Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §88c Abs5 idF 1999/I/155;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §88c Abs5 idF 1999/I/155;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem vorgelegten Bescheid und der Beschwerde geht hervor, dass eine vom mitbeteiligen Abwasserverband in den Mitgliederversammlungen vom 27. März 2001 und 2. Juli 2001 beschlossene Änderung der Verbandssatzungen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 2001 gemäß den §§ 88c und 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 genehmigt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass an Stelle bisheriger Regelungen die mit dem Genehmigungsvermerk des vorliegenden Bescheides versehenen Verbandssatzungen anzuwenden seien.
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied des mitbeteiligten Abwasserverbandes. Gegen die Beschlussfassung über die genannten Satzungsänderungen rief sie am 11. Juli 2001 die Schlichtungsstelle des mitbeteiligten Abwasserverbandes an. Gegen den obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 2001 erhob die Beschwerdeführerin schließlich Berufung und verband diese zufolge Versäumung der Berufungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des § 88c Abs. 5 WRG wies die belangte Behörde darauf hin, dass Satzungsänderungen nach dieser Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit der behördlichen Genehmigung bedürften. In diesem (Satzungsänderungs)Genehmigungsverfahren habe aber nur der Wasserverband selbst Parteistellung. Eine Parteistellung eines Dritten, also einer Partei, die nicht zugleich der antragstellende Wasserverband sei, komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verband die Genehmigung einer Satzungsänderung beantragt habe, mit der ein neues Mitglied aufgenommen werde und gerade diese Mitgliedschaft strittig sei. Die Beschwerdeführerin bekämpfe zwar die Abstimmung und die Beschlussfassung in der Mitgliedsversammlung, weil angeblich ein Nichtmitglied an der Beschlussfassung teilgenommen und abgestimmt habe. Dies betreffe jedoch nicht die Beschlussfassung, mit welcher dieses angebliche Nichtmitglied als Mitglied aufgenommen worden sei, und es werde durch dieses auch die Aufnahme nicht beeinsprucht.
Der Berufung wäre daher selbst bei Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages kein Erfolg beschieden gewesen, weil der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren - sofern die Verbandsmitglieder die Möglichkeit haben, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten - keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 21 der Verbandssatzungen hätten die Mitglieder die Möglichkeit, gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Schlichtungsstelle anzurufen. Diese Möglichkeit sei von der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben bereits in Anspruch genommen worden. Eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren wäre allenfalls bei einer mit einer Neuaufnahme verbundenen Satzungsänderung hinsichtlich des neu aufzunehmenden Mitgliedes denkbar, weil diesbezüglich die Regelung des Schlichtungsverfahrens nicht greife. Eine solche Fallkonstellation liege aber nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Wenn der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde rügt, es sei nicht erkennbar, ob die vorliegende Berufung wegen Verspätung oder mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft hervorgeht, dass die Berufung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Parteistellung im Genehmigungsverfahren zurückgewiesen wurde.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war daher (nur) zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen einer Parteistellung und damit vom Fehlen der Berufungslegitimation gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 2001 ausging. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:
Mit der WRG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 155/1999 wurde der achte Abschnitt des WRG ("Von den Wasserverbänden") insofern umgestaltet, als eigenständige Regelungen für Wasserverbände geschaffen und der zuvor bestehende unbestimmte Generalverweis auf die Bestimmungen für die Wassergenossenschaften (vgl. § 87 Abs. 4 WRG 1959 in der vor der Novelle geltenden Fassung) zu entfallen hatte. Nach den Erläuterungen zu dieser WRG-Novelle (1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) sollten dabei die Erfahrungen in der Praxis wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt werden sowie die bestehenden Vorschriften des achten Abschnittes durch weitgehende Übernahme und Adaption der Vorschriften für Wassergenossenschaften ergänzt und auf die besonderen Bedürfnisse der Wasserverbände abgestimmt werden.
Der durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 neu geschaffene § 88c Abs. 5 WRG 1959 lautet:
"§ 88c. ...
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt."
Damit wird für Wasserverbände nunmehr ausdrücklich in einer eigenen Bestimmung geregelt, was zuvor durch den Verweis auf die für Wassergenossenschaften geltende Bestimmung des § 77 Abs. 5 WRG 1959 (in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1999) auch für Wasserverbände gegolten hat. Demnach werden Änderungen der Satzungen erst ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 77 Abs. 5 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1999 ausgesprochen hat, hat im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung aber nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1970, Zl. 840/69, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 98/07/0180). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden.
Nichts anderes gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung bei Wasserverbänden. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dem Wasserverband, der den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines Wasserverbandes kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs. 5 WRG 1959 hat daher nur der Wasserverband, nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.
Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, entscheidet gemäß § 21 der gültigen Verbandssatzungen der mitbeteiligten Partei über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstehen, die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999). Der Beschwerdeführerin als Mitglied dieses Verbandes steht es demnach gemäß § 97 Abs. 2 leg.cit. frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des Streites über die Frage der Gültigkeit der Verbandsbeschlüsse vom 27. März und 2. Juli 2001 innerhalb von sechs Monaten oder bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle (§ 88c Abs. 7 leg. cit.) die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständiger Wasserrechtsbehörde zu begehren, welcher sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit der Beschlüsse mit Bescheid abzusprechen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001).
Auf Grund dieser Rechtslage kommt der Beschwerdeführerin als Mitglied des Wasserverbandes im Verfahren über die Genehmigung der (eine Änderung der Satzung betreffenden) Beschlüsse der Verbandsversammlungen vom 27. März 2001 und 2. Juli 2001 nach § 88c Abs. 5 zweiter Satz WRG 1959 keine Parteistellung und damit keine Berufungslegitimation zu; die aus diesem Grund erfolgte Zurückweisung der Berufung erfolgte zu Recht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2001
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