VwGH 2001/08/0039

VwGH2001/08/00393.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des Dr. W in 1030 Wien, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschlüssen vom 29. Jänner 2001, 2001/08/0017, 2001/08/0021, wies der Verwaltungsgerichtshof durch den Hofrat Dr. Strohmayer die zu diesen Zahlen protokollierten - jeweils mit Beschwerden gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Jänner 2001 betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AlVG verbundenen - Anträge des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, gemäß § 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 61 Abs. 1 VwGG ab. In der Begründung dieser Beschlüsse wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Abweisung der Wiederaufnahmsanträge des Antragstellers damit begründet, dass die vom Antragsteller gegen die belangte Behörde erhobenen Vorwürfe keinen Wiederaufnahmsgrund (sondern bestenfalls einen Grund für eine Ordnungsstrafe) darstellten. Die Bestätigung der Ärztekammer, wonach der Ärztenotdienst zur Ausstellung von Attesten keine Hausbesuche vornehme, sei ebenfalls kein Wiederaufnahmsgrund. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, aus denen das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt abgeleitet werden könne. In den mit den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundenen Beschwerden bekräftige der Antragsteller lediglich, dass sich die belangte Behörde der "Unterschlagung und Vertuschung entscheidungswesentlicher Beweismittel" schuldig gemacht habe, ohne jedoch der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkrete Umstände entgegenzuhalten. Auch halte der Antragsteller daran fest, dass die genannte Auskunft der Ärztekammer geeignet wäre, den von ihm beanspruchten Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung von Kontrollterminen zu untermauern. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die von niemandem bestrittene Auskunft der Ärztekammer mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers betreffend die Versäumung von Kontrollterminen zu tun haben könne. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde daher bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine daher als mutwillig.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 wiederholte der Antragsteller u.a. die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und führte begründend aus, die Beschlüsse vom 29. Jänner 2001 gingen von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Gleichzeitig lehnte er den Richter Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer wegen Befangenheit im weiteren Verfahren ab. Dieser sei in den Beschlüssen von dem unrichtigen Sachverhalt allein deswegen ausgegangen, um die Verfahrenshilfe kurzerhand verweigern zu können. Dies stelle zweifellos das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt dar.

Hofrat Dr. Strohmayer erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Z. 1 bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 304). Da sich die im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebrachte Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß Abs. 2 leg. cit. die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf die Prämisse, dass ein Wiederaufnahmsantrag jedenfalls dann zulässig sein müsse, wenn die belangte Behörde Beweismittel "einfach übergangen" (in der Qualifizierung durch den Beschwerdeführer "daher unterschlagen und vertuscht") habe und dass daher seinen Wiederaufnahmsanträgen von der belangten Behörde hätte stattgegeben werden müssen. Schon die Auffassung des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes ist so offenkundig unzutreffend, dass von vornherein keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berichters, eine auf diese Rechtsauffassung gestützte Beschwerde sei aussichtslos und mutwillig, entstehen können. Der - im gerichtsbekannten Sprachgebrauch des Beschwerdeführers nicht erstmals erhobene - Vorwurf an einen Berichter, durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ein "Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt" begangen zu haben, erweist sich daher zwar als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit dieses Berichters offensichtlich nicht darzutun. Der geltend gemachte Umstand allein, dass die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofes für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe der selben Partei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1996, 95/18/1396).

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 3. April 2001

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