VwGH 2001/06/0004

VwGH2001/06/000429.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des TD in S, Deutschland, vertreten durch Dr. F und Dr. K, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 2000, Zl. uvs-2000/18/056-2, betreffend Zurückweisung der Berufung (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 BStFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt.

Bereits mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1999 gegen die zunächst ergangene Strafverfügung vom 27. September 1999 gab der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde die Vertretung in dem Verfahren durch die auch im hg. Verfahren einschreitenden Rechtsanwälte bekannt.

In weiterer Folge wurde das Straferkenntnis jedoch dem Beschwerdeführer selbst und nicht den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer verständigte davon seine Vertreter und übermittelte ihnen das Straferkenntnis mittels Telefax am 22. März 2000, woraufhin von diesen die verfahrensgegenständliche Berufung des Beschwerdeführers erhoben wurde.

Diese Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen, am 28. November 2000 zugestellten Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die anwaltliche Bevollmächtigung auch eine Zustellbevollmächtigung umfasse. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz sei dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt sei, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Geschehe dies nicht, so gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Eine Anfrage bei den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers habe ergeben, dass diesen das bekämpfte Straferkenntnis im Original nie zugekommen sei, sodass keine Heilung gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz Zustellgesetz erfolgt sei. Das Straferkenntnis sei daher noch gar nicht ergangen. Auf Grund dieses Umstandes sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Erstbehörde sei gehalten, das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter (neuerlich) zuzustellen.

In Folge wurde der erstinstanzliche Bescheid den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2000 zugestellt, die am 13. Dezember 2000 nochmals Berufung erhoben.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Der Beschwerdeführer bringt vor, im gegenständlichen Fall komme der Frage, ob der mit Berufung angefochtene Bescheid den Vertretern tatsächlich zugekommen sei, maßgebliche Bedeutung zu. Es werde nicht bestritten, dass bis zur Vorlage des nunmehr bekämpften Bescheides das Straferkenntnis im Original nicht zugekommen sei. Entscheidend sei aber nicht, ob das Straferkenntnis im Original, sondern nur ob dieses tatsächlich dem Vertreter zugekommen sei. Die Übermittlung per Telefax als bei Gerichten und Behörden durchaus verwendetem Übertragungsmedium erfülle jedenfalls das Erfordernis der tatsächlichen Zustellung gemäß § 9 Zustellgesetz. Zudem habe der Beschwerdeführer das Telefax gerade deswegen übermittelt, um seine Rechtsvertreter von dem Bescheid in Kenntnis zu setzen. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung gehabt hätten und von dessen rechtswirksamer Zustellung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen gewesen sei. Die belangte Behörde hätte weiter gehende Ermittlungen dahingehend durchzuführen gehabt, wie und auf welche Art und Weise das Straferkenntnis den Rechtsvertretern zugekommen sei. Durch die Übermittlung des Telefax sei der Zustellmangel jedenfalls geheilt worden (es wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0150, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067, verwiesen). Durch die Übermittlung des Bescheides per Telefax zu dem Zweck, die Rechtsvertreter vom Inhalt des Bescheides in Kenntnis zu setzen, sei daher ein allfälliger Zustellmangel geheilt, sodass über die ursprünglich eingebrachte Berufung meritorisch zu entscheiden gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333, und vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203). Die belangte Behörde hat daher zutreffend angenommen, dass keine Heilung der unterlassenen Zustellung an die Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz eingetreten ist. Auch ein wesentlicher Verfahrensmangel wegen nicht ausreichender Ermittlungen in dieser Hinsicht kann daher jedenfalls nicht vorliegen.

Da der erstinstanzliche Bescheid vom 8. März 2000 nicht schon durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Übermittlung per Telefax an seine Vertreter am 22. März 2000 dem Beschwerdeführer gegenüber wirksam erlassen wurde und dieser Bescheid im Unterschied zu dem dem hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0150, zu Grunde liegenden Fall auch nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides den Vertretern im Original tatsächlich zugekommen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. März 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte