Normen
BauO NÖ 1976 §63 Abs2;
BauRallg;
BauO NÖ 1976 §63 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 1991 erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau (Magistrat) der Mitbeteiligten die nachträgliche Baubewilligung für die Sanierung des Flachdaches über der Schalterhalle der Sparkasse in Krems, Untere Landstraße 3, unter Vorschreibung von vier Auflagen zur Erzielung eines vorbeugenden Brandschutzes. Im Spruch dieses Bescheides war vorgesehen (Seite 2 vorletzter Absatz), dass als Alternative für zwei Auflagenpunkte auch eine Brandmeldeanlage mit Vollschutz im gesamten Kassenbereich eingebaut werden könne und damit die Auflagen Nr. 2 und Nr. 3 als erfüllt zu betrachten seien.
Einwendungen des Beschwerdeführers, dessen Gebäude (Pfarrplatz 16) unmittelbar an die überdachte Schalterhalle anschließt, wurden teils ab-, teils zurückgewiesen.
Zu diesem Bescheid ergangene Berufungsbescheide der belangten Behörde bildeten den Gegenstand aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1993, Zl. 92/05/0098, und vom 28. September 1999, Zl. 95/05/0202.
Im zuletzt genannten Erkenntnis, betreffend den damals angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1995, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Brandschutzbestimmung des § 27 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO 1976 in der zuletzt durch die Novelle LGBl. 8200-12 geschaffenen Fassung, wobei die technischen Bauvorschriften des 5. Abschnittes, die erst am 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten sind, noch nicht anwendbar waren. Um den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 BO zu entsprechen, müsse die gegenständliche Decke (§ 36 Abs. 4 BO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 3 BO) brandbeständig sein. Dem würde die Brandwiderstandsklasse F 90 entsprechen. Unter Anwendung des § 63 Abs. 2 BO sei die Behörde auf Grundlage des Sachverständigengutachtens allerdings zum Ergebnis gelangt, dass die Brandwiderstandsklasse F 60 (hochbrandhemmende Ausführung) ausreichend sei.
Wörtlich wurde im Vorerkenntnis ausgeführt:
"Für die Einräumung dieser Begünstigung fehlen jedoch, wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Ohne Begründung hat die Behörde vorausgesetzt, dass die hier gegenständliche Deckensanierung der 'Erhaltung von künstlerisch wertvollen Bauwerken' dient. Der Sachverständige ging von der früheren Deckenkonstruktion aus, die er der Brandschutzklasse 'F 0' zuordnete, und forderte Baumassnahmen, mit denen die Brandschutzklasse F 60 erreicht werden könne. Es fehlt aber eine gutächtliche Äußerung dazu, warum vom gesetzlichen Erfordernis der Brandbeständigkeit (F 90) bedenkenlos (im Sinne des § 63 Abs. 2 BO) abgegangen werden kann. Dabei könnte auch die erschwerte Brandbekämpfungsmöglichkeit in einem allseits umschlossenen Innenhof eine Rolle spielen. Erst nach vollständiger Klärung durch ein entsprechendes Gutachten kann die vom Gesetz geforderte Abwägung ('kann abgesehen werden') vorgenommen werden.
Jedenfalls reichen die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht aus, um Bedenken vom Standpunkt der Sicherheit von Personen und Sachen auszuräumen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie - ausgehend von der hier noch gegebenen Rechtslage - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Darauf führte der Magistrat am 28. Februar 2000 in Anwesenheit unter anderem des Beschwerdeführers und des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. Z. einen Lokalaugenschein durch, worüber ein Gedächtnisprotokoll aufgenommen wurde. Danach wurde das gegenständliche Flachdach besichtigt und festgestellt, dass seit dem letzten Gutachten vom 21. März 1995 keine Veränderungen vorgenommen wurden.
Im Befund des daraufhin erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. Z. vom 31. März 2000 wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Untere Landstraße 3 nach wie vor innerhalb des geschlossenen Altortsgebietes der Stadt Krems im Zentrum der Stadt und innerhalb der rechtsgültigen Flächenwidmung Bauland/Kerngebiet liege. Zwischenzeitig sei durch die Bauwerberin im gesamten Erdgeschoßbereich eine Brandmeldealarmanlage mit Vollschutz eingebaut und in Betrieb genommen worden. Diese Brandmeldeanlage weise den technischen Richtlinien entsprechend einen TUS-Anschluss direkt an die Feuerwehrzentrale auf und sei durch die örtlich zuständige Feuerwehr nach Durchführung eines Probealarms abgenommen worden. Hingewiesen wurde darauf, dass die im Ereignisfall zuständige örtliche Feuerwehr zwischenzeitig von der Heinemannstraße in die Austraße im Bereich des Katastrophenschutzlagers verlegt worden sei, wodurch sich auch der Zeitraum zwischen Meldung eines Brandereignisses bis zum Beginn der Brandbekämpfung geändert habe. Mit dem Kraftfahrzeug des Sachverständigen sei ein Einsatz simuliert und ein Zeitraum von 18, 26 und 8 Minuten zwischen der Meldung des Ereignisses und dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vor Ort ermittelt worden. Hingewiesen wurde weiters auf die entsprechend dem Punkt 3 der Auflagen im Bescheid vom 19. September 1991 zwischenzeitig erfolgte Begutachtung durch einen Statiker, woraus zu entnehmen sei, dass die Kassenhalle rauminnenseitig mit einem T 60-Glas verglast wurde und dass die Unterkonstruktion einschließlich der Tragkonstruktion einer Brandeinwirkung von mindestens 60 Minuten standhalte. Für die Mittel der ersten Löschhilfe seien im Kassensaalbereich zwei Handfeuerlöscher vorhanden und das Personal über die Handhabung der Geräte in Kenntnis gesetzt.
Zur Frage, ob vom gesetzlichen Erfordernis der Brandbeständigkeit (F 90) abgegangen werden könne, führte der Sachverständige wörtlich aus:
"Unter Zugrundelegung der ermittelten Tatsachen und der vorstehenden Beurteilung kann festgestellt werden, dass der vorhandene bauliche Brandschutz mit einer Brandwiderstandsdauer von 60 Minuten im Bereich der Decke über dem Kassensaal des Erdgeschoßes im Haus Untere Landstraße 3 ausreicht, um eine Gefährdung von Personen und Sachen im Bereich der unmittelbar angrenzenden Anrainergebäude im Falle eines Brandereignisses im Kassensaal nach menschlichem Ermessen hintanzuhalten. Der zusätzliche Einbau einer Brandmeldealarmanlage stellt die Früherkennung eines Brandereignisses sicher, so dass der gefürchtete alles zerstörende Vollbrand, vor dem die Decke über der Kassenhalle - wie errechnet - mindestens 60 Minuten Schutz bietet, überhaupt nicht entstehen kann, so dass die Interessen des Brandschutzes sowie die Sicherheit von Personen und Sachen als gewahrt zu erachten sind."
Zur Frage, ob künstlerisch wertvolle Baulichkeiten vorlägen, erklärte sich der Sachverständige nicht für kompetent; zur Erläuterung verwies er jedoch darauf, dass die Adaptierung des betreffenden Bauwerkes unter dem Aspekt der Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten zu betrachten sei.
In seiner zum Gutachten erstatteten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass das gegenständliche Bauwerk offenbar nicht unter den Begriff "Erhaltung von künstlerisch wertvollen Baulichkeiten" falle. Ob man bei Überdachung einer Hoflage, die von keiner Seite einsehbar sei, von der Erneuerung eines Ortskernes sprechen könne, müsse durch ein Gutachten geklärt werden.
Es sei zwar die Fahrtdauer von der Feuerwehrzentrale zum Bauwerk gestoppt worden, aber nicht festgestellt worden, inwieweit bei der gegenständlichen, allseits umschlossenen Innenhoflage und der dichten Verbauung überhaupt Brandmaßnahmen ohne Behinderungen durchgeführt werden könnten. Die Feuerwehr müsse sich erst über die Dachbereiche Zutritt verschaffen, weil es ebener Erde von keiner Seite einen direkten Zugang zwecks Brandbekämpfung gebe. Es sei nicht festgestellt worden, unter welchem Zeitaufwand diese Hindernisse überwunden werden können.
Der Sachverständige hätte eigene Feststellungen treffen müssen und nicht auf das Privatgutachten Dipl. Ing. H. bezüglich der Statik zurückgreifen dürfen. Es sei lediglich die Tragfähigkeit bis zu einer Temperatur von 800 Grad geprüft worden; keine Feststellungen lägen vor, ob im gegenständlichen Fall nicht eine Temperatur von mehr als 800 Grad erreicht werden könne und somit der gegebene Brandwiderstand nicht ausreiche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 19. September 1991 neuerlich mit der Maßgabe ab, dass der vorletzte Absatz der Seite 2 des erstinstanzlichen Bescheides (Befreiungsmöglichkeit von den Auflagen 2 und 3) ersatzlos gestrichen wurde. Die Voraussetzung des § 63 Abs. 2 Nö BauO 1976 der "Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten" liege vor, weil mit diesen Begriffen Bauland-Kerngebiete im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes gemeint seien. Seit der Ersterfassung des Flächenwidmungsplanes am 3. Jänner 1976 weise die gegenständliche Liegenschaft eine solche Widmung auf. Damit liege sie im Ortskern bzw. Altortgebiet, weshalb auf die Frage der Erhaltung von künstlerischen Bauwerken nicht eingegangen werden müsse. Die Sanierung des Flachdaches sei erforderlich geworden, da Oberflächenwässer in den Kassenraum eindrangen und dadurch der Baubestand gefährdet war und auf diesem Weg erhalten werden konnte.
Die belangte Behörde folgte dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Z., wonach keine Bedenken gegen die Ausführung des Flachdaches in der Brandschutzklasse F 60 bestünden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die vorher vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte Unschlüssigkeit eines früheren Gutachtens sei nunmehr aufgeklärt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Versagung der Baubewilligung, unter anderem wegen der Verletzung von Brandschutzvorschriften, verletzt erachtet. Er begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das hier gegenständliche Baubewilligungsverfahren wurde mittels Ansuchen der Mitbeteiligten vom 18. Februar 1989 eingeleitet, damals galt die Nö BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-6. Im Zeitpunkt der Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides galt zwar bereits die am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Nö BO 1996; sie enthielt aber in ihrem § 77 Abs. 1 erster Satz folgende Übergangsbestimmung:
"Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen."
"Bisherige Rechtslage" war jene, die bis 31. Dezember 1996 gegolten hat. Geltendes Recht war damals somit § 27 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-9 (im Folgenden: BO), weil diese Bestimmung übergangslos am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist.
Im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf diese Bestimmung Bezug genommen und ausgeführt, dass zu den Brandschutzbestimmungen, auf deren Einhaltung der Nachbar gemäß § 118 Abs. 9 Z. 1 BO einen Rechtsanspruch hat, zunächst § 27 Abs. 1 Z. 2 BO zählt, wonach das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein muss, dass bei einem Brand unter anderem die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird.
Im Vorerkenntnis wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides die technischen Bauvorschriften des V. Abschnittes, die erst am 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten sind, noch anwendbar waren. Daher wurde insbesondere auf die im V. Abschnitt der BauO 1976 enthaltene Bestimmung des § 36 Abs. 4, die die Brandwiderstandsfähigkeit von Decken regelt, hervorgehoben.
Im Zeitpunkt des nunmehr gegenständlichen Bescheides war, wie ausgeführt, die am 31. Dezember 1996 geltende Rechtslage maßgeblich. Damals galten aber im Gegensatz zum vorangegangenen Rechtsgang die technischen Bauvorschriften des V. Abschnittes nicht mehr, sondern die in Anwendung des § 27 Abs. 4 BO am 1. März 1996 in Kraft getretene Nö Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7-0 (BTV); dass diese Verordnung durch die am 1. August 1998 in Kraft getretene Nö Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-0, außer Kraft getreten ist, spielt hier keine Rolle.
§ 11 BTV lautet:
"(1) Brandbeständig müssen folgende Decken sein:
- 1. über Kellerräumen
- 2. in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen
- 3. zwischen Wohnungen und Betriebsräumen, wenn wegen deren Verwendungszweck im Brandfall eine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist
- 4. über und unter brandgefährdeten Räumen
- 5. über Durchfahrten sowie Durchgängen, die den einzigen Fluchtweg bilden.
(2) Hochbrandhemmend müssen Decken in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit höchstens vier Hauptgeschossen sein, soweit Abs. 1 oder der 3. Abschnitt (für Stiegenhäuser) nichts anderes bestimmt.
(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen) müssen Decken nach Abs. 2 nicht hochbrandhemmend sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist."
Trotz des Hinweises im Vorerkenntnis hat die belangte Behörde diese Rechtsänderung nicht beachtet, sodass mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die gegenständliche Decke allenfalls nicht dem § 11 Abs. 1 BTV zuzuordnen ist und somit eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 63 Abs. 2 BO allenfalls entbehrlich wäre. Es ist daher weiterhin von der höchsten Brandwiderstandsklasse des § 11 BTV auszugehen, sodass, wie im Vorerkenntnis, die grundsätzliche Anforderung der Brandbeständigkeit (F 90) besteht.
Dass das nachträglich eingereichte, längst ausgeführte Projekt die Brandwiderstandsklasse "hochbrandhemmend" (Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten; früher: F 60, siehe Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, 664 f) erfüllt, wurde vom Amtssachverständigen nach Besichtigung festgestellt, wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer das Sachverständigtengutachten insofern bezweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch bei einer nachträglichen Baubewilligung ein Projekt bewilligt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0197). Das mit Bescheid vom 19. September 1991 bewilligte Projekt beinhaltet aber, wie in der Auflage 3 normiert, eine Brandwiderstandsdauer von 60 Minuten.
Zu beurteilen war nun, da die belangte Behörde vom grundsätzlichen Erfordernis der Brandbeständigkeit ausging, inwieweit davon in Anwendung des § 63 Abs. 2 BO abgegangen werden konnte. Diese im zweiten Unterabschnitt des V. Abschnittes der BO enthaltene Bestimmung lautete:
"(2) Zur Erhaltung von künstlerisch wertvollen Bauwerken sowie bei Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten kann von den Vorschriften des 1. Unterabschnittes abgesehen werden, sofern vom Standpunkt der Sicherheit von Personen und Sachen keine Bedenken bestehen."
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es um die Erhaltung von künstlerisch wertvollen Bauwerken oder um die Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten geht; im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr klargelegt, dass die Voraussetzung "Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten" gegeben sei. Dazu wurde festgestellt, dass für den Bauplatz seit der Erstfassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1976 die Widmungsart Bauland-Kerngebiet besteht, mit "Ortskernen" und "Altortgebieten" in § 63 Abs. 2 BO seien "Bauland-Kerngebiete" im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes gemeint.
Die belangte Behörde beruft sich für diese Rechtsauffassung auf eine Anmerkung zu § 63 BO in Hauer/Zausinger, Nö Bauordnung4, 263; in den Erläuterungen zur Nö BauO 1976 findet sich gleichfalls folgender Text:
"Mit 'Ortskernen' und 'Altortgebieten' sind in Abs. 2 Bauland-Kerngebiete im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 2 des Nö Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, und erhaltungswürdige Altortgebiete im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes gemeint."
Folgt man diesen Erläuterungen, ist tatsächlich die Widmung Bauland-Kerngebiet für die Anwendung des § 63 Abs. 2 BO ausreichend. Fraglich ist aber, weshalb der Gesetzgeber nicht gleich den gesetzlichen Terminus "Kerngebiet" verwendet hat, weil einerseits (physische) "Ortskerne" denkbar sind, die nicht diese Widmung tragen, und andererseits die Definition in § 16 Abs. 1 Z. 2 Nö ROG 1976 nicht gebietet, dass nur in Ortskernen eine Kerngebietswidmung erfolgen darf.
Trotz dieser Erläuterungen kann daher im Allgemeinen als "Ortskern" jener Teil angesehen werden, von dem eine spätere Ortserweiterung ihren Ausgang gefunden hat. Dass die Untere Landstraße in Krems dieses Merkmal erfüllt und zum "Ortskern" gehört, ist notorisch und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass das Bauvorhaben durchaus als "Erneuerung" angesehen werden kann, bedarf gleichfalls keiner weiteren Erörterung, wie sich aus der umfangreichen Darstellung im Vorerkenntnis (erste Baubewilligung für ein Bankgebäude vom 24. April 1914) unzweifelhaft ergibt.
Keinen Anhaltspunkt bietet das Gesetz auch für die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Gesetzesbestimmung würde nur der Revitalisierung ganzer Stadtteile dienen. Einer Tatsachenfeststellung unter Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, "welcher Ortskern im gegenständlichen Fall erneuert würde", bedurfte es daher nicht. Es genügt, dass eine Erneuerungsmaßnahme im Ortskern vorliegt.
Ob von den Vorschriften des ersten Unterabschnittes abgesehen werden kann, also hier von der Bestimmung des § 36 Abs. 4 BO, hängt davon ab, ob vom Standpunkt der Sicherheit von Personen und Sachen keine Bedenken bestehen. Diese Frage hielt der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis für aufklärungsbedürftig; die belangte Behörde hat daraufhin das Beweisverfahren ergänzt und ist, ausgehend vom oben wiedergegebenen Auszug aus dem Sachverständigengutachten, zum Ergebnis gelangt, dass solche Bedenken nicht bestehen.
Die Beschwerdeausführungen können die Plausibilität der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erschüttern. Überzeugend wurde davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit der mit der Feuerwehr unmittelbar verbundenen Brandmeldeanlage der Einsatzort von den Feuerwehrfahrzeugen zu Zeiten höchster Verkehrsdichte in 26 Minuten, zur Nachtzeit sogar in nur 8 Minuten erreicht wird, sodass innerhalb der Brandwiderstandsdauer jedenfalls der Feuerwehreinsatz erfolgen kann. Betont wurde auch, dass zu den Zeiten höchster Verkehrsdichte der Kassensaal besetzt sein wird, sodass die Mittel der ersten Löschhilfe zum Einsatz kommen. Die Schlussfolgerung, dass die Brandwiderstandsdauer von 60 Minuten im Bereich der Decke über dem Kassensaal ausreicht, eine Gefährdung von Personen und Sachen im Bereich der unmittelbar angrenzenden Anrainergebäude im Falle eines Brandereignisses nach menschlichem Ermessen hintanzuhalten, hätte daher nur durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werden können. Bloße Vermutungen oder Befürchtungen, die Feuerwehr würde für ihre Manipulationen bis zum tatsächlichen Löscheinsatz mit dem Zeitrahmen nicht das Auslangen finden, genügen nicht.
Das durchgeführte Beweisverfahren reichte somit zu einer verlässlichen Prüfung der Frage aus, ob vom Standpunkt der Sicherheit von Personen und Sachen keine Bedenken gegen die bewilligte hochbrandhemmende Ausführung bestehen. Die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten wird in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt.
Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Zur Entrichtung der von der Mitbeteiligten geltend gemachten "Eingabengebühr" in Höhe von EUR 180,-- bestand keine Verpflichtung, sodass insofern das Kostenersatzbegehren abzuweisen war.
Wien, am 7. September 2004
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