Normen
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 23. Juni 2000 begehrte der Beschwerdeführer als "Besitzer der Liegenschaft W-Gasse 16" die Schließung einer nach seiner Meinung illegalen Öffnung in der Feuermauer des auf einem Nachbargrundstück bestehenden Hauses W-Gasse 14 im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Jänner 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass - auch vom Antragsteller unbestritten - eine bauliche Anlage vorliege, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei und die Fensteröffnung somit ex lege als rechtmäßig gelte. Zeugenaussagen hätten ergeben, dass die Fensteröffnung schon im Jahr 1957 vorhanden gewesen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen nicht bestritt, dass das gegenständliche Fenster vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei, jedoch die Auffassung vertrat, dass die in § 40 Abs. 1 Stmk BauG normierte Vermutung der Rechtmäßigkeit von vor dem 1. Jänner 1969 errichteter baulicher Anlagen, für die eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden könne, nur dann zum Tragen komme, wenn vermutet werde, dass es eine Baubewilligung gebe. Könne aber das Vorliegen einer Baubewilligung gar nicht vermutet werden, so sei § 40 Abs. 1 Stmk BauG nicht anzuwenden. Fensteröffnungen in Brandwänden seien jedoch zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen, sodass im vorliegenden Fall § 40 Abs. 1 leg. cit. nicht anzuwenden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass der in § 40 Abs. 1 Stmk BauG normierte rechtmäßige Bestand einer baulichen Anlage lediglich voraussetze, dass diese bauliche Anlage vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Für die Rechtmäßigkeit der vor dem 1. Jänner 1969 errichteten baulichen Anlagen käme es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage nach den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Geltung stehenden Bauvorschriften genehmigungsfähig gewesen wäre oder nicht. Die im Gesetz verwendete Formulierung "für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann ..." sei derart zu verstehen, dass entweder die erforderliche Baubewilligung zwar erteilt, jedoch in Verlust geraten sei, oder aber niemals erteilt worden sei. Warum bzw. aus welchen Gründen eine Baubewilligung nicht erteilt worden sei, sei nicht maßgeblich. Dies folge auch aus der Zusammenschau des Abs. 1 mit Abs. 2 des § 40 Stmk BauG. Anders als im Abs. 1 habe der Gesetzgeber nämlich im Abs. 2 des § 40 Stmk BauG festgehalten, dass nur jene baulichen Anlagen als rechtmäßig gälten, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Gerade diese Voraussetzung habe der Gesetzgeber aber in § 40 Abs. 1 nicht normiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die §§ 40 und 41 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lauten auszugsweise:
"§ 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
...
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
...
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus jenen Gründen für rechtswidrig, die er bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat. Er ist jedoch mit seiner Auffassung, gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG gälten nur solche vor dem 1. Jänner 1969 errichteten bestehenden baulichen Anlagen und Feuerstätten für rechtmäßig, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen seien, nicht im Recht. Vielmehr trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, dass das Erfordernis der Bewilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung nur in § 40 Abs. 2 Stmk. BauG, nicht aber im Abs. 1 dieser Bestimmung angeführt ist und daher nur für zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtete bauliche Anlagen und Feuerstätten gilt. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits auch in seinem hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0171, dargelegt (vgl. im Übrigen auch: Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage 1995, 297).
Die Feststellung der belangten Behörde, dass das verfahrensgegenständliche Fenster vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag sie nicht als bedenklich zu erachten. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt wurde, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. September 2004
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