Normen
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1971 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist (seit Geburt) mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet, wo sie mit ihren Eltern lebt. Sie ist seit März 1999 mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo sie berufstätig ist und in einer "Genossenschafts- oder Mietwohnung" wohnt. Sie tritt den Weg zu ihrer Arbeitsstätte überwiegend von Wien aus an. Sie hält sich in Wien nur zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf, ansonsten ist ihr "soziales Umfeld" (Familienwohnsitz, gesellschaftliche Aktivitäten) in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes konzentriert (wohin sie an den Wochenenden, während der Urlaube und auch an sonstigen freien Tagen zurückkehrt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch der Erstmitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte hat nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft in Wien. Ihre Freizeitgestaltung ist auf die Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes ausgerichtet, wo intensive gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen bestehen und wo sie mit ihren Eltern lebt. Dass die Zweitmitbeteiligte weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde, ist im Verfahren nicht hervor gekommen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen, und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen wäre;
dadurch wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG,
wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 11. Dezember 2001
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