll eine Anhebung der Beitragsgrundlage gegenüberstehen. Unter den Begriff 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994' fallen auch Tätigkeiten, die im Einheitswert - und damit im Versicherungswert - berücksichtigt sind. Einkünfte aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerben, die bereits im Einheitswert berücksichtigt sind, sollen aber zu keiner weiteren Erhöhung der Beitragsgrundlage führen. Die übrigen Einkünfte aus den Nebentätigkeiten - die im Einheitswert nicht erfasst sind - sollen der aus dem Versicherungswert gebildeten Beitragsgrundlage zugerechnet werden. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus Einkünften dieser Nebentätigkeiten sollen die Regeln der §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten (§ 23 Abs. 4 BSVG)."
Der mit der 23. Novelle zum BSVG ebenfalls mit 1. Jänner 1999 neu geschaffene Anhang 2 zum BSVG lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
"Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
....
3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 |
3.1 | Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte |
3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3700 EUR jährlich |
3.2.2. | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 EUR übersteigen |
3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 |
3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) |
3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" |
Die Materialien zu diesem Anhang sowie zur neuerlichen Änderung des § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG durch die 23. Novelle zum BSVG (RV: 1911 Blg. Sten. Prot. NR XX. GP) führen Folgendes aus:
"Zu den Z 1 und 18 (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz und Anlage 2 BSVG):
Was die Zuordnung von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zum GSVG bzw. BSVG betrifft, wird folgendes festgehalten:
Die in der Anlage 2 aufgezählten Tätigkeiten sind nach übereinstimmender Auffassung der obersten Gewerbebehörde und der Interessenvertretungen der Gewerbetreibenden und der Bauern dem Geltungsbereich des BSVG zuzuordnen, auch wenn das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. Bedingung dafür ist aber weiters, dass die betreffende Person bereits auf Grund eines Flächenbetriebes oder eines sonstigen Hauptbetriebes im BSVG pflichtversichert ist und die vorliegende Nebentätigkeit keiner Gewerbeberechtigung bedarf.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird daher in solchen Fällen Einkommensteuerbescheide, die sie im Wege des Datenaustausches nach § 229a GSVG erhält, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur weiteren Bearbeitung übermitteln.
In diesem Zusammenhang war auch die Frage zu beantworten, inwieweit land(fost)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bereits vom Einheitswert bzw. Versicherungswert umfasst sind (siehe dazu § 23 Abs. 1 BSVG im Zusammenhang mit der Anlage 2).
Die durch das ASRÄG 1997 eingefügten Versicherungstatbestände umfassen die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 sowie den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994; diese sollen nunmehr um Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994 ergänzt werden.
Zu diesen neuen Versicherungstatbeständen wird folgendes bemerkt:
Naturgemäß sind die angesprochenen gewerberechtlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 9 GewO 1994 durch unterschiedlich ausgeprägte wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet. Gemeinsam ist ihnen mit den bereits normierten Versicherungstatbeständen des Nebengewerbes bzw. des Buschenschankes, dass sie nur im Zusammenhalt mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z 2 BSVG) die Versicherungspflicht nach dem BSVG begründen können, im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Der wohl bedeutendste Repräsentant hievon ist die unter dem gewerberechtlichen Ansatz der häuslichen Nebenbeschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 firmierende Privatzimmervermietung bis zum Höchstausmaß von zehn Fremdenbetten in der spezifischen Anbotsform 'Urlaub am Bauernhof'.
Die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallende Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes, wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeiten, zu im Voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfasst (Verfassungsgerichtshof 25. 7. 1973, K II-2/72).
...
Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 ist sowie auch die anderen Ausnahmebestimmungen im § 2 leg. cit. nur dann anwendbar, wenn bei der betreffenden Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 vorliegen; Tätigkeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, können daher niemals unter diese Ausnahmebestimmung fallen. 'Verrichtungen einfachster Art' sind z.B. das Holzhacken und Aushacken von Unterholz. Hingegen fallen etwa Tätigkeiten des Garten- und Grünflächengestalters oder Gärtners, dem auch Fähigkeiten wie das Baum- und Heckenschneiden zugeordnet werden, nicht unter diese Ausnahmebestimmung.
Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (VwGH 26.5.1998, GZ. 98/04/0016)."
§ 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG knüpft an § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung an; in dieser Bestimmung wird wieder auf § 2 Abs. 4 leg. cit. verwiesen, sodass es für die Auslegung der erstgenannten zunächst auf den Normgehalt der zuletzt genannten Bestimmung ankommt.
Bei der Ermittlung des normativen Gehaltes des § 2 Abs. 1 Z. 2 und des § 2 Abs. 4 GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass in den Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 leg. cit. lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt sind, die unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen. Dieser Begriff enthält indessen über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die GewO 1973 Eingang gefunden haben. Aus dem Ausdruck "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" ergibt sich dem Wortlaut nach, dass die betreffenden Tätigkeiten in einer durch den Wortbestandteil "Neben" gekennzeichneten Beziehung zur Land- und Forstwirtschaft stehen müssen. Es wohnen dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft", unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten iS der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973, die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Slg. Nr. 10844/A uva, aus jüngerer Zeit z.B. das Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 98/04/0182).
Aus der Sicht des Beschwerdefalls ist nicht strittig, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Holzakkordant im Sinne dieser Rechtsprechung als eine nebengewerbliche anzusehen ist. Strittig ist das Vorliegen des - soweit ersichtlich - vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht untersuchten Tatbestandsmerkmals "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe". Der Beschwerdeführer meint - anders als die belangte Behörde - dieses Tatbestandsmerkmal liege auch dann vor, wenn er als Holzakkordant Aufträge im Werkvertragsverhältnis von einem gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen übernommen habe, da er bei der Schlägerung des Holzes jedenfalls für einen landwirtschaftlichen Betrieb tätig sei. Eine Holzakkordantentätigkeit könne "grundsätzlich nur für Land- und Forstwirte erfolgen ... weil das Eigentum über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nur jenen Betrieben zugehörig ist, die eben land- und forstwirtschaftliche Betriebe darstellen".
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Gerade weil das zuletzt wiedergegebene Argument des Beschwerdeführers zutrifft, dass die Tätigkeit eines Holzakkordanten grundsätzlich immer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vor sich geht, kann dem Gesetzgeber des § 2 Abs. 4 GewO 1973 nicht unterstellt werden, er habe etwas Selbstverständliches normieren wollen. Das Tatbestandsmerkmal, dass der betreffende Landwirt "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" tätig sein muss, ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn er seine Tätigkeit auf Grund einer Vereinbarung mit jener natürlichen oder juristischen Person ausführt, welche diesen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt. Nur dann ist er nämlich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht bloß in einem solchen Betrieb, sondern auch für einen solchen Betrieb tätig.
Eine Tätigkeit im Auftrag und auf Rechnung eines Holzschlägerungsunternehmens erfolgt hingegen für dieses Unternehmen und zwar unabhängig davon, ob dieses das Holz selbst "am Stock" erworben hat (und auf eigene Rechnung schlägert) oder ob das Unternehmen lediglich eine Lohnschlägerung für Rechnung des betreffenden Inhabers des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durchführt: Weder wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb, innerhalb dessen die Schlägerungsarbeiten erfolgen, auf Rechnung und Gefahr dieses Holzschlägerungsunternehmens geführt, noch bedeutet die Schlägerung von am Stock gekauften Holzes, dass z. B. ein gewerbliches Holzverarbeitungsunternehmen allein dadurch (vorübergehend) einen forstwirtschaftlichen Betrieb führen würde, mag es auch erforderlich sein, zum Zwecke der Gewinnung des am Stock gekauften Holzes eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten. Ein Arbeitsauftrag im Rahmen eines Werkvertrages, den der Beschwerdeführer von einem solchen Unternehmen angenommen hat, wird daher - nicht anders, als wenn der Beschwerdeführer zum Holzschlägerungsunternehmen in einem freien Dienstvertrag oder in einem echten Dienstvertrag stehen würde - nicht "für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" des betreffenden Landwirtes durchgeführt, der entweder die Schlägerungsarbeiten beim Holzschlägerungsunternehmen (und nicht beim Beschwerdeführer) in Auftrag gegeben oder dem Auftraggeber des Beschwerdeführers das Holz am Stock verkauft hat.
Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, dass die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers auch dann nicht nach den hier maßgebenden Bestimmungen über Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu prüfen wäre, wenn er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bei einem anderen Landwirt Holz am Stock kaufen und dieses selbst schlägern würde, weil er dadurch allein weder Einkünfte erzielen noch ein "Nebengewerbe" iS des § 2 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung ausüben würde und daher der letzte Satz des § 2 Abs. 1 Z. 1 Satz BSVG von vornherein nicht anzuwenden wäre. Ob eine solche Tätigkeit in anderen Zusammenhängen einem allfälligen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen wäre, hinge dann von den im jeweiligen Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen bzw. den darin genannten Voraussetzungen ab, etwa welchen Zwecken das gekaufte Holz dienen soll (man denke z.B. nur an den erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit in der Unfallversicherung). Ein Nebengewerbe iS des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO würde der Beschwerdeführer daher nur dann ausüben, wenn er (unmittelbar) für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe Schlägerungsarbeiten gegen Entgelt übernähme.
Auch die beitragsrechtliche Regelung des Punktes 3.2.2 des Anhanges 2 zum BSVG steht mit dieser Auslegung im Einklang, zumal auch dort von Dienstleistungen "für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" die Rede ist. Wenn in dieser Bestimmung der Holzakkordant ausdrücklich genannt ist, dann dient dies der Klarstellung und setzt voraus, dass überhaupt eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegt (in diesem Sinne zu Fleischklassifizierern gemäß Z. 7.1. der Anlage 2 zum BSVG das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/08/0027).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Mai 2004
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